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Sozialrecht | 21.09.2020

Erwerbs­minderungs­rente

Erwerbs­minderungs­rente abgelehnt? Widerspruch und Klage gegen Ablehnung

Hin­zuziehung eines Rechts­anwaltes sinnvoll

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Wird der Antrag auf eine Rente wegen Erwerbs­minderung abgelehnt, sollte immer Widerspruch eingelegt und Akten­einsicht genommen werden. Nur so kann ermittelt werden, auf welcher Grundlage die Renten­versicherung ihre Ent­scheidung getroffen hat.

Beispiels­weise ist häufig fest­zustellen, dass die Befunde der behandelnden Ärzte nicht vollständig eingeholt wurden oder vollkommen anders bewertet werden. Häufig werden Entlassungs­berichte der Rehabilitations­klinik nicht in die Bewertung mit einbezogen, obwohl diese eine Erwerbs­unfähigkeit feststellten.

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Bei Widerspruch - Monatsfrist beachten

Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei der Renten­versicherung eingegangen sein muss. Die weitere Begründung sollte erst nach der Akten­einsicht erfolgen.

Widerspruchsbescheid und Klage

Wird auch der Widerspruch mit einem Wider­spruchs­bescheid zurück­gewiesen, kann dieser mittels einer Klage beim Sozial­gericht nochmals überprüft werden. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat. Beim Gericht sollte darauf gedrungen werden, dass nach Einholung aller aktuellen Befund­berichte das Gericht vom entsprechenden Fach­mediziner ein un­abhängiges Gutachten einholt. Diese Gutachten weichen sehr häufig zugunsten des Renten­antrag­stellers von der Einschätzung der Renten­versicherung ab.

Hinzuziehung eines Fachanwalts sinnvoll

Das Widerspruchs­verfahren, das Klage­verfahren und die Akten­auswertung sollten wegen der Besonderheiten im Sozial­gerichts­verfahren möglichst mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht und für Medizin­recht geführt werden.

Kosten für Gericht, Gutachter und Gegner entfallen

Im Widerspruchs­verfahren und Klage­verfahren entstehen keine Gerichts­kosten, sind keine Gebühren an die Renten­versicherung zu zahlen und bei richtiger Vorgehensweise grund­sätzlich auch keine Kosten für die Einholung von Befund­berichten und Gutachten zu zahlen.

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