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Arbeitsrecht | 14.06.2016

Mobbing

Mobbing im Arbeits­recht: Wen kann der gemobbte Arbeit­nehmer verklagen?

Anwalt für Arbeits­recht beantwortet Fragen zum Thema Mobbing am Arbeits­platz (Teil 5)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Ganz eindeutig ist der Arbeitgeber der Ansprech­partner bei Mobbing. Das Mobbing­opfer hat ein Vertrags­verhältnis mit seinem Arbeitgeber.

Mobbingopfer kann Arbeitgeber verklagen

Der Arbeitgeber muss das Mobbing­problem aus der Welt schaffen, da er gegenüber dem Arbeit­nehmer wegen des Vertrags­verhältnisses eine Fürsorge­pflicht hat. Der Anspruch richtet sich in den allermeisten Fällen gegen den Arbeitgeber. Daher macht es für den betroffenen Arbeit­nehmer am meisten Sinn, den Arbeitgeber - bei Vorliegen der Voraus­setzungen für einen Anspruch auf Schadens­ersatz wegen Mobbings - vor dem Arbeits­gericht zu verklagen.

Arbeitgeber hat die Pflicht das Mobbingproblem zu lösen

Die mobbenden Kollegen sind fast nie die Anspruchs­gegner im Fall eines Mobbing­problems (siehe: Mobbing im Arbeitsrecht: Welche Ansprüche hat der gemobbte Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber und gegen seine ihn mobbenden Kollegen?), sondern - wie bereits erwähnt - der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss sich mit dem mobbenden Mitarbeiter (dem Störer) auseinandersetzen und diesen zur Räson bringen.

Eine geeignete Maßnahme ist ein Mitarbeitergespräch

Im Grunde sind Mobbing­fälle immer Drei­ecks­beziehungen. Ein betroffener Arbeit­nehmer sollte wissen, dass er eine Lösung der Situation arbeits­rechtlich nur vom Arbeitgeber verlangen kann. Der Arbeitgeber muss dann die geeigneten Maßnahmen treffen und die Situation lösen, meistens indem er mit dem Störer ein Mitarbeiter­gespräch führt und ihn auffordert, das Verhalten zu ändern.

Ein betroffener Arbeit­nehmer sollte es auch verinnerlichen, dass er nicht „petzt“ oder ein „Kollegen­schwein“ ist, wenn er den Arbeitgeber über eine Mobbing­handlung informiert und ihn um Hilfe und Lösung der Situation bittet.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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#2609

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