wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Verbraucherrecht | 21.04.2015

Weigerung

Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe will Kreditbearbeitungsgebühren nicht zurückzahlen

Bank lehnt auf Schreiben der Kunden Rückzahlungen ab

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Holger Syldath

Die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe lehnt die Rückzahlung von Kreditbearbeitungsgebühren unverständlicherweise immer noch strikt ab. Sie gibt vor, sich deutlich von den anderen Banken zu unterscheiden und mehr Aufwand zu betreiben, indem sie die Kredite für ihren Kunden direkt im Autohaus anbiete. Dies sei der Grund dafür, warum das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), nach dem Kreditbearbeitungsgebühren zurückgezahlt werden müssen, (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) für sie nicht gelte. Doch es gibt aus anwaltlicher Sicht einige Punkte, welche an den Argumenten der Bank Zweifel aufkommen lassen

Werbung

Fordern Kunden der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe eigenhändig ihre Kreditbearbeitungsgebühren per Brief zurück, passiert erst einmal folgendes: Die Bank lehnt die Erstattung ab und hat damit häufig leider schon Erfolg. Denn viele Kunden gehen davon aus, dass die Bank am längeren Hebel sitzt und lassen sich dadurch „abwimmeln“.

Die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe begründet ihren Standpunkt damit, dass der BGH durch sein Urteil nicht allgemein eine Erhebung von Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt habe, sondern nur in bestimmten Fällen. Außerdem gäbe es auch schon andere Urteile, die Bearbeitungsgebühren – beispielsweise bei Bausparverträgen – zulassen. Es sei laut BGH gestattet, ein Bearbeitungsentgelt zu verlangen, wenn der Arbeitsaufwand der Bank höher ist als üblicherweise.

Die Zusatzleistung, durch den sie sich deutlich von den anderen Banken abhebe, liege darin, dass ein „Point of Sale“ (besondere Beratung direkt im Autohaus und nicht bei der Bank selbst) angeboten werde. Es bringe Vorteile für den Kunden, nicht erst zu einer Bankfiliale gehen zu müssen. Außerdem stelle die Bank diese zusätzliche Möglichkeit freiwillig von sich aus. Doch reicht diese Begründung?

Argumente nicht überzeugend und leicht zu entkräften

Diese Argumente tragen aus unserer Sicht nicht: Denn könnte sich ein Kunde aussuchen, ob er eine hohe Kreditbearbeitungsgebühr zahlen muss oder für einen Kredit beim Autokauf eine Bank aufsuchen muss, würden die meisten Kunden wohl eher ein paar Extras am neuen Auto bestellen.

Heutzutage ist die nächste Bank zumeist direkt um die Ecke, sodass der Weg dorthin keine unverhältnismäßige Last darstellt. Weiterhin lässt sich der Kfz-Kredit auch nicht mit einem Bausparvertrag vergleichen, für den der BGH die Kreditbearbeitungsgebühren für zulässig erklärt hat. Insbesondere sind Bausparkassen gerade von Neukunden abhängig und bekanntermaßen entsteht bei Neukunden immer ein größerer Arbeitsaufwand. Von einer großen Neukundenabhängigkeit kann allerdings bei einem Autodarlehensvertrag nicht die Rede sein.

Banken dürfen keine Kosten auf Kunden abwälzen

Der BGH vertritt grundsätzlich eine klare Meinung zum Schutz der Bankkunden: Auf keinen Fall dürfen durch die Bearbeitungsgebühren Kosten auf den Kunden abgewälzt werden, die bloß dem eigenen Interesse der Banken dienen. Dazu zählen vor allem die typischen Arbeiten, die durch das Erstellen eines solchen Vertrags anfallen. Beispielsweise fallen darunter besonders die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Führung von Vertragsgesprächen und die Abgabe eines Darlehensangebotes.

Nun stellt sich die Frage, wozu ein „Point of Sale“ sonst dienen soll, wenn nicht dazu, dass die Bank einfacher Kunden gewinnt – also im eigenen Interesse handelt. Für eine Zusatzleistung – die Bearbeitungsgebühren begründen würde – genügt weiterhin noch nicht einmal eine bloße Beratungstätigkeit; vielmehr ist ein besonderes Bemühen erforderlich, welches über die reinen Vorbereitungstätigkeiten hinausgeht. Ob die Bank Verträge mithilfe eines „Point of Sale“ anbietet oder in der Bank selbst bearbeitet, macht für sie – bis auf den Ort – grundsätzlich keinen Unterschied. Insbesondere der Vertragsschluss ist keine Sonderleistung.

Die Argumente der Bank können nicht überzeugen und mit ein wenig Beharrlichkeit in der Durchsetzung der eigenen Interessen kann auch die Bank die Kreditbearbeitungsgebühren für den

„Point of Sale“ nicht rechtfertigen. Kunden der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe sollten ihre Kreditverträge jedenfalls überprüfen und zur Not mit Nachdruck argumentieren, wenn diese sich der Erstattung der Gebühren versperrt.

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#703

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d703
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!