Gehört ein Balkon oder eine Terrasse zur vermieteten Wohnung, kann der Mieter diese Einrichtungen grundsätzlich nach seiner freien Verfügung nutzen, soweit nicht Rechte der Mietmieter oder des Hauseigentümers beeinträchtigt werden.
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Wäsche trocknen und Rankengitter auf dem Balkon
Ein Mieter darf auf dem Balkon Wäsche trocknen (LG Nürnberg-Fürth, WuM 1990, 199), einen unauffälligen Sichtschutz (AG Köln, WuM 1999, 331) und ein Rankengitter (AG Schöneberg, MM 1985, 277) anbringen.
Parabolantenne und Blumenkästen auf dem Balkon
Ein Mieter darf, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse des Mieters vorliegt, eine Parabolantenne aufstellen oder befestigen (BGH, Urteil v. 16.11.2005, Az. VIII ZR 5/05 = BGH, WuM 2006, 28) und Blumenkästen anbringen - die herabfallenden Blätter müssen darunter wohnende Mitmieter dulden, es sei denn die Bepflanzung wächst in erheblichem Umfang über die Brüstung und führt zu einer übermäßigen Belästigung durch herabfallenden Vogelkot und Blätter (LG Berlin, Urteil vom 28.10.2002, Az. 67 S 127/02 = LG Berlin, GE 2003, 188).
Kaffeetrinken und Partys
Ein Mieter darf auf dem Balkon oder auf der Terrasse Kaffee trinken. Bei Partys ist jedoch darauf zu achten, dass Mitmieter nicht über das erträgliche Maß hinaus gestört werden. Die laut Hausordnung oder Polizeiverordnung festgelegten Ruhezeiten sind in jedem Fall einzuhalten.
Grillen
Ob gegrillt werden darf, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Keinesfalls dürfen dabei Regeln des Brandschutzes verletzt, Schäden verursacht oder Nachbarn durch Qualm und Grillgeruch unzumutbar belästigt werden. Nach Auffassung des LG Essen (WuM 2002, 337) kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich ganz verboten werden (siehe auch das Dossier: Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten mit vielen weiter führenden Gerichtsurteilen).
Ist der Balkon oder die Terrasse reparaturbedürftig, weil zum Beispiel Bodenplatten beschädigt sind, muss der Vermieter die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen vornehmen. Für den Zeitraum, in dem der Balkon nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, kann ggf. die Miete angemessen (Einzelfallbeurteilung!) gemindert werden.
