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Mietrecht | 08.06.2012

Balkonnutzung

Nutzung von Balkon und Terrasse: Was Mieter dürfen und was nicht

Von B wie Blumenkästen anbringen bis W Wäsche trocknen

Die Balkonnutzung und die Terrassennutzung durch Mieter führen immer wieder zu Streit mit Mitmietern oder dem Vermieter. Grund genug, hier einen kleinen Überblick über die Rechtsprechung zu geben.

Gehört ein Balkon oder eine Terrasse zur vermieteten Wohnung, kann der Mieter diese Einrichtungen grundsätzlich nach seiner freien Verfügung nutzen, soweit nicht Rechte der Mietmieter oder des Hauseigentümers beeinträchtigt werden.

Wäsche trocknen und Rankengitter auf dem Balkon

Ein Mieter darf auf dem Balkon Wäsche trocknen (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.1990, Az. 7 S 6265/89), einen unauffälligen Sichtschutz (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2009, Az. L 19 AS 70/08) und ein Rankengitter (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.08.1985, Az. 6 C 360/85) anbringen.

Parabolantenne und Blumenkästen auf dem Balkon

Ein Mieter darf, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse des Mieters vorliegt, eine Parabolantenne aufstellen oder befestigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 5/05 = BGH, WuM 2006, 28) und Blumenkästen anbringen - die herabfallenden Blätter müssen darunter wohnende Mitmieter dulden, es sei denn die Bepflanzung wächst in erheblichem Umfang über die Brüstung und führt zu einer übermäßigen Belästigung durch herabfallenden Vogelkot und Blätter (Landgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2002, Az. 67 S 127/02 = LG Berlin, GE 2003, 188).

Kaffeetrinken und Partys

Ein Mieter darf auf dem Balkon oder auf der Terrasse Kaffee trinken. Bei Partys ist jedoch darauf zu achten, dass Mitmieter nicht über das erträgliche Maß hinaus gestört werden. Die laut Hausordnung oder Polizeiverordnung festgelegten Ruhezeiten sind in jedem Fall einzuhalten.

Grillen

Ob gegrillt werden darf, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Keinesfalls dürfen dabei Regeln des Brandschutzes verletzt, Schäden verursacht oder Nachbarn durch Qualm und Grillgeruch unzumutbar belästigt werden. Nach Auffassung des Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az. 10 S 438/01 kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich ganz verboten werden (siehe auch das Dossier: Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten mit vielen weiter führenden Gerichtsurteilen).

Ist der Balkon oder die Terrasse reparaturbedürftig, weil zum Beispiel Bodenplatten beschädigt sind, muss der Vermieter die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen vornehmen. Für den Zeitraum, in dem der Balkon nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, kann ggf. die Miete angemessen (Einzelfallbeurteilung!) gemindert werden.

ra-online/Mieterverein Dresden und Umgebung (pm/pt)

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