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Strafrecht | 18.02.2016

Sexuelle Belästigung

Anwalt: In Deutschland ist sexuelle Belästigung bisher nur während der Arbeitszeit verboten

Über die (noch) fast grenzenlose Freiheit von Grapschern und sexuellen Anmachen in Deutschland

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Die Debatte um sexuelle Belästigung von Frauen ebbt nicht ab. Zuletzt bei den sogenannten „Sex- Mobs“ in der Silvester­nacht, aber auch im letzten Jahr, als selbst­erklärte „Pick-Up-Artists“ Jagd auf „sexhungrige“ Frauen machten, die freilich durch die offensiv eingesetzten Fertig­keiten der „Abschlepp-Künstler“ erst noch „überzeugt“ werden mussten. Und vor zwei Jahren löste der FDP-Politiker Rainer Brüderle mit seiner Bemerkung, die Bluse einer Journalistin könne auch ein Dirndl gut ausfüllen, einen Aufschrei der Empörung aus.

Der Ruf nach schärferen Gesetzen und Strafen für sexuelle Belästigungen wird immer lauter

Über die Bericht­erstattung der Massen­medien hinaus scheint das sexualisierte Verhalten der Männer von heute ein omni­präsentes Problem zu sein: Geht es nach einschlägigen Medien­vertretern und Feministen-Gruppen, ist der Sexismus in deutschen Bars und Clubs, aber auch in Schulen sowie am Ausbildungs- und Arbeits­platz ein allgegen­wärtiges Dauer­problem.

Der Ruf nach schärferen Gesetzen und härteren Strafen gegen sexuelle Belästigung erklingt immer lauter und die Toleranz­grenze bei wie auch immer gearteter Annäherung ist bundesweit am Siedepunkt.

Wiederholt geistern Mythen und Halb­wahrheiten durch die Medien­bericht­erstattung, gleich­zeitig weiß aber kaum einer wirklich, wie die Rechtslage bei sexueller Belästigung in Deutschland aus­gestaltet ist.

Das erste Problem stellt sich bereits bei der Begriffsbestimmung

Denn was genau unter einer „sexuellen Belästigung“ zu verstehen ist, da hat so ziemlich jeder eine ganz eigene Vorstellung: Beim Einen beginnt diese bereits mit einer flattrigen Bemerkung zwei­deutigen Inhalts oder mit der scheinbar zufälligen Berührung. Andere empfinden sexualisierte oder sexistische „Herrenwitze“ als sexuell belästigend. Bei wieder anderen beginnt die Belästigung mit dem geifernden Blick in den Ausschnitt oder plumpen „Angeboten“ eindeutigen Inhalts, sei es verbal oder als schlüpfrige SMS auf dem Handy. Große Einigkeit besteht immerhin darin, dass die Grenze zwischen Scherz und Flirt einerseits und sexueller Belästigung anderer­seits jedenfalls dann eindeutig überschritten ist, wenn „geschlechtliche Körper­regionen“ in unerwünschter Weise mehr als nur flüchtig berührt werden. Wobei allerdings auch hier die Meinungen auseinander gehen, nämlich was Alles zu den „geschlechtlichen Körper­regionen“ zählen soll: Einigkeit besteht hier nur bei dem Griff zwischen die Beine, aber was ist mit Brust und Po, oder den Ober­schenkeln? Vielleicht aber auch der Mund, die Wangen oder „nur“ die Schultern? Was ist mit Berührungen der nackten Haut, etwa ein Streicheln des Oberarms oder vielleicht des Hand­rückens? Nach einer vielzitierten Studie sollen europaweit zwischen 83 und 102 Millionen Frauen ab 15 Jahren von sexueller Belästigung betroffen sein – das sind immerhin zwischen 45 und 55 Prozent aller Frauen innerhalb der gesamten EU, eine sehr beachtliche Zahl. Allerdings weist auch diese Studie darauf hin, dass eben jeder Mensch eine ganz eigene Meinung dazu hat, was genau eine sexuelle Belästigung sein soll: ob etwa plumpe Annäherungs­versuche durch Männer, sexistische Witze oder ungewollte Nacktfotos per SMS bereits zu einer sexuellen Belästigung zählen, wurde bei den Befragten sehr unterschiedlich gesehen, was sicherlich auch vom jeweiligen Kontext im konkreten Einzelfall abhängen mag.

