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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 11.06.2020

SOKA-Dach-Beiträge

Beiträge zur SOKA-Dach und Winter­beschäftigungs­umlage für Dachdecker-Meister und Poliere?

SOKA-Dach verlangt wider­rechtlich Winter­beschäftigungs­umlage für angestellte Meister

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Wenn Sozial­kassen, die Arbeits­agentur oder Einzugs­stellen der Sozial­versicherung ein Unternehmen zur Kasse bitten, dann sollte man genau kontrollieren (lassen), ob die Forderungen eine echte Grundlage haben. Über einen Fall, in dem das ganz offen­sichtlich nicht so war, berichtet „Handwerks­blatt.de“.

Ein Dachdecker­betrieb aus Hürth bei Köln musste demnach erst vor das Sozial­gericht Köln ziehen, um die Winter­beschäftigungs­umlage für Dachdecker-Meister im Betrieb zurückzubekommen. Die SOKA-Dach, die für den Einzug zuständig ist, hatte sich dem Bericht zufolge auf Vorgaben der Arbeits­agentur berufen, an die sie gebunden sei. Die Arbeits­agentur gab den schwarzen Peter an die Sozialkasse Dach zurück.

Der Clou an der Sache: Ein Jahr später wurde – trotz des Urteils – erneut Winter­beschäftigungs­umlage für Dachdecker-Meister gefordert.

Arbeitsagentur und SOKA-Dach interpretieren „gewerblicher Arbeitnehmer“ unterschiedlich

Die SOKA-Dach behandelt auf der Baustelle tätige Meister in Bezug auf die Sozial­kassen­beiträge als gewerbliche Arbeit­nehmer, und zwar auch dann, wenn diese gemäß Arbeits­vertrag Angestellte sind. Die Arbeits­agentur sieht in ihnen jedoch Angestellte, keine gewerb­lichen Arbeit­nehmer, und Agentur-Einordnung ist für die Winter­beschäftigungs­umlage von Belang, auch wenn diese im Dachdecker­handwerk von der SOKA-Dach eingezogen wird.

Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, sich bei Fehlern aktiv zu wehren. Sonst zahlt man ohne es zu müssen – und ohne Gegen­leistung: Winter­beschäftigungs­förderung konnten die Hürther Dachdecker­meister trotz der geforderten Umlage nämlich nicht in Anspruch nehmen.

Keine Winterbeschäftigungsumlage für Meister und Poliere

Winter­beschäftigungs­umlage für Dachdecker-Meister und Poliere fällt nicht an, umgekehrt haben sie auch keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen.

Saison-Kurzarbeiter­geld bezahlt die Arbeits­agentur aus den Arbeitslosen­versicherungs­beiträgen. Die sogenannten er­gänzenden Maßnahmen (Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Winter­geld) werden dagegen über eine Umlage finanziert, die Baubetriebe, Dachdecker­betriebe, Gerüstbau­betriebe sowie Garten- und Landschaftsbau­betriebe bezahlen müssen. Diese Winter­beschäftigungs­umlage beträgt regelmäßig 2 Prozent vom Bruttolohn der gewerb­lichen Arbeit­nehmer – 1,2 Prozent Arbeitgeber und 0,8 Prozent Arbeitnehmer­anteil (bei Gerüstbau­betrieben ist es nur ein Prozent, das der Arbeitgeber trägt).

Winterbeschäftigungsumlage auf gewerbliche Arbeitnehmer beschränkt

Die vollen Sozial­kassen­beiträge und die Winter­beschäftigungs­umlage sind – auch in den Tarif­verträgen – auf „gewerbliche Arbeit­nehmer“ beschränkt. Entscheidend ist die ausgeübte Tätigkeit und deren Einordnung in die Lohn- bzw. Gehalts­gruppe gemäß den Tarif­verträgen (z. B. gemäß dem „Rahmen­tarif­vertrag für Angestellte und Poliere des Baugewerbes“).

Sozialkassenbeiträgen auch für Poliere und angestellte Meister?

  • Für die Winter­beschäftigungs-Umlage der Arbeits­agentur gilt: Angestellte, und damit von der Umlage befreit, sind nicht nur angestellte Büro­kräfte, sondern auch angestellte Meister und Poliere. Ihnen kann in der Schlecht­wetter­zeit witterungs­bedingt gekündigt werden.
  • Ergänzende Maßnahmen gibt es nur, wenn eine solche witterungs­bedingte Kündigung tarif­vertraglich ausgeschlossen ist: Das ist bei gewerb­lichen Arbeits­kräften („Arbeitern“), aber auch bei Werk­polieren und Bau­maschinen-Fach­meistern der Fall. Sie sind damit umlagepflichtig.
  • In Bezug auf die Sozial­kassen­beiträge unter­scheidet die SOKA-Dach dagegen zwischen auf der Baustelle tätigen Meistern und überwiegend kaufmännisch tätigen Meistern. Für Meister, die auf der Baustelle tätig sind, verlangt sie Beiträge, selbst wenn diese im Betrieb als Angestellte geführt werden.
  • Tarif­rechtlich ist diese Praxis zumindest zweifelhaft. Der persönliche Geltungs­bereich der Tarif­verträge für Dachdecker ist klar auf „gewerbliche Arbeit­nehmer“ eingegrenzt.

Was im konkreten Fall zählt, weiß Rechtsanwalt Dr. Meides

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht, Fachanwalt für Steuerrecht und seit vielen Jahren auf Rechts­fragen rund um die Sozial­kassen spezialisiert. Sie erreichen ihn unter eMail MEIDES Rechts­anwälte.

Ein Fachbeitrag von

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