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Bisher galt der Anscheinsbeweis
Bisher war es gängige Rechtsprechung, die Schuld bei beiden Parteien zu sehen. Es galt, wie die HUK-COBURG mitteilt, der Anscheinsbeweis. Soll heißen, dass das Rückwärtsausparken nach Auffassung der Richter immer nach einem typischen Schema verläuft. Rechtlich gesehen erlaubt das die Schlussfolgerung, dass jede der beiden Parteien gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1Abs. 2 StVO) verstoßen hat.
Laut BGH muss Rückwärtsfahren zweifelsfrei bewiesen werden
In seinen Entscheidungen Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15 und ( AZ. VI ZR 179/15) vom Januar 2016 vertritt der BGH eine etwas andere Sicht der Dinge. Beide Male ging es um Karambolagen beim Rückwärtsausparken. Die Kläger behaupteten, gestanden zu haben und wollten die Mitschuld nicht akzeptieren, zu der sie vorinstanzlichen Gerichte verurteilt hatten. Nach Ansicht des BGH spricht nichts gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises bei rückwärts Ausparkenden. Allerdings muss zweifelsfrei feststehen, dass beide Parteien wirklich gefahren sind. Nur dann liegt die geforderte Typizität vor und nur die rechtfertigt nach Auffassung des BGH die Anwendung eines Anscheinsbeweises durch die Gerichte.
BGH wies Klagen an die Vorinstanzen zurück
Die entscheidende Antwort auf die Frage, ob die beiden Kläger gestanden haben, sind die vorinstanzlichen Gerichte laut BGH schuldig geblieben. Sie muss geklärt werden, weshalb der Senat beide Verfahren zurück verwies.
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