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Strafrecht | 26.04.2016

VW-Abgas­skandal

Fahrzeug­manipulation: Deutsche Anwälte erstatten Straf­anzeige gegen Geschäfts­führer von BOSCH

BOSCH GmbH war maßgeblicher Zulieferer von Abschalt­vorrichtungen für VW

Die Anwalts­kooperation Winter, Dr. Wipfler, KWAG & Coll. hat am 22. April 2016 bei der Staats­anwaltschaft Stuttgart Straf­anzeige gegen Volkmar Denner, den Geschäfts­führer der BOSCH GmbH eingereicht. Der Vorwurf: Mittäter­schaft und Beihilfe zur Luft­verunreinigung.

In dem Schreiben an die Staats­anwaltschaft, das dem Deutschen Anwaltsregister (DAWR) in Kopie vorliegt, verweist die Anwalts­kooperation darauf, dass die BOSCH GmbH maßgeblicher Zulieferer von Abschalt­vorrichtung und/oder ent­sprechender Software war - beliefert wurde die Volkswagen AG und andere Hersteller.

Einer der Rechtsanwälte, der an der Anwalts­kooperation beteiligt ist, ist Rechtsanwalt Rechtsanwalt Michael Winter. Er ist DAWR-Mitglied und veröffentlicht hier im DAWR Texte zum Thema VW-Abgasskandal.

Kunden hatten keine Kenntnis von Manipulation

Da bei Herstellern und Zulieferern die Manipulation der Fahrzeuge bekannt gewesen sei, seien die Fahrzeuge „nicht zulassungs­gemäß, mithin unter Verletzung verwaltungs­rechtlicher Pflichten geführt worden“, wovon die Kunden jedoch keine Kenntnis gehabt hätten, heißt es in der Straf­anzeige.

Manipulation kann langfristig Körperverletzung bewirken

Zudem diene die Abgas­vorschrift dem Schutze der Umwelt und solle der Luft­verunreinigung entgegen­wirken, somit sei die vor­genommene Manipulation geeignet, gesundheitliche Schäden hevor­zurufen, die langfristig eine Körper­verletzung bewirken könne.

Anwaltskooperation fordert Einleitung eines Strafverfahrens

Die Anwalts­kooperation bat daher im Ergebnis bei der Staats­anwaltschaft Stuttgart um Einleitung eines Straf­verfahrens gegen „den Geschäfts­führer der BOSCH GmbH Volkmar Denner, sonstige verantwortliche Mitarbeiter und sonstig verantwortliche Dritte wegen des Verdachts der Mittäter­schaft oder der Beihilfe zur Luft­verunreinigung nach § 325 StGB in mittelbarer Täter­schaft, der Körper­verletzung nach § 223 StGB und des Betruges nach § 263 StGB“

Quelle: DAWR/kg
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