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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 01.06.2016

Widerrufs­belehrung

Anwalt: Erneut kein Urteil durch Bundes­gerichts­hof zur Frage der Verwirkung / des Rechts­missbrauchs bei falscher Widerrufs­belehrung

Widerrufs­belehrungen vieler Banken sind unwirksam

Am 24.05.2016 sollte sich der Bundes­gerichts­hof erneut mit der Frage beschäftigen, ob der Widerruf eines Darlehens­vertrages mit fehlerhafter Widerrufs­belehrung verwirkt sein kann.

Grund­sätzlich führt eine falsche Widerrufs­belehrung dazu, dass die Wider­rufs­frist, welche in der Regel zwei Wochen beträgt, nicht zu laufen beginnt. Dies führt dazu, dass sich ein Vertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widerrufen lässt. Die Folge ist, dass der Vertrag rückabzuwickeln ist.

Für Bankkunden kann das wirtschaftlich sehr sinnvoll sein. Der BGH hat heute jedoch wieder nicht entschieden.

Vorteile eines Widerrufs:

Es ließen sich schon eine Vielzahl von Verträgen, ohne Vor­fälligkeits­entschädigung ablösen. Auch bereits gezahlte Vorfälligkeits­entschädigungen konnten zurück­gefordert werden.

Gegenargument der Banken:

Die Banken berufen sich in fast allen solchen Fällen darauf, dass der Widerruf, aufgrund der regelmäßig langen Zeit seit Abschluss des Kredit­vertrages, verwirkt bzw. rechts­missbräuchlich sei.

Der konkrete Fall vor dem BGH:

In dem Fall, der eigentlich am 24.05.2016 durch den BGH entschieden werden sollte, ging es um drei Darlehen die im Jahr 2009 geschlossen wurden und die zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs im Juni 2014 noch liefen.

Die Kläger begehrten vor Gericht die Feststellung, dass der Widerruf der Verträge wirksam war.

In den Vorinstanzen siegten die Bankkunden

Die Kläger bekamen vor dem Landgericht Stuttgart Recht. Das Gericht sah die Fest­stellungs­klage als zulässig und begründet an. Die von der Bank verwendete Widerrufs­belehrung wurde als unwirksam eingestuft. Der erklärte Widerruf war demgemäß noch möglich. Das Gericht entschied, dass die Erklärung des Widerrufs durch den Bankkunden weder verwirkt, noch rechts­missbräuchlich war.

Die Bank legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandes­gericht Stuttgart ein. Dieses bestätigte jedoch das Urteil zu Gunsten der Bankkunden vollständig.

Die Revision der Beklagten Bank wurde zugelassen, so dass nun vom Bundes­gerichts­hof eine Entscheidung gefällt werden sollte.

Immer wieder Verhinderung von höchstinstanzlicher Rechtsprechung

Nun wurde der Termin vor dem Bundes­gerichts­hof aufgehoben. Dieses Schicksal teilten in den letzten Jahren eine Vielzahl von Verfahren, in denen über Verwirkung und Rechts­missbrauch hätte entschieden werden können.

Die Parteien haben überein­stimmend den Rechts­streit für erledigt erklärt. Es ist davon auszugehen, dass eine Einigung geschlossen wurde.

Der Grund warum es letztlich doch immer wieder zur Aufhebung dieser Termine kommt ist leicht nachzu­vollziehen.

„In vielen Fällen ist die Berufung auf Rechts­missbrauch und Verwirkung das einzige Mittel, was den Banken noch bleibt, um gegen den Widerruf vorzugehen. Einige Gerichte folgen hier leider teilweise auch den Banken, obwohl es im Hinblick auf die bisherigen Entscheidungen des Bundes­gerichts­hofs keinerlei Anzeichen gibt, dass der Bundes­gerichts­hof die Ausnahme­regelungen für Verwirkung und Rechts­missbrauch auch nur annähernd für gegeben sieht“, so Rechtsanwalt Dominik Fammler, von der Anwalts­kanzlei Lenné. „Sobald der Bundes­gerichts­hof sich zu der Frage der Verwirkung äußert, werden die Banken diese Argumentation verlieren.“

Das „ewige Widerrufs­recht“ ergibt sich schlicht und ergreifend aus der Gesetzes­systematik, so dass die Banken auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass bei einer fehler­haften Widerrufs­belehrung die Bankkunden die Verträge nicht widerrufen würden. Spätestens mit der Presse­bericht­erstattung der letzten Jahre hätten die betroffenen Banken die Möglichkeit gehabt, eine ordnungs­gemäße Belehrung nachzuholen.

Wichtig: Für Betroffene ist Eile geboten. Frist zum 21.06.2016

Betroffenen Bankkunden ist weiterhin zu empfehlen bei falschen Widerrufs­belehrungen gegen die Bank vorzugehen. Da die Banken, wie letztlich wohl auch in diesem Fall, oft nicht daran interessiert sind, die Sache zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen zu lassen, lassen sich oft gute Vergleiche sogar schon im außergerichtlichen Verfahren erzielen.

Zu beachten ist, dass für Immobilien­kredite, welche zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, der Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 möglich ist. Der Widerruf muss bis dahin ausdrücklich gegenüber der Bank erklärt worden sein.

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