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Mietrecht und Wohneigentumsrecht | 26.04.2013

Grillzeit

Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten

Grillen - Überblick über die Rechtslage - was erlaubt und was verboten ist

Rechtlich ist das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zunächst einmal nicht verboten. Der Vermieter kann aber das Grillen durch Mietvertrag oder Hausordnung untersagen oder einschränken. Auch der Nachbar darf nicht übermäßig zugeräuchert worden. Im Laufe der Jahre sind zu der Frage des „Grillens“ zahlreiche Urteile ergangen. Hier finden Sie einen Überblick aller wichtigen Urteile zum Thema „Grillen“.

Ob und in welchem Umfang Sie Grillen dürfen, hängt zunächst einmal davon ab, ob Sie Mieter sind oder Wohneigentum besitzen.

Grillen im Mietrecht auf Balkon oder Terrasse - Was ist erlaubt?

Grundsätzlich gehören der Balkon oder die Terrasse zur Wohnung und dürfen „vertragsgemäß genutzt“ werden. Daher dürfen Mieter alles auf dem Balkon machen, was die Nachbarn nicht stört oder der Vermieter nicht verboten hat.

Der Vermieter kann das Grillen auf dem Balkon per Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrags geworden ist, untersagen und sogar fristlos kündigen, wenn der Mieter sich nicht daran hält (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az. 10 S 438/01). Der Vermieter kann - im Interesse der Mitmieter, die durch Rauch gestört werden - verpflichtet sein, darauf hinzuwirken, dass nur 1x pro Monat gegrillt und das Grillen 48 Stunden vorher angekündigt wird (vgl. Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96). Das Amtsgericht Hamburg entschied gar, dass das Grillen mit einem Holzkohlen-Gartengrill auf dem Balkon einer Mietwohnung immer unzulässig ist, weil andere Mieter durch Rauch und Dunst unvermeidbar beeinträchtigt werden (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.1972, Az. 40 C 229/72)

Grillen im Mietergarten

Der Mieter eines Mietergartens darf gelegentlich in seinem Garten mit einem handelsüblichen Grill grillen, auch wenn die Hausordnung das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse untersagt. Ein Mietergarten ist nämlich nicht mit einem Balkon oder einer Terrasse, die in der Regel mit dem Haus verbunden sind, vergleichbar (Amtsgericht Wedding, Urteil vom 01.06.1990, Az. 10 C 476/89).

Grillen im Garten bei Wohnungseigentum - Wie oft darf gegrillt werden?

Der Eigentümer eines Hauses darf in seinem Garten grillen, wobei er die Nachbarn nicht einräuchern sollte. Die Nachbarn dürfen nur unwesentlich durch den Rauch gestört werden (vgl. Landgericht München I, Beschluss vom 12.01.2004, Az. 15 S 22735/03). Werden die Nachbarn über Maß eingeräuchert, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann sogar mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhängte im Jahr 1995 eine Geldbuße von 200,- DM (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95). Das Bayerische Oberste Landgericht entschied, dass Nachbarn bis zu 5x im Jahr dem Grillgeruch ausgesetzt werden dürfen. Dabei muss der Grill am äußersten Ende des Gartens - hier 25 Meter vom Nachbarn - entfernt aufgestellt werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.03.1999, Az. 2 Z BR 6/99). Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg darf höchstens 4x im Jahr gegrillt werden (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az. 13 U 53/02). Das Amtsgericht Westerstede schränkte das „Kampf-Grillen“ eines Nachbarn ein. Dieser darf jetzt nur noch 10 Mal im Jahr Grillen. Das Amtsgericht Westerstede stellte aber nochmals fest, dass Grillen sozialüblich sei und daher in Teilen geduldet werden müsse Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 22 C 614/09 (II).

Grillen auf der Terrasse oder dem Balkon bei Wohnungseigentum?

Der Eigentümer einer Wohnung darf auf seiner Terrasse zumindest 3x im Jahr für jeweils 2 Stunden grillen. Dies muss der Nachbar tolerieren (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96). Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass eine Eigentümerversammlung nicht mehrheitlich beschließen darf, dass Sondereigentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen. Es stellte fest, dass das Grillen auf im Sondereigentum stehenden Balkonen gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG verstoße (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990, Az. 25 T 435/90). Das Landgericht Düsseldorf folgte mit seiner Rechtsauffassung einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal. Dieses hatte bereits 1976 entschieden, dass durch das Grillen im Freien auf einem Holzkohlengrill anderen Eigentümern wegen der Rauchentwicklung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung erwachse und daher die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon einer Eigentumswohnung gestatten könne (Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 25.10.1976, Az. 47 UR II 7/76).

Keine Mietminderung wegen Grillen

Grillen ist im gewissen Rahmen vom Nachbarn hinzunehmen. Grillgerüche berechtigen nicht zur Minderung der Miete (vgl. DAWR Mietminderungstabelle).

Grillen und Lärm

Auch wenn das Grillen erlaubt ist, darf es nicht zu laut werden. Das OLG Oldenburg untersagte das Grillen in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az. 13 U 53/02).

Fazit

Auch wenn es keine gesetzlichen Bestimmungen zum Grillen gibt, so zeigen die Urteile, dass Grillen nicht uneingeschränkt erlaubt ist. Nachbarn müssen Grill- und Bratgerüche bis zu einem gewissen Grad hinnehmen, dürfen aber nicht systematisch eingeräuchert werden. Auch auf Lärmimmissionen ist zu achten. Es sollte nicht zu laut werden und abends nicht zu spät gegrillt werden, wenn Nachbarn hierdurch gestört werden könnten.

Quelle: DAWR/pt
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