wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 05.06.2018

Alters­vorsorge

Betrieb­liche Alters­vorsorge: So retten Sie Ihre Betrieb­liche Rente

Durch Haftungs­inanspruch­nahme können Nachteile der betrieblichen Alters­vorsorge ausgeglichen und die Betrieb­liche Rente gesichert werden

Das Thema Alters­vorsorge ist brand­aktuell und betrifft jeden Menschen in Deutschland. Neben der gesetzlichen Rente vertrauen viele Arbeit­nehmer auf die Betrieb­liche Alters­vorsorge, um sich zum Renten­eintritt absichern zu können.

Das Hamburger Institut für Finanz­dienst­leistungen e.V. hat bei den führenden deutschen Kredit­instituten nach­geforscht und kam zu folgendem nieder­schmetternden Ergebnis: Die Alters­vorsorge-Beratung weist regelmäßig erhebliche Mängel auf, die zu einer Haftung des Arbeit­gebers führen.

In vielen Fällen schließen Arbeitgeber für den Arbeit­nehmer nachteilige Betrieb­liche Alters­vorsorgen ab, sodass der Arbeitgeber in Haftung genommen werden kann. Durch die Haftungs­inanspruch­nahme können die Nachteile der betrieblichen Alters­vorsorge ausgeglichen und die Betrieb­liche Rente des Arbeits­nehmers gesichert werden.

Haftung des Arbeitgebers bei Pflichtverstößen

Die Betrieb­liche Alters­vorsorge basiert auf einer Versorgungs­zusage des Arbeits­gebers. Diese Versorgungs­zusage begründet Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeit­nehmer. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten haftet der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer auf Zahlung der zugesagten Leistungen. Da solch ein Verstoß oftmals erst nach mehreren Jahren auffällt, handelt es sich bei den zugesagten Leistungen meist um hohe Geld­beträge.

So hat das Landes­arbeits­gericht Hessen einem Kläger einen Schadens­ersatz in Höhe von ca. 13.500 Euro zugesprochen, da der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer eine falsche Auskunft über dessen Betrieb­liche Alters­vorsorge erteilt hat (vgl. Landes­arbeits­gericht Hessen, Urteil vom 22.08.2001, Az.: 8 Sa 146/00).

Finanzielle Schäden müssen ersetzt werden

Der Arbeitgeber haftet, da er das Geld des Arbeit­nehmers anlegt und somit als Treuhänder fungiert. Infolgedessen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeit­nehmer vor finanziellen Schäden durch eine „schlechte“ Auswahl des Alters­vorsorge­produktes zu schützen. Der eingesetzte Teil des Gehalts ist nämlich durch den Arbeitgeber in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungs­leistungen umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

Typische Haftungsfälle sind u. a.:

  • Renten­garantie­zeit
  • Deckungs­lücken
  • falsche oder unvollständige Auskünfte bzgl. betrieblicher Rente
  • Zillmerung
  • Rück­deckung
  • Ausfall­garantie
  • Missachtung der Forderung des Gesetz­gebers nach Portabilität
  • Gleich­behandlungs­gebot/Diskriminierungs­verbot

Mängel in der Beratung mit Folgen für den Arbeitgeber

Bei der großen Auswahl der Durch­führungs­wege aufgrund der Vielzahl von Vorsorge­produkten zur Betriebs­rente können unerfahrene Alters­vorsorge-Berater schnell die Übersicht verlieren und falsch beraten. Dies führt wiederum zu einer Haftung des Arbeit­gebers, da er für die Betrieb­liche Rente des Arbeit­nehmers verantwortlich ist. Besonders beim Wechsel einer Arbeits­stelle bestehen meistens Ansprüche gegenüber der alten Arbeits­stelle, da der Vertrag erst nach mehreren Monaten einen Rück­kaufwert bildet.

Gut zu wissen ist zudem, dass auch Vorstände und Geschäfts­führer, soweit sie nicht Mehrheits­gesellschafter sind, sowie Auszubildende den Arbeitgeber in Haftung nehmen können.

Die Betrieb­liche Rente begründet ein eigenes arbeits­rechtliches Vertrags­verhältnis neben dem Arbeits­vertrag. Das bedeutet, dass bei Streitig­keiten bezüglich der betrieblichen Rente der eigentliche Arbeits­vertrag in keinem Fall negativ berührt wird.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihre Betrieb­liche Alters­vorsorge Ihnen einen ausreichenden Schutz gewährt, vereinbaren Sie gerne eine kostenlose Erst­beratung bei uns.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.3 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5459

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d5459
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!