Unter anderem ist dort festgelegt, welche Verkehrsverstöße nach dem neuen Punktesystem mit einem, zwei oder drei Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister bewertet werden. Drei Punkte gibt es danach für Straftaten, etwa für Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Tötung oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn gleichzeitig die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Wurde vom Richter ein Fahrverbot verhängt, werden für Straftaten wie z.B. für die fahrlässige Tötung oder die Nötigung immer noch zwei Punkte fällig. Auch Ordnungswidrigkeiten wie etwa unerlaubtes Überholen oder das Wenden auf der Autobahn werden mit zwei Punkten registriert.
Einen Punkt gibt es z.B. für einen Halteverbotsverstoß, wenn Rettungsfahrzeuge behindert werden. Gleichzeitig wurden vom Gesetzgeber für einige Delikte, die nach der neuen Regelung ohne Punkte bleiben, die Bußgelder angehoben. Teurer wurde z.B. das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt. Aber auch ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kostet inzwischen nicht mehr 40,- sondern 60,- Euro.
ra-online/ARAG (pm/pt)