Gesetzgeber hat sexuelle Belästigung bislang nicht unter Strafe gestellt

Diese Über­legungen waren sicherlich bisher vermutlich ein maßgeblicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber bislang die sexuelle Belästigung nicht unter Strafe gestellt hat: Denn die Meinungen zur sexuellen Belästigung sind bis auf eindeutige Extrem­fälle letztlich ausschließlich subjektiv geprägt und gehen so weit auseinander, dass eine allgemein­gültige Definition kaum möglich erscheint. Dies aber wäre notwendige Bedingung um Eingang in eine rechts­sichere gesetzliche Regelung zu finden, die ja dann unabhängig vom Einzelfall und für jeden gleichermaßen gelten müsste.

Entsprechend entfalten sexuelle oder sexualisierte Handlungen nach der derzeitigen Rechtslage eine straf­rechtliche Qualität erst dann, wenn sie eine gewisse „Erheblichkeits­schwelle“ überschreiten und zudem dabei zusätzlich entweder durch ein Ausnutzen einer mangelnden Willens­bildung des Opfers (z.B. bei stark Alkoholisierten bzw. Schutzlosen) oder durch Gewalt­einwirkung oder Bedrohung erfolgen.

Zurzeit werden nur Vergewaltigungsdelikte strafrechtlich verfolgt

Sprich, wegen eines Sexual­deliktes wird nach derzeitigem Recht straf­rechtlich nur verfolgt, wer sein Opfer durch eine erhebliche sexuelle Handlung missbraucht oder nötigt (vergewaltigt), nicht aber „nur“ belästigt. Momentan sind also das Spannen, beschämende sexuelle Bemerkungen und Berührungen von Po, Brüsten oder auch im Schritt (solange dies oberhalb der Kleidung erfolgt), aber auch der plötzliche Kuss auf den Mund streng­genommen nicht strafbar.

Der Grund dürfte in den genannten Abgrenzungs­problemen zu suchen sein. Solche Belästigungen sind eben noch nicht so erheblich, als dass sie den schwer bestraften Sexualtaten des Strafgesetzes zugeordnet werden könnten.

Das Kernproblem liegt letztlich darin, dass bislang im Strafrecht wie bereits gesagt grund­sätzlich nur solche Taten verfolgt werden können, welche unter Ausnutzung einer mangelnden Willens­bildung beim Opfer oder mit Gewalt bzw. Drohung erfolgen. Wenn aber eine „sexuelle Nötigung“ vorliegt, dann drohen nach dem Gesetz sehr harte Strafen, was letztlich die bereits genannten „Erheblichkeits­schwelle“ begründet: Denn auch wenn das Begrapschen des Pos oder der ersichtlich ungewollt aufgedrückte Kuss fraglos eine nicht hinnehmbare Belästigung darstellen, will der deutsche Gesetzgeber ein solches Verhalten nachvoll­ziehbarer Weise nicht mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestrafen. Das aber wäre die unweigerliche Folge, würde man hierbei schon von einer Sexual­straftat wie etwa einer sexuellen Nötigung sprechen.

Straftatbestand der „sexuellen Belästigung“ existiert im Deutschen Strafrecht nicht

Gleich­zeitig existiert aber ein Straftat­bestand der „sexuellen Belästigung“ bislang nicht. Und so missachtend und moralisch verwerflich sexuelle Belästigungen auch sein mögen, sie stellen streng juristisch betrachtet auch keine Beleidigung im strafrecht­lichen Sinne dar. Der Gesetzgeber hat sich – zumindest bis jetzt – ganz bewusst dagegen entschieden sexuelle Belästigungen unter den strafrecht­lichen Schutz zu stellen. Und deshalb sollen die Beleidigungs­delikte kein Substitut, etwa ein „kleines Sexual­straf­recht“ werden, zumal eine Beleidigung verlangt, dass der Täter mit seiner sexuellen Belästigung sein Opfer auch beleidigen will, sprich ihm seine Missachtung entgegen­bringen, was in den meisten Fällen eben gerade nicht das zugrunde liegende Motiv für die Belästigung sein wird: Vielmehr will der Täter eine sexuelle Annäherung oder schlicht eigene sexuelle Erregung erzielen und dabei selten (nachweisbar) beleidigen wollen - für das Opfer freilich ein schwacher Trost, da es sich durch die Belästigung sicherlich beleidigt fühlen wird. Im deutschen Strafrecht kommt es aber bei der Bewertung einer Strafbarkeits­verwirklichung ausschließlich auf die Sicht des Täters, nicht des Opfers an – gleichwohl es genügend Richter gibt, die entgegen dieser Gesetzes­lage sexuelle Belästigungen dennoch als Beleidigung aburteilen.

