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Arbeitsrecht | 23.03.2016

Kündigung

Anwalt zur betriebsbedingten Kündigung: Arbeitgeber muss Wegfall des Arbeits­platzes konkret vortragen

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass alle Aufgaben wegfallen oder um­organisiert werden

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Sebastian Trabhardt (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014, 2 Ca 547/14)

Die Voraus­setzungen für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber sind hoch. So muss ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung konkret darlegen, warum ein Arbeits­platz weggefallen ist. Dies erweist sich für viele Arbeitgeber schwierig, wie ein aktuelles Urteil des Arbeits­gerichts Düsseldorf zeigt.

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Vorstandsassistentin klagte gegen betriebsbedingte Kündigung

Geklagt hatte eine Assistentin, die in der Vergangenheit für den ehemaligen Vorstands­sprecher tätig war. Nachdem ihr Chef vor ca. zwei Jahren aus dem Unternehmen aus­geschieden war, gab es nur noch ein Vorstands­mitglied. Da zunächst mit einer Neu­besetzung des zweiten Vorstands­postens gerechnet wurde, beschäftigte die Arbeitgeberin die Vorstands­assistentin zunächst mit Sonder­aufgaben weiter.

Nachdem die Bemühungen des Aufsichts­rats, den zweiten Vorstands­posten wieder zu besetzen, eingestellt worden sind, kündigte die Arbeitgeberin der Vorstands­assistentin aus betriebsbedingten Gründen. Die Arbeitgeberin begründete ihre Kündigung damit, dass ohne den zweiten Vorstand auch die Tätigkeit der Assistentin nicht mehr benötigt werde. Der Arbeits­platz der Klägerin sei somit weggefallen.

Dies betritt die Assistentin, da mit dem Weggang des Vorstands­sprechers nicht sämtliche Arbeits­aufgaben entfallen seien. Ein Teil ihrer Tätig­keiten, wie etwa die Mitarbeit an Projekten, seien nicht auf den Vorstand bezogen gewesen. Auch die von ihr erst in den letzten zwei Jahren übernommenen Aufgaben fielen im Unternehmen weiterhin an.

Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage der Assistentin statt

Das Arbeits­gericht hat der Kündigungs­schutz­klage der Vorstands­assistentin stattgegeben. Die Arbeitgeberin hat nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt, dass auch die Tätig­keiten der Klägerin, die nicht unmittelbar mit der Vorstands­arbeit zusammenhingen, weggefallen sind.

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Arbeitnehmer können sich gegen betriebsbedingte Kündigung wehren

Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie sich dagegen wehren, auch wenn der Arbeitgeber behauptet, dass ihr Arbeits­platz ersatzlos weg fällt. Denn häufig können Arbeitgeber vor Gericht nicht ausreichend darlegen, dass tatsächlich alle Aufgaben wegfallen oder um­organisiert werden.

Noch schwieriger wird es für den Arbeitgeber, wenn er in Ihrem Arbeits­vertrag eine sogenannte Versetzungs­klausel vereinbart hat. Denn dann muss er darlegen und beweisen, warum er Sie nicht auch mit ganz anderen Aufgaben betrauen kann.

Je besser Sie vortragen können, dass Sie noch verbleibende Tätig­keiten oder auch ganz andere Tätig­keiten ausüben können, haben Sie gute Chancen, dass die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist.

Rechtsanwalt Trabhardt berät Sie gern zum Thema Kündigung

Beachten Sie, dass Sie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungs­schutz­klage erheben müssen. Gern berate ich Sie, was Sie bei einer Kündigung vom Arbeitgeber tun können.

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