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Mietrecht | 09.09.2015

Heizung

Heizperiode: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Über die Pflichten des Vermieters während der Heizperiode

Der Countdown für den Start der Heizperiode läuft. Bei Kälte, Regen und Sturm gibt es kaum etwas Schöneres als eine kuschelig warme Wohnung. Allerdings kann es ziemlich ungemütlich werden, wenn Vermieter die Zentralheizung im Herbst einfach noch nicht anstellen, es in der Altbauwohnung durch morsche Fenster und Türen zieht - oder die Heizung plötzlich sogar ganz ihren Geist aufgibt.

Innere Kälte

Klirrende Kälte am Morgen: Draußen weht ein eisiger Ostwind, das Thermometer zeigt fünf Grad. Und in der eigenen Wohnung ist es auch nicht viel kuscheliger. Fröstelnd dreht man die Heizung auf - und nichts tut sich! In so einem Fall ist die Sache klar: Wenn die Heizung komplett ihren Dienst versagt, muss der Vermieter handeln und zwar sofort. Wenn draußen Minustemperaturen herrschen und der Vermieter nicht aufzutreiben ist, darf man sogar zur Selbsthilfe greifen und auf Kosten des Vermieters einen Handwerker bestellen. Allerdings darf dies nur geschehen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und die Mängelbeseitigung nicht warten kann. Außerdem darf der Heizungsausfall nicht durch eigenes Verschulden entstanden sein.

Obligatorische Mindestwerte

Bei einer Zentralheizung ist man zunächst einmal darauf angewiesen, dass der Vermieter die Heizung im Herbst auch pünktlich anstellt. Wann dies geschehen muss, ist meistens im Mietvertrag geregelt. Falls nicht, gilt allgemein der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode. Doch auch außerhalb dieser Monate muss der Eigentümer bei einem Kälteeinbruch für wohlige Wärme sorgen: Es sollte in Wohnräumen stets eine Temperatur von zumindest 20 Grad Celsius möglich sein, in Bädern 21 Grad. Diese Mindesttemperaturen muss der Vermieter allerdings nicht rund um die Uhr gewährleisten, sondern in der Regel nur zwischen 6.00 und 23.00 Uhr. Doch auch nachts sollte die Zimmertemperatur immerhin noch ungefähr 18 Grad betragen (Landgericht Berlin, Urteil vom 26.05.1998, Az. 64 S 266/97).

Miete mindern

Wenn der Vermieter diese Richtwerte deutlich und dauerhaft unterschreitet, kann das ein Grund sein, die (Kalt)Miete zu mindern. Vorher sollte man dem Vermieter allerdings erst einmal Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn der Vermieter aber auf die Mängelanzeige nicht reagiert, kann es sinnvoll sein, die Miete zu kürzen oder die volle Summe nur unter Vorbehalt zu zahlen. So sind beispielsweise nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bis zu 15 Prozent Minderung drin, wenn man die Zentralheizung in einer Wohnung maximal bis 18 Grad aufdrehen kann (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.03.2000, Az. 2/17 S 315/99).

Damit der Haussegen nicht dauerhaft schief hängt, ist es allerdings meistens ratsam, vor einer Mietminderung eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu suchen. Da ersparen sich beide Seiten viel Mühe und Ärger. Und menschliche Wärme ist doch auch nicht unwichtig.

Siehe auch: Anwaltsliste Mietminderung: Welcher Anwalt vertritt Mieter bei Streitigkeiten mit dem Vermieter wegen einer Mietminderung oder eines Mietmangels?

DAWR Mietminderungstabelle

Sollte es trotz allem Ärger mit der Heizung geben, hilft ein Blick in die aktuelle DAWR Mietminderungstabelle. Dort sind für Mieter vor allem die Kategorien Heizungsausfall und Heizungsgeräusche interessant. Denn auch eine funktionierende Heizung kann zu einer Mietminderung führen, wenn sie z.B. laufend laut gluckert oder andere komische Geräusche macht.

Siehe auch vertiefend:

Quelle: ARAG/DAWR/pt
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