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EU-Recht, Reiserecht und Schadensersatzrecht | 28.02.2020

Entschädigung

Geld zurück bei Flug­verspätung?

Nicht jede Flug­verspätung stellt auch einen Reisemangel dar

Geld zurück bei Flug­verspätung? Die Frage ist kurz, aber nicht einfach zu beantworten: Es kommt darauf an.

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Laut deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jedenfalls eine Be­förderungsl­eistung mit dem Flugzeug grund­sätzlich nicht dadurch schlechter und somit mangelhaft, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, sagt der BGH. Ansprüche etwa auf Schaden­ersatz gegen die Fluggesellschaft können zudem nur unter den zusätzlichen Voraus­setzungen des Verzugs geltend gemacht werden.

Entschädigung bei Flugverspätung nach europäischer Fluggastrechteverordnung

Anders sieht das nach der europäischen Flug­gast­rechte­verordnung aus. Diese sieht für Fluggäste, die ihren Flug in einem Mitglied­staat der Europäischen Gemein­schaft antreten oder bestimmungsgemäß beenden, gegen das ausführende Luftfahrt­unternehmen verschiedene Ansprüche vor. So gibt es etwa Ausgleichs­ansprüche bis maximal 600 Euro wegen Nicht­beförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Daneben sind dort Ansprüche auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung sowie auf Betreuungs­leistungen (z.B. Mahlzeiten während der Wartezeit) geregelt.

Flugverspätung wegen „außergewöhnlicher Umstände“

Die Ansprüche entfallen nur dann, wenn Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrt­unternehmen alle zumutbaren Vor­kehrungen getroffen hätte. Der BGH (Urt. v. 12.06.2014 - X ZR 121/13) hat aktuell näher bestimmt, welche Anforderungen die Fluggesellschaften hier treffen und dabei etwa betont, dass die Darlegungs- und Beweislast für solche außergewöhnlichen Umstände und die Unvermeidbarkeit der Verspätung bei der Fluggesellschaft liegt.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter denkbar

Dies können etwa Rück­zahlungs­ansprüche wegen Minderung, die aber unter Umständen auf den Ausgleich nach der FluggastrechteVO anzurechnen sind.

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