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Verkehrsrecht | 23.06.2016

Park­platz­unfall

Unfall beim Rückwärts­fahren: BGH regelt Schuldfrage neu

Wer rückwärtsfährt, ist nicht immer schuld – Rückwärtsfahren muss auch bewiesen werden

Dass sich zwei Autos auf einem Parkplatz unsanft berühren, ist keine Seltenheit. Im Gegenteil Parkplatz­unfälle gehören zu den häufigsten Unfall­ursachen. Bei der Frage, wer die Karambolage verursacht hat, scheiden sich oft die Geister, insbesondere, wenn beide Parteien rückwärts ausgeparkt haben. Die Schuldfrage lässt sich dann nur vor Gericht klären.

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Bisher galt der Anscheinsbeweis

Bisher war es gängige Rechtsprechung, die Schuld bei beiden Parteien zu sehen. Es galt, wie die HUK-COBURG mitteilt, der Anscheins­beweis. Soll heißen, dass das Rückwärts­ausparken nach Auffassung der Richter immer nach einem typischen Schema verläuft. Rechtlich gesehen erlaubt das die Schluss­folgerung, dass jede der beiden Parteien gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksicht­nahme (§ 1Abs. 2 StVO) verstoßen hat.

Laut BGH muss Rückwärtsfahren zweifelsfrei bewiesen werden

In seinen Entscheidungen Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15 und ( AZ. VI ZR 179/15) vom Januar 2016 vertritt der BGH eine etwas andere Sicht der Dinge. Beide Male ging es um Karambolagen beim Rückwärts­ausparken. Die Kläger behaupteten, gestanden zu haben und wollten die Mitschuld nicht akzeptieren, zu der sie vorinstanzlichen Gerichte verurteilt hatten. Nach Ansicht des BGH spricht nichts gegen die Anwendung des Anscheins­beweises bei rückwärts Aus­parkenden. Allerdings muss zweifelsfrei feststehen, dass beide Parteien wirklich gefahren sind. Nur dann liegt die geforderte Typizität vor und nur die recht­fertigt nach Auffassung des BGH die Anwendung eines Anscheins­beweises durch die Gerichte.

BGH wies Klagen an die Vorinstanzen zurück

Die entscheidende Antwort auf die Frage, ob die beiden Kläger gestanden haben, sind die vorinstanzlichen Gerichte laut BGH schuldig geblieben. Sie muss geklärt werden, weshalb der Senat beide Verfahren zurück verwies.

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Quelle: HUK-COBURG/DAWR/ab
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