Fordern Kunden der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe eigenhändig ihre Kreditbearbeitungsgebühren per Brief zurück, passiert erst einmal folgendes: Die Bank lehnt die Erstattung ab und hat damit häufig leider schon Erfolg. Denn viele Kunden gehen davon aus, dass die Bank am längeren Hebel sitzt und lassen sich dadurch „abwimmeln“.
Die Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe begründet ihren Standpunkt damit, dass der BGH durch sein Urteil nicht allgemein eine Erhebung von Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt habe, sondern nur in bestimmten Fällen. Außerdem gäbe es auch schon andere Urteile, die Bearbeitungsgebühren – beispielsweise bei Bausparverträgen – zulassen. Es sei laut BGH gestattet, ein Bearbeitungsentgelt zu verlangen, wenn der Arbeitsaufwand der Bank höher ist als üblicherweise.
Die Zusatzleistung, durch den sie sich deutlich von den anderen Banken abhebe, liege darin, dass ein „Point of Sale“ (besondere Beratung direkt im Autohaus und nicht bei der Bank selbst) angeboten werde. Es bringe Vorteile für den Kunden, nicht erst zu einer Bankfiliale gehen zu müssen. Außerdem stelle die Bank diese zusätzliche Möglichkeit freiwillig von sich aus. Doch reicht diese Begründung?
Argumente nicht überzeugend und leicht zu entkräften
Diese Argumente tragen aus unserer Sicht nicht: Denn könnte sich ein Kunde aussuchen, ob er eine hohe Kreditbearbeitungsgebühr zahlen muss oder für einen Kredit beim Autokauf eine Bank aufsuchen muss, würden die meisten Kunden wohl eher ein paar Extras am neuen Auto bestellen.
Heutzutage ist die nächste Bank zumeist direkt um die Ecke, sodass der Weg dorthin keine unverhältnismäßige Last darstellt. Weiterhin lässt sich der Kfz-Kredit auch nicht mit einem Bausparvertrag vergleichen, für den der BGH die Kreditbearbeitungsgebühren für zulässig erklärt hat. Insbesondere sind Bausparkassen gerade von Neukunden abhängig und bekanntermaßen entsteht bei Neukunden immer ein größerer Arbeitsaufwand. Von einer großen Neukundenabhängigkeit kann allerdings bei einem Autodarlehensvertrag nicht die Rede sein.
Banken dürfen keine Kosten auf Kunden abwälzen
Der BGH vertritt grundsätzlich eine klare Meinung zum Schutz der Bankkunden: Auf keinen Fall dürfen durch die Bearbeitungsgebühren Kosten auf den Kunden abgewälzt werden, die bloß dem eigenen Interesse der Banken dienen. Dazu zählen vor allem die typischen Arbeiten, die durch das Erstellen eines solchen Vertrags anfallen. Beispielsweise fallen darunter besonders die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Führung von Vertragsgesprächen und die Abgabe eines Darlehensangebotes.
Nun stellt sich die Frage, wozu ein „Point of Sale“ sonst dienen soll, wenn nicht dazu, dass die Bank einfacher Kunden gewinnt – also im eigenen Interesse handelt. Für eine Zusatzleistung – die Bearbeitungsgebühren begründen würde – genügt weiterhin noch nicht einmal eine bloße Beratungstätigkeit; vielmehr ist ein besonderes Bemühen erforderlich, welches über die reinen Vorbereitungstätigkeiten hinausgeht. Ob die Bank Verträge mithilfe eines „Point of Sale“ anbietet oder in der Bank selbst bearbeitet, macht für sie – bis auf den Ort – grundsätzlich keinen Unterschied. Insbesondere der Vertragsschluss ist keine Sonderleistung.
Die Argumente der Bank können nicht überzeugen und mit ein wenig Beharrlichkeit in der Durchsetzung der eigenen Interessen kann auch die Bank die Kreditbearbeitungsgebühren für den
„Point of Sale“ nicht rechtfertigen. Kunden der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe sollten ihre Kreditverträge jedenfalls überprüfen und zur Not mit Nachdruck argumentieren, wenn diese sich der Erstattung der Gebühren versperrt.