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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 17.02.2020

SOKA Gerüst

SOKA-Gerüst: Verleih von mobilen Tribünen gleich Gerüstbau?

BAG ordnet mobile Zuschauer­tribünen oder Eventbünen als „Sonder­konstruktionen der Rüst­technik“ dem Gerüstbau-Handwerk zu

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die SOKA Gerüst, Sozialkasse für das Gerüstbau-Handwerk, beschränkt sich bei der Suche nach Beitrags­zahlern nicht auf klassische Gerüstbau­betriebe. Sie nimmt auch Betriebe ins Visier, die keineswegs Baugerüste stellen.

Mit wechselndem Erfolg: Der Versuch, von einem auf Bauaufzüge spezialisierten Unternehmen Beiträge zu bekommen, schlug vor einigen Jahren fehl. Mit Beitrags­forderungen an einen Betrieb, der vor allem mobile Tribünen vermietet, hatte sie dagegen vor Gericht Erfolg, genau wie schon im früheren Fall eines Eventbühnen-Vermieters.

Die zwei Grundregeln bezüglich der SOKA Gerüst

  • Ob die SOKA Gerüst zu Recht Beiträge anmahnt, oder ob ihren Forderungen die rechtliche Grundlage fehlt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Rechtlich kann die Situation selbst dann unterschiedlich sein, wenn zwei Unternehmen scheinbar ähnliche Tätigk­eiten ausführen.
  • Ein Betrieb, der nicht ganz offen­sichtlich unter den VTV-Gerüstbau fällt (den Tarif­vertrag, der die SOKA Gerüst regelt), sollte sich mit freiwilligen Informationen gegenüber der SOKA Gerüst zurück­halten.

Eine Auskunfts­pflicht besteht nur, wenn man auch beitrags­pflichtig ist. Umgekehrt nutzen die Sozial­kassen freiwillig erteilte Auskünfte sehr gern, um eine Beitrags­pflicht zu unterstellen, die dann im Einzelfall vor Gericht mühsam entkräftet werden muss. Vor Auskunfts­erteilung sollte man den Anwalt fragen, was Sache ist.

„Wir vermieten Tribünensysteme!“

Das Besondere am jüngsten Fall: Der Betrieb, von dem die SOKA Gerüst Beiträge forderte, stellte selbst überhaupt keine Gerüste auf – und schon gar keine Baugerüste.

Vielmehr hatte sich das Unternehmen, das von der Sozialkasse verklagt worden war, auf die Vermietung von mobilen Tribünen als Baukasten­systems für Veranstaltungen und Feste spezialisiert. Zusätzlich plante es im Kunden­auftrag die Konstruktion der Event-Tribünen und Bühnen. Für den Aufbau und Abbau sorgten andere.

Die SOKA Gerüst berief sich bei ihren Beitrags­forderungen dagegen auf einen Satz im VTV-Gerüstbau als tariflicher Grundlage: „Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüst­material bereit­stellen.“ Das Verpachten sei eine Form des Bereit­stellens. Und die mobilen Tribünen und Bühnen seien Sonder­konstruktionen der Gerüst­technik und würden deshalb von der Sozial­kassen­pflicht erfasst.

Es geht um Gerüstbau – und das Soka-Verfahrensicherungsgesetz II

Das Gerichts­verfahren drehte sich um ganze 758 Euro, die die SOKA Gerüst als Beitrags­nachzahlung forderte. Trotz dieser bescheidenen Summe ging der Prozess bis zum Bundes­arbeits­gericht. Daran wird klar, dass das Verfahren sich um grundsätzliche Fragen drehte.

Zum einen wollte die SOKA Gerüst sicher ihren Beitrags­anspruch gegenüber Event­tribünen-Anbietern zementieren. Gleich­zeitig stand die Verfassungsmäßigkeit des SOKA-SiG II auf dem Prüfstand.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichs fiel zugunsten der SOKA Gerüst aus

Der auf Beitrags­zahlung verklagte Betrieb wehrte sich zum einen mit verfassungs­rechtlichen Argumenten: Das Gesetz, mit dem die Politik 2017 geradezu hektisch die Ansprüche der SOKA Gerüst und anderer „kleiner“ Sozial­kassen wie der Malerkasse retten wollte, gilt nämlich rückwirkend. Eine echte Rückwirkung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die wollte das Bundes­arbeits­gericht hier jedoch nicht erkennen. Ebenso wenig beeindruckte es der Hinweis, dass die mobilen Tribünen sogenannte „fliegende Bauten“ seien und deshalb keine Gerüste. Die Richter entschieden wie bereits die Vorinstanzen zugunsten der SOKA Gerüst. Das Bundes­arbeits­gericht bleibt seiner Linie treu, den Begriff des Gerüsts im Sinne des VTV-Gerüstbaus „umfassend“ zu verstehen. Durch diese Sichtweise werden mobile Zuschauer­tribünen oder Event­bühnen als „Sonder­konstruktionen der Rüst­technik“ dem Gerüstbau-Handwerk zugeschlagen. Auf das Argument, dass man so gesehen auch in Lagerhallen montierte Hochregal-Systeme als „Gerüstbau“ einordnen könnte, gingen die Richter nicht wirklich ein.

Sie sollten trotzdem nicht voreilig

Aus Sicht von Event-Dienst­leistern und Vermietern von mobilen Tribünen ist die Entscheidung sicher enttäuschend. Sie ist jedoch kein Grund, in vorauseilendem Gehorsam Beiträge an die SOKA Gerüst zu bezahlen.

Im Einzelfall hängt die Beitrags­pflicht von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab. Welche Arbeiten werden im Betrieb ansonsten ausgeführt? Werden Module oder Elemente vielleicht auch hergestellt? Ist der mit Tribünen­vermietung oder Montage befasste Betriebs­teil eine „selbstständige Betriebs­abteilung“? Und wo hat das Unternehmen seinen Sitz? Diese und andere Aspekte gilt es zu klären. Sonst zahlt das Unternehmen womöglich Sozial­kassen­beiträge, obwohl es gar nicht müsste.

Rechtsanwalt Dr. Meides kann Ihnen sagen, wie die Aussichten in Ihrem Fall stehen. Sie erreichen ihn unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de.

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