Und die einzig verbleibende straf­rechtliche Alternative, um bei einer erheblichen sexuellen Belästigung doch noch zu einer Bestrafung der oder des Täter(s) zu gelangen, die (einfache) Nötigung (wie man sie etwa auch aus dem Straßen­verkehr kennt), scheidet im Regelfall aus, weil die betroffene Person nicht durch Gewalt oder Drohung zur Duldung der sexuellen Handlung genötigt worden sein wird. Wie erst jüngst durch die sog. „Sex-Mobs“ belegt, spielen bei den meisten sexuellen Über­griffen Überraschung und Schnelligkeit eine Rolle, nicht physische Gewalt, zumal die juristischen Anforderungen an Gewalt sehr hoch wiegt.

Grapschen, Tatschen und Anmachen ist in Deutschland nicht strafbar, einzig im Arbeitsrecht existiert ein gesetzlicher Schutz

Sprich, Grapschen, Tatschen und Anmachen ist in Deutschland zwar nicht erlaubt, ist aber grund­sätzlich auch nicht strafbar. Einzig im Arbeits­recht existiert ein halbwegs effektiver gesetzlicher Schutz vor sexuellen Belästigungen. Am Arbeits­platz haben sie als Verletzung der arbeits­vertraglichen Pflichten bzw. als Dienst­vergehen entsprechende arbeits- oder dienst­rechtliche Sanktionen zur Folge. Ferner gilt bei sexuellen Belästigungen im Zusammenhang mit der Berufsaus­bildung und der Berufs­ausübung das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz, welches den Arbeitgeber zu arbeits­rechtlichen Maßnahmen zwingt, wie Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentlicher oder außer­ordentlicher Kündigung.

Jenseits vom Arbeits­platz existiert aber in Bezug auf sexuelle Belästigung eine weite rechtliche Grauzone. Im Einzelfall werden entsprechende „einfache“ sexuelle Belästigungen entweder aus rechtlichen Gründen gar nicht sanktioniert, rechtlich unsauber und dem Grunde nach rechts­widrig als „Beleidigung“ bestraft oder aber als „echte“ Sexual­delikte mit den damit verbundenen äußerst harten und oftmals in Relation zur Tatschwere schlicht unverhältnis­mäßigen Strafen verfolgt. Echte Rechts­sicherheit gibt es dabei im Strafrecht im Gegensatz zum Arbeits­recht letztlich keine, weder für die Opfer noch für die Beschuldigten. Oft entscheidet allein das subjektive moralische Empfinden der Polizei, der Staats­anwaltschaft oder des Gerichtes, ob aus ein und demselben Vorgang eine Verfahrens­einstellung aus rechtlichen Gründen oder eine harte Verurteilung folgt - wobei dabei oft ironischer­weise genau die angestaubten klischee­behafteten Vorurteile faktisch entscheidungs­erheblich sind, welche eigentlich als längst überwunden gelten sollten.

Soweit der Status quo.

Bundesregierung und Justiz wollen Abhilfe durch neues Strafgesetz gegen sexuelle Belästigung schaffen

Jetzt möchte die Bundes­regierung, allen voran der Justiz- und der Innen­minister aufgrund des oben aufgezeigten (längst bekannten) Dilemmas, nicht zuletzt also wohl eher als Folge des massiven Öffentlichkeits­drucks nach „Köln“ schnelle Abhilfe mit einem neuen Strafgesetz gegen sexuelle Belästigung schaffen.

