wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Schadensersatzrecht | 14.01.2019

Steinschlag

Kein Anspruch auf Schaden­ersatz nach Steinschlag durch voraus­fahrenden Lkw

Anspruch auf Schaden­ersatz nur bei nach­weisbarem Verschulden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Mark Eplinius

Auch wenn ein Lkw einen Stein auf­gewirbelt und den Wagen dahinter beschädigt, muss der Fahrer nicht immer haften.

Werbung

Kläger verlangt Schadenersatz für Steinschlagschäden

Ein auf der Autobahn liegender Stein wurde durch den voraus­fahrenden Lkw auf­gewirbelt. Er traf die Wind­schutz­scheibe des Autos des Klägers. Der Kläger nahm den Fahrer und die Haft­pflicht­versicherung des Lkw auf Schadens­ersatz in Anspruch.

Aufgewirbelter Stein ein unabwendbares Ereignis

Die Klage ging letztlich ins Leere. Das Landgericht Nürnberg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch hat. Es habe sich hier um ein „un­abwendbares Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfalts­pflicht­verletzung. Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein rechnen müssen. Etwas Anderes könne sich ergeben, wenn die Fahrbahn in einem Baustellen­bereich durch herum­liegende lose Steine beschmutzt wäre. Dann müsste der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern.

LKW Fahrer trifft kein Verschulden

In diesem Fall habe es sich aber um eine gut ausgebaute mit Asphalt versehene Straße gehandelt, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhalts­punkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.

Mein Tipp: Haftung bei Verlust von Ladung

Anders verhält es sich, wenn der Lkw Steine als Ladung verliert. Für daraus entstehende Schäden steht er in der Regel in der Haftung. Hier blieb der Kläger letztlich aber auch nicht auf seinem Schaden sitzen. Er konnte den Glasschaden über die Teilkasko­versicherung abrechnen.

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6130

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6130
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!