Dresdner Bank AG hatte Anlegerin nicht über Risiken der Kommanditistenstellung aufgeklärt
Die Anlegerin hatte sich im Januar 2006 an der Privat Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG in Höhe von 10.000,00 Euro zzgl. Agio sowie im Februar 2007 an der IK US Portfolio Invest II GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 USD zzgl. Agio beteiligt. Die damalige beratende Bank, die Dresdner Bank AG, nunmehrige Commerzbank AG, hatte die klagende Anlegerin jedoch nicht über die Risiken, insbesondere das der Kommanditistenstellung aufgeklärt.
Bank muss über Risiko der möglichen Rückzahlungspflicht erhaltener Ausschüttungen aufklären
Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung entschieden, dass bei geschlossenen Fonds eine Aufklärungspflicht insofern besteht, als über das Risiko der möglichen Rückzahlungspflicht bezüglich erhaltener Ausschüttungen aufzuklären ist. Dieses sogenanntes Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hat, so das Landgericht Frankfurt am Main, erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, welche nachträglich wieder entfallen oder verringert werden könne. Da aber die Renditeerwartung des Anlegers regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage ist, war über dieses Risiko aufzuklären, wie dies auch bereits der Bundesgerichtshof im Dezember 2014 entschieden hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem gegen die Commerzbank AG ergangenen Urteil folgerichtig diese zum Ersatz des damals jeweils investierten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Beteiligung verurteilt. Darüber hinaus erfolgte eine Verurteilung hinsichtlich einer Verpflichtung dahingehend, dass die Commerzbank AG die klagende Anlegerin von weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit den beiden Fondsbeteiligungen freistellen muss. Schließlich wurde die Commerzbank AG auch zur Bezahlung der vor gerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Kommentar von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Lisa Ritter:
Das Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom November 2015 zeigt deutlich, dass bei geschlossenen Fonds nicht nur wegen verschwiegener Provisionen erfolgversprechende Aussichten bestehen, die beratende Bank schadenersatzpflichtig zu machen, sondern auch wegen der Nichtaufklärung über die Risiken der möglichen Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch entschieden, dass bei einer Prospektübergabe am Tag der Beratung nicht über dieses Risiko aufgeklärt werden kann, auch wenn im Prospekt entsprechende Angaben über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung angegeben sind. Grund ist, dass ein Prospekt nämlich so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben worden sein muss, dass ein Anleger von seinem Inhalt noch Kenntnis nehmen kann. Dies ist aber nicht mehr der Fall, wenn der Prospekt erst am Tag der Beratung, beziehungsweise Zeichnung übergeben wird. Anleger sollten aber stets die sogenannte Höchstverjährung von 10 Jahren, welche taggenau berechnet wird, beachten. Die Fachanwaltskanzlei Seehofer steht Ihnen gern für eine kostenfreie Vorprüfung möglicher Ansprüche zur Verfügung.