Problematisch an diesem ambitionierten Unterfangen ist, dass sich die bereits aufgezeigten Unwäg­barkeiten, die mit der sexuellen Belästigung einhergehen und Grund für die bisherige Zurück­haltung des Gesetz­gebers waren, nicht geändert haben.

Wenn sich also die oder der Eine schon bei schmutzigen Witzen oder schmierigen Anmach­sprüchen sexuell belästigt fühlt, ist die Toleranz­grenze bei Anderen vielleicht erst bei körperlichen Berührungen im Intim­bereich überschritten. gleich­zeitig wäre auch aus „Tätersicht“ - welche in Bezug auf den Vorsatz im Strafrecht zwingende Relevanz hat - beider Anbahnung geschlecht­licher Kontakte schwierig zu beurteilen, wann nun der richtige Moment ist, um beispiels­weise beim gemeinsamen Date oder bei der charmanten Bar-Bekanntschaft die Hand über die Schultern oder vielleicht sogar auf den Ober­schenkel zulegen, um sich so (endlich ?) näher kommen zu können.

In Österreich gibt es bereits eines neues Strafgesetz

Blickt man zu unseren öster­reichischen Nachbarn, bei denen die Sexismus­debatte schon letztes Jahr entbrannte und zu politischen Diskussionen um die Verschärfung des Sexual­strafrechts führte, wird die Problematik noch deutlicher. In Österreich gilt seit einiger Zeit ein Strafgesetz gegen sexuelle Belästigung, welches aber einigen nicht weit genug ging. Die öster­reichische Bundes-Frauen­ministerin hatte daher unlängst in einem Gesetzes­entwurf gefordert, dass nicht nur wie bisher die Belästigung durch eine „ungewünschte geschlechtliche Handlung“ strafbar sein soll, sondern auch bereits „eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“. Der Begriff der „sexuellen Sphäre“ könnte aber so ziemlich jedes zwischen­menschliche Verhalten umfassen, selbst nach allgemeiner Auffassung völlig „unsexuelle“ Berührungen der Haut - welche nach gutachter­licher Stellung­nahme für sich gesehen schon ein sexuelles Organ darstellt. Demnach wären nachdem angestrebten Gesetzes­entwurf der Ministerin auch Annäherungen beim Tanzen oder ein um die Hüfte oder den Hals gelegter Arm von Straf­barkeit bedroht.

Am Ende konnte sich der öster­reichische Gesetzgeber „nur“ dazu durchringen, mit bis zu sechs Monaten Gefängnis unter Strafe zu stellen, wenn eine Person durch „eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr Ärgernis erregt oder durch eine intensive Berührung einer der Geschlechts­sphäre zuzuordnenden Körper­stelle diese in ihrer Würde verletzt“ - die Rechtsprechung hierzu darf mit Spannung erwartet werden.

Mit diesem Gesetz sind im Ergebnis zwar verbale Entgleisungen nach wie vor straflos, beiden Po- und Brust-Grapschern ist aber in Österreich jetzt Schluss – möchte man meinen. Aber an dem von unseren öster­reichischen Nachbarn so vorbildlich kodifizierten Gesetz gegen die sexuelle Belästigung wird die Hilf­losigkeit des Gesetz­gebers mehr als deutlich: Die Gesetzes­formulierung ist derart schwammig, dass es mehr Fragen und Auslegungs­spielraum aufwirft, als es letztlich Abhilfe schafft. Wann ist denn eine Berührung intensiv? Was ist eine geschlechtliche Handlung, was ein Ärgernis und wann beginnt ein solches? Wie genau ist die Geschlechts-Sphäre definiert?

Wieder ist man bei dem oder der Einen angelangt, wo schon die Hand am Ober­schenkel trotz eines voraus­gegangenen Dates als sexuell belästigend empfunden wird bzw. dem oder der Anderen, wo ein solches Verhalten geradezu erwünscht ist. Will man den angetrunkenen Oktober­fest­besucher, der im Vorbeigehen einer Frau einen Klaps auf den Hintern gibt, bis zu 6 Monate dafür wegsperren? Und trauen sich öster­reichische Männer nach Erlass dieses Gesetzes überhaupt noch auf Dates den „ersten Schritt“ zu tun und allen Mut zusammenzunehmen für einen ersten Kuss?

