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Versicherungsrecht | 11.06.2019

Kranken­versicherung

Private Kranken­versicherung: Beitrags­erhöhungen können unwirksam sein

Unvollständig begründete Erhöhungen sind schon aus formalen Gründen unwirksam

Die private Kranken­versicherung ist ein ganz besonderes Versicherungs­verhältnis, weil dieses für den Versicherer grund­sätzlich ordentlich unkündbar ist und auch der Versicherte faktisch den Versicherungs­vertrag nur sehr schwer beenden kann, weil Beitrags­rück­stellungen für spätere Versicherungs­jahre gebildet worden sind. Beide Seiten sind also relativ stark aneinander gebunden.

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Allerdings hat der Versicherer einseitig das Recht, die Beiträge zu erhöhen. Dieses ist auch bei den Versicherern insbesondere in den letzten Jahren zunehmend erfolgt. Allerdings bestehen Grenzen, welche bei den Beitrags­erhöhungen von den Versicherern zu berücksichtigen sind.

Prämienerhöhungen oft unwirksam, weil nicht plausibel

Der Bundes­gerichts­hof hat hierauf in einem neuen Urteil vom 19. Dezember 2018 hingewiesen. Es verhält sich nämlich so, dass die für die Beitrags­erhöhung maßgeblichen Gründe nach der gesetzlichen Regelung des § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen sind. Die Beitrags­erhöhung kann schon deshalb unwirksam sein, weil die maßgeblichen Gründe mit dem Beitrags­erhöhungs­schreiben nicht hinreichend mitgeteilt geworden sind.

Insoweit kommt es bei jedem Kranken­versicherer und bei jeder Erhöhungs­mitteilung auf den genauen Wortlaut an. Sicherlich nicht ausreichend ist es, wenn nur Allgemein­sätze verwendet werden, beispiels­weise die Beitrags­erhöhung aufgrund der Geschäfts­entwicklung erforderlich sei.

Materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung gerichtlich überprüfbar

Des Weiteren hat der Bundes­gerichts­hof darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch die materiellen, also inhaltlichen Voraus­setzungen der Beitrags­anpassung vorliegen müssen. Auch dieses kann im Zweifel vor Gericht geprüft werden. Besondere Brisanz haben die obigen Frage­stellungen auch dadurch, dass die Beitrags­anpassungen bei ihrer Unwirksamkeit rückwirkend im Rahmen der allgemeinen Verjährungs­fristen entfallen können. Dieses hat entsprechende Rück­zahlungs­ansprüche zufolge, welche zudem auch zu verzinsen sind.

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Überprüfung der Beitragserhöhung kann sich lohnen

Es kann also durchaus lohnend sein, Beitrags­erhöhungen Ihres Kranken­versicherers in den letzten Jahren überprüfen zu lassen und gegebenenfalls bestehende Über­zahlungen zurückzufordern. Sollten Sie weitere Nachfragen hierzu haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich auch jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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