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Versicherungsrecht | 13.12.2017

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Berufs­unfähigkeits­versicherung und die Rolle der Gutachter und Sachverständigen

Keine Versicherungs­leistungen ohne Gutachten

In unserem heutigen Beitrag informiere ich Sie über Ansprüche aus einer Berufs­unfähigkeits­versicherung und die Rolle der Gutachter und Sachverständigen.

Will der Versicherungs­nehmer Leistungen aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung erhalten, muss er den Nachweis erbringen, dass eine entsprechende Erkrankung eingetreten ist. Der Versicherungs­nehmer wird hierfür in aller Regel ein entsprechendes Attest einreichen. Der Versicherer wiederum beauftragt regelmäßig eigene Sachverständige und Gutachter um das Vorliegen der Gesundheits­beeinträchtigung zu prüfen.

Gutachten werden im Sinne des Versicherers erstellt

Hierbei hat sich ein System ständiger Zusammen­arbeit zwischen Versicherern und Gutachtern entwickelt. Bestimmte Gutachter erstellen teilweise mehrere hundert Gutachten pro Jahr für verschiedene Versicherer. Das Honorar für ein Gutachten beläuft sich hierbei häufig auf bis zu 2.000 Euro. Dementsprechend gibt es für die betreffenden Gutachter erhebliche wirtschaftliche Anreize, in diesem System tätig zu sein und durch Versicherer beauftragt zu werden. Es gibt hierbei Gutachter die vermeiden wollen, zukünftig nicht mehr beauftragt zu werden und deshalb Gutachten im Sinne des Versicherers erstellen. Dieses System beinhaltet entsprechend auch eine Konzentration von Aufträgen bei bestimmten Gutachtern.

Beauftragte Gutachter häufig nicht in der Nähe des Versicherungsnehmers

Die Versicherungs­nehmer werden also oft aus einem größeren Umkreis von dem Versicherer dort hin geschickt. Man sollte sich als Ver­sicherter einmal die Frage stellen, warum von Versicherern beauftragte Gutachter häufig nicht in der Nähe des Versicherungs­nehmers beauftragt werden, sondern weit entfernt von diesem. Es ist nämlich sicherlich nicht so, dass es in der Nähe des Versicherten keine qualifizierten Gutachter gebe.

Es macht Sinn, den beauftragten Gutachter im Internet zu googeln und sich über diesen zu informieren.

Bemerkenswert sind die folgenden Ausführungen des Land­gerichts Kiel in der Verfügung vom 15. Februar 2008, Az. 6 O 47/08:

„Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass das Gericht keine Entscheidung treffen wird, die auf einem Gutachten von Prof… oder Dr.… vom… beruht, weil dessen Feststellungen in anderen Prozessen des Gerichts mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Feststellungen anderer Ärzte bzw. eines neutralen Gutachters nicht in Einklang zu bringen waren und dabei jeweils zum Nachteil des Geschädigten und zum Vorteil der in Anspruch genommen Versicherung ausfielen…“

Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die folgenden Ausführungen des Ober­landes­gerichts Düsseldorf in dem Beschluss vom 4. März 2010, Az. I-1 W 5/10:

Soweit die Beklagten eine Verfügung des Land­gerichts Kiel (6 O 47/08) vom 15.02.2008 anführen, wonach das Gericht keine Entscheidung treffen werde, die auf einem Gutachten von Prof. Dr. C. beruht, weil dessen Feststellungen in anderen Prozessen des Gerichts mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Feststellungen anderer Ärzte bzw. eines neutralen Gutachters nicht in Einklang zu bringen waren und dabei jeweils zum Nachteil des Geschädigten und zum Vorteil der in Anspruch genommenen Versicherung ausfielen, kann hieraus nach dem zu unter Ziff. I Ausgeführten aus Sicht des Senats nicht ohne weiteres auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. C. geschlossen werden, sondern mögen solche Ergebnisse ausschließlich aus einer fach­medizinisch motivierten Haltung zustande gekommen sein. Insoweit bleibt aber zu erwähnen, dass auch der Senat in der Vergangenheit mehrfach nicht den erst­instanzlich eingeholten Erkenntnissen von Prof. Dr. C. zu folgen vermochte, sondern nach Einholung weiterer Gutachtens in zweiter Instanz - regelmäßig zugunsten der Geschädigten - zu anderen Feststellungen gelangt ist.

Ohne Gutachten kein Versicherungsleistung

Danach kann es sein, dass Sie davor zurückschrecken sich durch den seitens des Versicherers vorgeschlagenen Gutachter untersuchen zu lassen. Das wäre aber der falsche Weg. Nach dem Versicherungs­vertrag besteht nämlich die Obliegen­heit sich untersuchen zu lassen. Wenn nicht droht, dass der Versicherer die Versicherungs­leistung schon aus diesem Grunde ablehnt.

Durchsetzung der Ansprüche mit einem spezialisierten Rechtsanwalt

Stattdessen sollten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt einen auf diesen Bereich spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, um eine geeignete Vorgehensweise zu wählen, damit auch Sie die vereinbarte Versicherungs­leistung erhalten.

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