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Rundfunkbeitragsrecht | 19.01.2017

Rundfunkbeitrag

Gesetzesänderung macht Rückerstattung von Rundfunkbeiträgen möglich

Beitragszahler können sich ab 1. Januar 2017 bis zu drei Jahre rückwirkend vom Rundfunkbeitrag befreien lassen

Einige Personengruppen wie Empfänger von Hartz IV können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dies ging bisher jedoch nur für die Zukunft ab der entsprechenden Antragstellung auf Befreiung. Ab 1. Januar 2017 ist die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich. Wer sich befreien lassen kann, aber bisher noch keinen Antrag gestellt hat, kann sich nun also Rundfunkbeiträge zurückerstatten lassen.

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Der Rundfunkbeitrag ist mit den derzeit geltenden 17,50 Euro reichlich happig bemessen. Grundsätzlich muss jeder volljährige Inhaber einer Wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlen. Dem entziehen können sich lediglich die in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Personen. Dazu gehören u.a. Empfänger von Sozialgeld oder Hartz IV (Arbeitslosengeld II), Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, nicht bei den Eltern wohnende Bafög-Empfänger und taubblinde Menschen. Blinde und stark hörgeschädigte Menschen brauchen nur ein Drittel des Beitrags zu bezahlen.

Rechtslage bis 31.12.2016: Rundfunkbefreiung nur für Zeit ab Antragstellung möglich

Diese Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen gelten jedoch nicht automatisch. Vielmehr müssen die betroffenen Personen mussten sie ausdrücklich beantragen. Die gesetzliche Besonderheit war bislang, dass die Befreiung erst nach der Antragstellung begann. Wer also – etwa aus Scham über seine finanzielle oder soziale Situation – zunächst keinen Antrag auf Befreiung stellte, musste bis zum Zeitpunkt der Antraggstellung den Rundfunkbeitrag bezahlen – ungeachtet seiner finanziellen Möglichkeiten.

Beitragspflicht ist an Innehaben einer Wohnung geknüpft

Da der Rundfunkbeitrag 2013 eingeführt wurde und seit diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung (Haushaltsabgabe) geknüpft ist, viele Menschen aber erst mit großer zeitlicher Verzögerung von ihrer Landesrundfunkanstalt angeschrieben wurden, mussten sie den Rundfunkbeitrag sogar für zurückliegende Zeiträume nachzahlen, ohne sich für diese Zeit noch rückwirkend befreien lassen zu können.

Rechtslage ab 01.01.2017: Rundfunkbefreiung bis zu 3 Jahre rückwirkend möglich

Dies hat sich mit der Änderung des § 4 Absatz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum 1. Januar 2017 geändert. Nunmehr beginnt die Dauer der Rundfunkbeitragsbefreiung oder -Ermäßigung frühestens „drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird“.

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Antrag auf Befreiung von Beitragspflicht stellen

Wer also bislang versäumt hat, einen Antrag auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag zu stellen, obwohl er die Voraussetzungen erfüllt, kann dies nun nachholen. Zu viel bezahlte Beiträge werden für den Zeitraum von bis zu drei Jahren (Stichtag ist der Monatserste der Antragstellung) erstattet.

Antrag lohnt sich auch für Wohnungsinhaber, die bislang noch keinen Rundfunkbeitrag bezahlt haben, ohne davon befreit zu sein

Doch auch, wer bislang durch die Löcher des Beitragssystems geschlüpft ist und noch keinen Beitrag bezahlt hat (etwa weil seine Wohnung noch nicht von den Rundfunkanstalten erfasst wurde), sollte aktiv werden und einen Antrag auf rückwirkende Rundfunkbefreiung stellen, sofern er die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung oder -Ermäßigung erfüllt.

Denn die Beitragspflicht beginnt automatisch mit dem Ersten des Monats, in dem der Inhaber einer Wohnung seine Wohnung bezogen hat. Wohnungsinhaber sind gemäß § 8 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet, der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, dass sie Wohnungsinhaber und damit beitragspflichtig sind. Die Anstalten können die Zahlung der Beiträge rückwirkend verlangen. Die Zahlungspflichten für den jeweiligen Zeitraum verjähren erst nach drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers.

Dies kann dazu führen, dass auch für Monate, die weit länger als drei Jahre zurückliegen, noch der Rundfunkbeitrag nachgezahlt werden muss, sofern keine Befreiung beantragt wurde. Je früher also der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gestellt wird, desto besser.

Siehe auch:

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