Aus juristischer Sicht müssen Strafgesetze ausreichend formuliert sein

Diese Beispiele mögen plakative erscheinen, doch die beinhaltete Kritik ist nicht unberechtigt – zumindest aus juristischer Sicht, denn Straf­gesetze müssen ausreichend bestimmt formuliert sein. Und von Bestimmtheit kann bei Rechts­begriffen wie „geschlechtliche Handlung“ „Ärgernis“ „intensiv“ und „Geschlechts-Sphäre“ ja nun wirklich keine Rede sein. Denn all diesen Begrifflichkeiten ist eines gemein, jeder Mensch wird hierzu eine ganz eigene und meist unter­schiedliche Auffassung und Auslegung haben - so auch ein Richter, der ein solches Gesetz anwenden soll.

Schon bei der oben aufgezeigten „Erheblichkeits­schwelle“ im deutschen Recht herrscht im juristischen Diskurs und unter Gerichten große Unklarheit, was genau „erheblich“ eigentlich bedeutet. Wie soll da dann erst ernsthaft mit Gleichheit und Rechts­staatlichkeit bundesweit für alle Angeklagten einheitlich über solch unbestimmte, sozio-kulturell definierte Begriffe wie „geschlechtliche Handlung“, „intensiv“ oder gar „Geschlechts-Sphäre“ entschieden werden?

gleich­zeitig steht außer Frage, dass die derzeitige Rechts- und Gesetzes­lage in Deutschland, weder beschämende Anmachen noch tätliche Grapschereien unter Strafe zu stellen, auch keine Lösung sein kann - weder für Opfer, noch für Beschuldigte einer sexuellen Belästigung. Denn zum einen brauchen Opfer Schutz vor Rechts­eingriffen in solch höchst­persönliche Lebens­güter wie der eigenen Sexualität, sowie Rechts­sicherheit, sich gegen sexuelle Übergriffe und Angriffe wehren zu dürfen ohne hierbei selbst eine Strafe zu fürchten, gleich­zeitig brauchen aber auch die Beschuldigten in einem Rechtsstaat Rechts­sicherheit um zu wissen, welche Verhaltens­weisen erlaubt und welche nicht erlaubt sind. Denn wie gesagt entscheiden deutsche Gerichte trotz der mangelnden gesetzlichen Grundlage bei sexuellen Belästigung mal für, mal gegen die Angeklagten, letzteres mit frag­würdiger Auslegung der Beleidigungs- und Nötigungs­tatbestände und damit juristisch schlicht falsch.

Die Heraus­forderung besteht darin, den Schutz der eigenen Sexualität einerseits und das wilde Pönalisieren von bloßen Geschmack­losigkeiten anderer­seits in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Ein schwieriges Unterfangen. Der viel diskutierte und leider oft völlig unkritisch aufgegriffene Vorschlag, den Tatbestand der „sexuellen Nötigung“ einfach auch auf Fälle ohne Gewalt oder Drohung auszudehnen, ist aber mit Sicherheit der falsche Weg: Hier fängt die Mindest­strafe bei einem Jahr an. Es hat seinen Grund, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, gerade denjenigen besonders hart zu bestrafen, der eben nicht auf bloße Überraschung oder Distanz­losigkeit zurückgreift, sondern sich sogar körperlicher Gewalt und Drohung bedient, um an seine sexuellen Ziele zu gelangen - bei der Unter­scheidung zwischen Diebstahl und Raub ist das nicht anders. Mindestens (!) ein Jahr Gefängnis für den typischen „Oktoberfest-Grapscher“ mag aus Sicht eines verärgerten Opfers wünschens­werter erscheinen als Straflosig­keit, aber rechts­politisch ist das blanker Irrsinn.

Um zu einer annehmbaren und vor allem gerechten Lösung zu kommen, muss die Debatte um die Frage des „Ob“ und dem „Wie“ einer straf­bewährten sexuellen Belästigung differenziert und frei von subjektiver Moral geführt werden. Es bleibt abzuwarten, ob es in der moralisch nach „Köln“ aufgeheizten Debatte nicht bereits zu spät hierfür ist.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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