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Krankenkassenrecht und Sozialversicherungsrecht | 11.04.2018

Kranken­versicherung

Geld zurück: Beitrags­erhöhungen bei privaten Kranken­versicherungen Axa und DKV unwirksam

Kranken­versicherte können überhöhte Beiträge zurück­fordern

Wer bei der Axa oder DKV kranken­versichert ist, sollte einen Blick auf seine Beiträge werfen. Möglicher­weise hat er über Jahre zu hohe Prämien gezahlt.

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Schon im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Potsdam mit einem Urteil für Aufsehen gesorgt (Az.: 6 S 80/16). Es hatte entschieden, dass der Treuhänder, der die Beitrags­erhöhungen für die Axa auf ihre Zulässigkeit prüft, nicht unabhängig war oder zumindest nicht in ausreichendem Maße. Denn die Vergütung, die der Treuhänder von der Axa erhielt, machte einen großen Teil seiner gesamten Einkünfte aus. Dadurch sei der Treuhänder nicht unabhängig genug. Der Kläger hat damit Anspruch auf die zu viel geleisteten Beiträge aus den Jahren 2012 und 2013.

Beitragserhöhungen der DKV aus den Jahren 2015 bis 2017 unwirksam

Ein ganz ähnliches Urteil gibt es nun auch gegen die DKV-Kranken­versicherung. Diesmal hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Beitrags­erhöhungen aus den Jahren 2015 bis 2017 für unwirksam erklärt. Die Begründung ähnelt der des Land­gerichts Potsdam im Fall der Axa-Kranken­versicherung. Der Treuhänder, der die Tarif­erhöhungen bei der DKV geprüft und zugestimmt habe, sei nicht unabhängig gewesen. Der Treuhänder habe über mehrere Jahre mehr als 150.000 Euro von der DKV erhalten. Zudem habe er als ehemaliger Aktuar eines anderen Versicherers auch andere Aufträge für die DKV erfüllt. Daher könne man hier nicht mehr von der unabhängigen Tätigkeit eines Gutachters ausgehen.

Treuhänder muss unabhängig sein

„Grund­sätzlich kann eine private Kranken­versicherung natürlich die Beiträge erhöhen und sie den Rahmen­bedingungen anpassen. Diese Erhöhungen müssen allerdings von einem Treuhänder auf ihrer Zulässigkeit hin überprüft werden. Das setzt die Unabhängigkeit des Treu­händers von dem Versicherungs­konzern voraus. Dennoch erhält er natürlich auch Geld von der Versicherung für die Über­prüfung. Dieses Entgelt darf jedoch nicht den überwiegenden Teil seines Jahres­einkommens ausmachen, da er dann in eine Abhängigkeit gerät. Es wird davon ausgegangen, dass ein Gutachter nicht mehr 30 Prozent seiner Einkünfte von ein und demselben Unternehmen beziehen darf“, erklärt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechts­anwälte.

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Beitragserhöhungen der Axa und DKV unwirksam

Diese Grenze sahen das Landgericht Potsdam bzw. das Landgericht Frankfurt/Oder überschritten und halten deshalb die Beitrags­erhöhungen der Axa und DKV in den strittigen Jahren für unwirksam. Alle Urteile sind überzeugend begründet und daher werden diese Urteil unserer Ansicht auch in der nächsten Instanz bestand haben. Für die Kranken­versicherten der beiden Versicherungs­unternehmen bedeutet dies nun, dass sie gute Chancen haben gezahlte Prämien mit Erfolg zurückzufordern. Unterm Strich können da schnell mehrere Tausend Euro zusammenkommen.

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