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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 22.08.2017

VW-Abgas­skandal

Achtung letzte Chance: Anmelde­frist 8. September 2017 zum Muster­verfahren beachten

Anleger, die sich der Musterklage anschließen wollen, müssen jetzt aktiv werden

Seit der Bekanntgabe des Muster­klägers im Bundes­anzeiger am 8. März 2017 können unter anderem VW-Aktionäre sowie Inhaber von VW-Anleihen ihre Ansprüche kostengünstig im Rahmen dieses Muster­verfahrens anmelden. Die Anmeldung muss allerdings innerhalb von sechs Monaten, also bis zum 08. September 2017 erfolgen.

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Anmeldung nur über einen Anwalt möglich

Aufgrund dieser Frist sollten betroffene Investoren kurzfristig aktiv werden und einen Anwalt einschalten„, rät Fach­anwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechts­anwälte. HAHN vertritt bereits einige Hundert Mandanten. Die Anmeldung können die Investoren nicht selbst vornehmen, sondern müssen einen Anwalt beauftragen.

Im Rahmen des Musterverfahrens wird über Schadensersatzansprüche entschieden

Der Volkswagen AG wird unter anderem vorgeworfen, ihren Ad-hoc-Publizitäts­pflichten nicht nachgekommen zu sein. Nach dem Vortrag der Kläger habe Volkswagen spätestens im Jahr 2007 entschieden, Abschalt­einrichtungen (sog. “Defeat Devices„) in ihre Diesel-Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 einzubauen. Im Rahmen des Muster­verfahrens wird insbesondere zu klären sein, ob es sich hierbei um Insider­informationen im Sinne des Wert­papier­handels­gesetzes handelt (WpHG) und ob bzw. wann eine Pflicht zur Veröffentlichung bestand. Hierauf begründen sich dann Schadens­ersatz­ansprüche.

Sicherung der Ansprüche auf Schadensersatz

Mit der Anmeldung im Rahmen des Muster­verfahrens sichern die Investoren ihre Ansprüche. Insbesondere hemmt die Anmeldung die Verjährung, was angesichts der zu erwartenden langen Verfahrens­dauer von entscheidender Bedeutung ist. “Sollte es später Regulierungs­angebote von der Volkswagen AG geben, so wahrscheinlich nur für Investoren, die zuvor - durch die Anmeldung der Ansprüche oder durch eine Klage - die Verjährung gehemmt haben„, erläutert Brockmann. Die Anmeldung der Schadens­ersatz­ansprüche ist dabei vergleichsweise kostengünstig. Unter bestimmten Bedingungen übernehmen auch Rechts­schutz­versicherungen diese Kosten.

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