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Bankrecht | 02.02.2016

Vor­fälligkeits­entschädigung

Vor­fälligkeits­entschädigung nach Kündigung eines Darlehens durch die Bank unzulässig

Darlehens­nehmer können hohe Vorfälligkeits­entschädigungen zurück­fordern

In der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2013 hat der Bundes­gerichts­hof bereits kundgetan, dass die Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung gegen den Willen des nationalen und europa­rechtlichen Gesetz­gebers verstößt. Die Banken haben durch ihr schlaues Reagieren eine vollständig begründete Entscheidung vermieden, indem sie die Forderung anerkannt haben.

Banken berechneten bisher hohe Vorfälligkeitsentschädigungen

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Verbraucher nahmen ein Darlehen auf, um eine Immobilie zu finanzieren. Aufgrund von Arbeits­losig­keit konnten die monatlichen Darlehens­raten nicht mehr bezahlt werden. Wegen des Zahlungs­verzugs kündigte die Bank das Darlehen und ließ die Immobilie im Rahmen der Zwangs­voll­streckung verwerten. Zusätzlich berechnete die Bank wegen der vorzeitigen Kündigung eine hohe Vor­fälligkeits­entschädigung.

In der unterinstanzlichen Rechtsprechung wurde die Rechtsfrage unterschiedlich behandelt. Nun ist eine höchst­richterliche Entscheidung gefallen. In der Presse­mitteilung heißt es:

Nach der Gesetzes­begründung sollte „der Verzugszins nach Schadens­ersatz­gesichts­punkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertrags­zins grund­sätzlich ausgeschlossen“ sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgänger­norm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadens­berechnungs­möglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugs­zinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehr­aufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehens­geber anstelle der einfachen Verzugs­zins­berechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungs­rückstände eine Vor­fälligkeits­entschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vor­fälligkeits­entschädigung, die im Ausgangs­punkt auf dem Vertrags­zins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetz­gebers, einen Rückgriff auf den Vertrags­zins für die Schadens­berechnung nach Wirksam­werden der Kündigung grund­sätzlich auszuschließen, verfehlt. Soweit damit - was bereits gegen die Vorgänger­regelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucher­darlehens­geschäfts eine Besser­stellung des vertrags­brüchigen gegenüber dem vertrags­treuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Über­führung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuld­rechts­modernisierungs­gesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungs­bereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliar­darlehens­verträge ausgedehnt hat.

Viele Darlehens­nehmer, die in der Notlage zusätzlich die Vor­fälligkeits­entschädigung zahlten bzw. noch in Raten zahlen, können nunmehr hohe Vorfälligkeits­entschädigungen zurück­fordern bzw. auf die offene Restschuld aufrechnen lassen.

Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, fordern Sie die Vor­fälligkeits­entschädigung unter Frist­setzung zurück.

Einen Musterbrief können Sie hier kostenlos downloaden

Sollte sich die Bank weigern, die Vor­fälligkeits­entschädigung zurückzuerstatten, setzen wir Ihre Rechte gerne durch.

Sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.

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