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Arbeitsrecht | 05.06.2018

Alters­vorsorge

Betrieb­liche Alters­vorsorge: So retten Sie Ihre Betrieb­liche Rente

Durch Haftungs­inanspruch­nahme können Nachteile der betrieblichen Alters­vorsorge ausgeglichen und die Betrieb­liche Rente gesichert werden

Das Thema Alters­vorsorge ist brand­aktuell und betrifft jeden Menschen in Deutschland. Neben der gesetzlichen Rente vertrauen viele Arbeit­nehmer auf die Betrieb­liche Alters­vorsorge, um sich zum Renten­eintritt absichern zu können.

Das Hamburger Institut für Finanz­dienst­leistungen e.V. hat bei den führenden deutschen Kredit­instituten nach­geforscht und kam zu folgendem nieder­schmetternden Ergebnis: Die Alters­vorsorge-Beratung weist regelmäßig erhebliche Mängel auf, die zu einer Haftung des Arbeit­gebers führen.

In vielen Fällen schließen Arbeitgeber für den Arbeit­nehmer nachteilige Betrieb­liche Alters­vorsorgen ab, sodass der Arbeitgeber in Haftung genommen werden kann. Durch die Haftungs­inanspruch­nahme können die Nachteile der betrieblichen Alters­vorsorge ausgeglichen und die Betrieb­liche Rente des Arbeits­nehmers gesichert werden.

Haftung des Arbeitgebers bei Pflichtverstößen

Die Betrieb­liche Alters­vorsorge basiert auf einer Versorgungs­zusage des Arbeits­gebers. Diese Versorgungs­zusage begründet Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeit­nehmer. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten haftet der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer auf Zahlung der zugesagten Leistungen. Da solch ein Verstoß oftmals erst nach mehreren Jahren auffällt, handelt es sich bei den zugesagten Leistungen meist um hohe Geld­beträge.

So hat das Landes­arbeits­gericht Hessen einem Kläger einen Schadens­ersatz in Höhe von ca. 13.500 Euro zugesprochen, da der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer eine falsche Auskunft über dessen Betrieb­liche Alters­vorsorge erteilt hat (vgl. Landes­arbeits­gericht Hessen, Urteil vom 22.08.2001, Az.: 8 Sa 146/00).

Finanzielle Schäden müssen ersetzt werden

Der Arbeitgeber haftet, da er das Geld des Arbeit­nehmers anlegt und somit als Treuhänder fungiert. Infolgedessen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeit­nehmer vor finanziellen Schäden durch eine „schlechte“ Auswahl des Alters­vorsorge­produktes zu schützen. Der eingesetzte Teil des Gehalts ist nämlich durch den Arbeitgeber in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungs­leistungen umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

Typische Haftungsfälle sind u. a.:

  • Renten­garantie­zeit
  • Deckungs­lücken
  • falsche oder unvollständige Auskünfte bzgl. betrieblicher Rente
  • Zillmerung
  • Rück­deckung
  • Ausfall­garantie
  • Missachtung der Forderung des Gesetz­gebers nach Portabilität
  • Gleich­behandlungs­gebot/Diskriminierungs­verbot

Mängel in der Beratung mit Folgen für den Arbeitgeber

Bei der großen Auswahl der Durch­führungs­wege aufgrund der Vielzahl von Vorsorge­produkten zur Betriebs­rente können unerfahrene Alters­vorsorge-Berater schnell die Übersicht verlieren und falsch beraten. Dies führt wiederum zu einer Haftung des Arbeit­gebers, da er für die Betrieb­liche Rente des Arbeit­nehmers verantwortlich ist. Besonders beim Wechsel einer Arbeits­stelle bestehen meistens Ansprüche gegenüber der alten Arbeits­stelle, da der Vertrag erst nach mehreren Monaten einen Rück­kaufwert bildet.

Gut zu wissen ist zudem, dass auch Vorstände und Geschäfts­führer, soweit sie nicht Mehrheits­gesellschafter sind, sowie Auszubildende den Arbeitgeber in Haftung nehmen können.

Die Betrieb­liche Rente begründet ein eigenes arbeits­rechtliches Vertrags­verhältnis neben dem Arbeits­vertrag. Das bedeutet, dass bei Streitig­keiten bezüglich der betrieblichen Rente der eigentliche Arbeits­vertrag in keinem Fall negativ berührt wird.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihre Betrieb­liche Alters­vorsorge Ihnen einen ausreichenden Schutz gewährt, vereinbaren Sie gerne eine kostenlose Erst­beratung bei uns.

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