Das Landgericht hatte sich hierbei mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:
Der Kläger hat am 20.05.2014 einen Seat Ibiza Style gekauft. In diesem war ein VW-Dieselmotor (Typ EA 189) 1,6l verbaut, dessen Schadstoffausstoß deutlich über den Nennwerten lag. Die Beklagte, ein VW-Händler, wurde am 29. Oktober 2015 vom Kläger, unter Fristsetzung zum 13. November 2015 aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbeseitigung des Mangels wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag angekündigt. Am 2. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass an der Lösung des Problems gearbeitet werde. Es solle ein technisches Update geben. Im Rahmen des Verfahrens war die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt worden.
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass eine Beseitigung des Mangels nicht - jedenfalls nicht ohne eine Erhöhung von Verbrauch und Schadstoffausstoß – möglich sei. Bei ebenfalls von dem sog. VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug vom Typ VW Amarok ist zwischenzeitlich eine Mängelbeseitigung erfolgt. Tests haben jedoch einen Verbrauchsanstieg von 0,5 l je 100 km und mehr ergeben.
Das Landgericht (LG) München I hat dem Kläger sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich des Wertverlustes für die Zeit der Nutzung des KFZ bei einer zu erwartenden Laufleistung von 300.000 km) als auch den Ersatz seiner sonstigen Kosten (Zulassung, Garantieverlängerung, Anhängerkupplung, Versicherung und Steuer), insgesamt 17.930,54 Euro zugesprochen.
Gerade der niedrige Schadstoffausstoß des Fahrzeugs war für den Kläger das schlagende Kaufargument.
Händler präsentierte sich als Teil des VW-Konzerns und hatte Fahrzeug wegen geringen Schadstoffausstoßes empfohlen
Der verklagte VW-Händler musste sich das Wissen des VW-Konzerns über die manipulierten Abgaswerte zurechnen lassen. Der Händler, an dem die Volkswagen-AG zumindest beteiligt ist, nahm für sich - insbesondere in seinem Internetauftritt- das besondere Vertrauen der Käufer in die Marke VW in Anspruch. Er präsentierte sich ausdrücklich als Teil des VW-Konzerns und übernahm dessen Werbeaussagen, unter anderem zum Schadstoffausstoß der Fahrzeuge, als eigene. Unstreitig waren diese Angaben auch Teil des Verkaufsgesprächs und wurden von einem Mitarbeiter der Beklagten angepriesen. Nun muss die Beklagte die bewusst unrichtigen Angaben welche die Volkswagen AG zur Schadstoffemission des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, gegen sich gelten lassen.
Das entscheidende Gericht sagte hierzu:
„Im Übrigen wäre es treuwidrig von der Beklagten, zunächst die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges als besonderes Verkaufsargument heranzuziehen, und dann der Anfechtung entgegenzuhalten, dass die ihr zurechenbare gezielte Manipulation der gemessenen Schadstoffwerte unerheblich wäre (LG München I v. 17.05.2016 Az 23 O 23033/15).“
Ob der Kläger einen nachrangigen Anspruch wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat, war letztlich wegen der wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages irrelevant. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es auch einen Rücktritt für zulässig gehalten hätte. Unzweifelhaft waren die Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig. Die Beklagte hat bis heute nur mitteilen lassen, dass die Volkswagen AG das Ziel verfolgt die Maßnahme umzusetzen, ohne das es zu einer Veränderung an Motorleistung oder Kraftstoffverbrauch komme. Es bleibe aber offen, ob dies gelingt.
„Eine bloße Absicht- oder Ziel Erklärung reicht hierfür nicht aus (LG München I v. 17.05.2016 Az 23 O 23033/15).“
Frist zur Nachbesserung wurde nicht genutzt
Die Beklagte hat eine angemessene Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstreichen lassen (§ 323 Abs. 1 BGB).
Eine Frist von über einem halben Jahr widerspreche der grundsätzlichen gesetzgeberischen Regelung im Kaufrecht. Danach muss eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten erfolgen um für alle beteiligten Parteien zeitnah Rechtssicherheit zu schaffen. Dies zeigt sich insbesondere auch in den verkürzten Verjährungsfristen.
Der Mangel sei auch erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gerade an dieser Voraussetzung waren in der Vergangenheit die bisherigen Klagen von Käufern gescheitert. Der Aufwand für die eigentlich durchzuführende Maßnahme sei nicht ausschlaggebend. Zwar werde die Mangelbeseitigung nach Vortrag der Beklagten weniger als eine Stunde dauern und keine 100,00 Euro kosten. Aufgrund der langen Wartezeit handele es sich offenbar um einen Eingriff von erheblicher Komplexität.
„Es handelt sich offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitung hätte vorgenommen werden können (LG München I v. 17.05.2016 Az 23 O 23033/15).“
Das streitgegenständliche KFZ hat, durch die in Presse und Öffentlichkeit geführten Diskussionen zum VW-Abgasskandal, einen nicht einzuschätzenden erheblichen merkantilen Minderwert. In der Summe ist von einem erheblichen Mangel auszugehen. Zudem liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Die Arglist der Beklagten kommt erschwerend hinzu.
Erstmals wird durch dieses richtungsweisende Urteil auch die arglistige Täuschung von VW in den Fokus der rechtlichen Betrachtung gerückt.