Zwar beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen seit einer Reform im Jahr 2004 nur noch zu 50 % an den Behandlungskosten von reproduktionsmedizinischen Behandlungen (der so genannten „künstlichen Befruchtung“ bzw. Kinderwunschbehandlung). Jedoch ist dies angesichts der hohen Behandlungskosten immer noch eine Summe, auf die Paare, die auf eine solche Behandlung zur Erfüllung ihres Kinderwunschs angewiesen sind, nicht verzichten können.
Voraussetzung für Erstattung von Behandlungskosten
Die gesetzlichen Voraussetzungen, die ein Paar erfüllen muss, um einen entsprechenden Anspruch auf Kostenerstattung gegen ihre Krankenkasse geltend machen zu können, sind hoch. So kann die Leistung wegen zu hohen Alters (40 Jahre im Fall der Ehefrau bzw. 50 Jahre im Fall des Mannes) versagt werden.
Ferner muss die Fertilitätsstörung nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass ohne eine entsprechende medizinische Behandlung der Kinderwunsch nicht erfüllt werden kann. In diesem Zusammenhang gibt es häufig Auseinandersetzungen über das Spermiogramm, das von den Krankenkassen in der Regel nach den für die Indikation der Notwendigkeit der Kinderwunschbehandlung ungeeigneten WHO-Kriterien gewertet wird, so dass sie oftmals unzutreffend von einem guten Spermiogramm ausgehen und die Kostenbeteiligung deshalb verweigern.
Hinreichende Wahrscheinlichkeit für Behandlungserfolg
Auch muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Behandlung auch zur Schwangerschaft führen kann. Die Krankenkasse muss den Behandlungsplan des Arztes genehmigen.
Welche Behandlungsmethoden werden unterstützt?
Die Krankenkassen unterstützen auch längst nicht alle Behandlungsmethoden. Bei alternativen oder neuen Methoden ist die Genehmigung schwer zu erreichen (z.B. Assisted Hatching, Kryokonservierung, Glue/UTM). Zu den konservativen Behandlungsmethoden zählen hingegen die In-vitro-Fertilisation (IVF), die intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) und die intrauterine Insemination (IUI). Auch diagnostische Untersuchungen wie die Polkörperdiagnostik (PKD) und die Präimplantationsdiagnostik (PID) können von der Krankenkasse unterstützt werden.
Wie viele Behandlungsversuche werden bezahlt?
Weitere typische Probleme mit der Krankenkasse können bei der Frage entstehen, wie viele Behandlungsversuche die Krankenkasse unterstützen muss. Dies sind beispielsweise bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) in der Regel bis zu drei Behandlungsmaßnahmen, bei der intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) bis zu drei Maßnahmen und bei der Insemination im Spontanzyklos bis zu acht Behandlungen.
Höhere Kostenerstattung von privaten Krankenversicherungen
Besteht eine private Krankenversicherung, erstattet diese in der Regel mehr als 50 % der Behandlungskosten – wenn sie denn zur Zahlung verpflichtet ist. Bei privaten Krankenversicherungen sind die Leistungsvoraussetzungen auch weniger starr als bei den gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Dies kann für betroffene Paare zwar einerseits eine höhere Aussicht auf eine Kostenbeteiligung bedeuten, führt aber auch aufgrund des höheren Interpretationsspielraums zu einer größeren Unsicherheit im Einzelfall, ob die Entscheidung der Krankenversicherung rechtmäßig ist oder ob gegen sie juristisch vorgegangen werden kann.
So besteht bei einer privaten Versicherung unter anderem hinsichtlich der Altersgrenzen eine wesentlich größere Flexibilität. Es gibt keine feste Grenze, sondern die Patientin kann mit Sachverständigengutachten nachweisen, dass noch eine hinreichende Fruchtbarkeit besteht und somit auch in etwas höherem Alter noch eine Beteiligung ihrer Krankenversicherung an den Behandlungskosten durchsetzen.
Eine Kostenerstattung darf auch nicht allein mit dem Argument verweigert werden, dass bereits ein Kind vorhanden ist. Auch bei bereits erfülltem Kinderwunsch kann der Wunsch nach einem weiteren Kind eine erstattungsfähige Kinderwunschbehandlung rechtfertigen.
Versicherungsprobleme bei „Mischfällen“
Sind die Ehepartner unterschiedlich versichert, d.h. der eine Partner gesetzlich und der andere Partner privat krankenversichert (so genannter „Mischfall“), so führt das in vielen Fällen zu Problemen mit der Kostenerstattung, da beide Versicherungen auf die jeweils andere Versicherung verweisen. Dies kann dazu führen, dass die private Krankenversicherung die Leistung unter Berufung auf das Verursacherprinzip ablehnt, wenn der bei ihr versicherte Ehepartner gesund ist und die Unfruchtbarkeit beim anderen Partner liegt.
Rechtsanwalt berät zu Kostenerstattungsfragen
Wenn die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung an Ihrer Kinderwunschbehandlung ablehnt oder eine zu geringe Beteiligung in Aussicht stellt, so können Sie dies von Ihrem Rechtsanwalt prüfen lassen. Der Anwalt kann die Begründung der Krankenkasse auswerten und Sie zu den von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen zur Kostenerstattung beraten und Ihre Ansprüche gegenüber Krankenkasse und Krankenversicherung durchsetzen – damit die Kinderwunschbehandlung doch noch finanziert werden kann.
Liste von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskanzleien zum Thema Kinderwunschbehandlung und Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung
An diese Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien können Sie sich wenden, wenn Sie rechtliche Fragen rund um den Kinderwunsch haben:
Anwälte aus Hessen
- Rechtsanwälte Meschkat & NauertKatharinengasse 1, 35390 Gießen
- Rechtsanwälte Ostheim & KlausSchleiermacherstr.10, 64283 Darmstadt
Anwälte aus Bayern
- Rechtsanwälte Modl & Coll.Humboldtstr. 23, 81543 München
- Rechtsanwältin Susanne Bühlerconlex Rechtsanwälte Bühler und PartnerBavariaring 16, 80336 München
Anwälte aus Berlin
- Rechtsanwalt Udo von LangsdorffVon Langsdorff & ErweGermaniastrasse 18, 12099 Berlin
- Rechtsanwältin Dr. Dörte BuschKanzlei Busch & MeyerSeestraße 96, 13353 Berlin
Anwälte aus Schleswig-Holstein
- Rechtsanwalt Axel HöperAnwälte Gübner + HöperHamburger Chaussee 196, 24113 Kiel
Anwälte aus Baden-Württemberg
- Rechtsanwälte Wisniowski, Dr. SäuberlichFriedrichstraße 52, 76351 Linkenheim-Hochstetten
Die Liste der hier genannten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien ist als Empfehlung zu verstehen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt viele weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien, an die Sie sich wenden können, wenn Sie rechtliche Fragen rund um den Kinderwunsch haben.