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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 13.06.2016

Widerrufs­belehrung

Jetzt aber schnell: Darlehens­vertrag widerrufen und viel Geld sparen

Widerruf von Darlehens­verträgen nur noch bis zum 21.06.2016 möglich

Das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main weist eine Verwirkung oder Rechts­missbrauch zurück und gesteht wider­rufenden Darlehens­nehmern eine Nutzungs­entschädigung von fünf Prozent­punkten über Basis­zinssatz zu.

Darlehensnehmer sollten Möglichkeit zum Widerruf nutzen

Für alle Darlehens­nehmer, die insbesondere in der Zeit zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 einen Darlehens­vertrag geschlossen haben, ist es nun höchste Zeit, noch die Möglichkeit eines Widerrufs ihrer Vertrags­erklärungen zu prüfen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr viel Geld zu sparen. Denn: Am 21. Juni 2016 wird die Möglichkeit, auch in diesen Altfällen bei Vorliegen einer fehler­haften Widerrufs­belehrung das Darlehen noch heute zu widerrufen, aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung endgültig enden.

Viele der betroffenen Banken haben Ihren Hauptsitz in Frankfurt am Main. Das hier zuständige Oberlandes­gericht Frankfurt am Main hat nun mit einer weiteren Entscheidung vom 27. April 2016 – Az. 23 U 50/15 – zu wichtigen Fragen in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Darlehens­nehmer geurteilt.

Widerrufsrecht in den meisten Fällen weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich

Insbesondere trat das Gericht der Argumentation vieler Banken entgegen, die stets vortragen, das Widerrufs­recht sei in den allermeisten Fällen aufgrund langen Zeitablaufs verwirkt bzw. jedenfalls sei die Erklärung des Widerrufs zum Zwecke der Zins­ersparnis oder der Vermeidung einer Vor­fälligkeits­entschädigung rechts­missbräuchlich.

Ebenso entschied übrigens jüngst auch das Oberlandes­gericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2016 – Az. 4 U 125/15.

Darlehensnehmer steht eine Nutzungsentschädigung von 5%-Punkten über den Basiszinssatz zu

Weiter trat das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main mit überzeugender Argumentation auch der sich in der Rechtsprechung leider immer mehr verbreitenden Rechts­auffassung entgegen, die vom Darlehens­nehmer von der Bank zu beanspruchende Nutzungs­entschädigung sei in Analogie zu § 503 BGB a. F. mit 2,5%-Punkten über Basis­zinssatz zu bemessen. Insoweit belegt das Gericht mit zutreffenden Argumenten, dass die Verzinsung in der Regel mit 5%-Punkten über Basis­zinssatz vorzunehmen ist.

Insgesamt kann man die Rückabwicklung gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wie folgt in Stichworten zusammenfassen:

  • Der Darlehens­nehmer hat Anspruch auf Rück­zahlung seiner gesamten Zahlungen (Zins + Tilgung).
  • Die auf diese Zahlungen von der Bank zu entrichtende Nutzungs­entschädigung ist grund­sätzlich mit 5%-Punkten über Basis­zinssatz zu berechnen.
  • Es findet kein Abzug von Kapital­ertrag­steuer statt.
  • Die Bank hat indes „nur“ Anspruch auf Nutzungs­ersatz in Höhe des markt­üblichen Zinssatzes für die jeweils tatsächlich noch bestehende Restschuld.

Bei Saldierung, also Aufrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche von Darlehens­nehmer und Bank ergibt sich regelmäßig ein deutliches Plus für den Darlehens­nehmer gegenüber der bei „normaler“ Vertrags­durch­führung bestehenden Restschuld.

Wichtig:

Selbst bereits vollständig erledigte Darlehen können auf diese Weise noch rück­abgewickelt werden.

Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich Bank und Darlehens­nehmer auf eine vorbehaltlos auf eine vorzeitige Beendigung und Abwicklung der Darlehen geeinigt haben. In diesen Fällen kann ein Widerruf eventuell ausscheiden. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall und die getroffenen Ver­einbarungen an.

Rechtsanwaltskanzlei Freund bietet eine kostenlose Überprüfung von Darlehensverträgen an

Also, nutzen Sie jetzt noch Ihre Chance. Kontaktieren Sie uns, damit wir auch Ihren Darlehens­vertrag kostenlos auf Fehler in der Widerrufs­belehrung und die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen können. Es kann für Sie eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro bedeuten. Senden Sie uns Ihren Darlehens­vertrag spätestens bis Samstag, 18. Juni 2016, zu. Wir prüfen dann noch bis 20. Juni 2016 und helfen Ihnen ggf. beim Widerruf Ihrer Darlehen.

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