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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 21.12.2021

Krankengeld und Rente

Erwerbs­minderungs­rente und Anrechnung von Krankengeld

Anspruch des Klägers auf die Nachzahlung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Mit der Anrechnung von Krankengeld auf die Rente wegen Erwerbs­minderung hat sich das Landes­sozial­gericht Nieder­sachsen-Bremen im Urteil vom 23.09.2021 zum Akten­zeichen L 2/12 R 159/20 auseinandergesetzt. Auf die in dieser Ent­scheidung dargelegten Unterschiede kommt es an, ob das Krankengeld anzurechnen ist oder nicht.

Gemäß § 50 Absatz 2 SGB V (Sozial­gesetz­buch V – Gesetzliche Kranken­versicherung) wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbs­minderung nur dann gekürzt, wenn die anrechenbare Leistung (hier Rente wegen Erwerbs­minderung) von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der innerhalb des Zeitraums liegt, in dem Krankengeld bezogen wird.

Wird hingegen das Krankengeld aufgrund einer Arbeits­unfähigkeit geleistet, die erst nach dem Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung eingetreten ist, ist das Krankengeld nach Maßgabe des ihm zugrundeliegenden Arbeits­entgelts als Hinzuverdienst gem. § 96a Absatz 3 Nr. 1 SGB VI (Sozial­gesetz­buch VI – Gesetzliche Renten­versicherung) auf die Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung anzurechnen.

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Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beantragte im Oktober 2016 eine Rente wegen Erwerbs­minderung. Er befand sich ab dem 01.11.2016 in stationärer Behandlung und erhielt nach sechswöchiger Entgelt­fortzahlung des Arbeit­gebers das Krankengeld der Kranken­kasse ab dem 12.12.2016 bis April 2018.

Ab Dezember 2016 erhielt der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung bei Berufs­unfähigkeit ab Dezember 2016. Die Beklagte überwies der Kranken­kasse aus der Renten­nachzahlung einen Teilbetrag von 6.376 Euro im Hinblick auf das von der Kranken­kasse gewährte Krankengeld.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Festsetzung des Renten­beginns ab Oktober 2016 (Monat der Antrag­stellung) und die Auszahlung der Nachzahlung an ihn. Er war der Ansicht, dass der Kranken­kasse kein Erstattungs­anspruch zustehen würde.

Die Klage wurde vom Sozial­gericht als unbegründet abgewiesen, da die Arbeits­unfähigkeit des Klägers erst im Laufe des 01.11.2016 – im Rahmen der damaligen stationären Aufnahme – fest­gestellt worden sei. Nach Ansicht des Sozial­gerichts lägen keine medizinischen Unterlagen dafür vor, dass die Anspruchs­voraussetzungen für eine Erwerbs­minderungs­rente bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt gewesen seien.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts

Der Kläger legte die Berufung beim Landes­sozial­gericht ein. Die Berufung war für den Kläger erfolgreich. Das Landes­sozial­gericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung ausgehend von einem Versicherungs­fall am 19.10.2016 bereits ab 01.11.2016 zu gewähren. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, die zuerkannte Nachzahlung auch hinsichtlich des zunächst der Kranken­kasse zugesprochenen Teil­betrages von 6.376 Euro auszukehren.

Im Ergebnis der Begutachtung des Klägers im Auftrage des Gerichts war der Kläger schon ab Antrag­stellung außer Stande, den Beruf als Ingenieur auszuüben. Somit beginnt die Rente gemäß § 99 SGB VI bereits am 01.11.2016 und nicht erst am 01.12.2016. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger vor dem 01.11.2016 keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat und ihm auch keine Arbeits­unfähigkeit bescheinigt wurde. Nach dem Gutachten lassen die im November 2016 festgestellten Erkrankungen auf einen Versicherungs­fall spätestens im Oktober 2016 schließen. Das Gutachten überzeugte das Landes­sozial­gericht, dass dieses der Ent­scheidung des Gerichts zugrunde gelegt wurde.

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Anspruch des Klägers auf die Nachzahlung

Das Landes­sozial­gericht bestätigte in seinem Urteilt, dass dem Kläger die ihm zuerkannte Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.12.2016 zusteht und nicht der Kranken­kasse.

Die tatbestandlichen Voraus­setzungen der §§ 102 ff. SGB X (Sozial­gesetz­buch X – Sozial­verwaltungs­verfahren und Sozial­datenschutz) liegen nicht vor. Es bestand daher keine Erstattungs­pflicht der Beklagten an die Kranken­kasse.

Nach § 50 Absatz 2 Nr. 2 SGB V wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeits­unfähigkeit zuerkannt wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Arbeits­unfähigkeit erst ab dem 01.11.2016 (wegen stationärer Behandlung) fest­gestellt. Der Leistungs­fall für die Rente wegen Erwerbs­minderung trat bereits vorher ein, d.h. spätestens mit der Antrag­stellung am 19.10.2016.

Das Landes­sozial­gericht stellte klar, dass eine Kürzung des Kranken­geldes nur in Betracht, wenn die konkurrierende Leistung – hier Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung – „von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeits­unfähigkeit“ zuerkannt wird.

§ 96a Absatz 3 SGB VI regelt jedoch, dass bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung das Krankengeld als Zuverdienst angerechnet wird unter Beachtung der Hinzu­verdienst­grenzen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so, da das Krankengeld zwar erst aufgrund der ab 01.11.2016 dokumentierten Arbeits­unfähigkeit gewährt wurde, aber auch schon ab dem Leistungs­fall bezüglich der Rente von ent­sprechender Arbeits­unfähigkeit auszugehen ist.

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