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Arbeitsrecht | 31.05.2016

Mobbing

Mobbing im Arbeits­recht: Wo liegt der Unterschied zwischen Mobbing und sexueller Belästigung?

Anwalt für Arbeits­recht beantwortet Fragen zum Thema Mobbing am Arbeits­platz (Teil 3)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Die Schwelle zur sexuellen Belästigung ist deutlich niedriger und die arbeits­vertraglichen Konsequenzen für den Störer viel gravierender, als beim Mobbing.

Bereits eine einzige Handlung reicht aus und der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist erfüllt

Eine sexuelle Belästigung und damit ein Verstoß von arbeits­vertraglichen Pflichten liegt bereits bei einer einmaligen Aktion vor. Es muss nicht, wie beim Mobbing, eine Reihe von Schikane­handlungen oder Diskriminierungen geben. Eine einzige Handlung (der „Klaps“ auf den Po oder Berührungen, sexuelle Bemerkungen oder Auf­forderungen zum Geschlechts­verkehr oder sexuellen Handlungen) reicht für einen Verstoß aus.

Bei sexueller Belästigung muss kein zielgerichtetes Handeln vorliegen

Der betroffene Arbeit­nehmer muss durch die sexuelle Belästigung keinen nachweisbaren Schaden nehmen. Für die sexuelle Belästigung muss nicht bewiesen werden, dass der Störer durch die sexuelle Belästigung ein bestimmtes Ziel verfolgt. Eine sexuelle Belästigung liegt auch dann vor, wenn der Störer einen anderen „nur so“ und „ohne Hinter­gedanken“ oder „aus Spaß“ belästigt.

Sexuelle Belästigung kann zur Abmahnung und Kündigung führen

Eine sexuelle Belästigung kann zur Abmahnung und im Wieder­holungs­fall, also wenn der Störer die sexuelle Belästigung trotz Abmahnung erneut vornimmt, zur fristlosen oder verhaltensbedingten (ordentlichen) Kündigung führen.

In der Gerichts­praxis wird oft darum gestritten, ob bzw. wann eine einmalige sexuelle Belästigung zur fristlosen oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung führen kann.

Aus der Rechtsprechung hierzu einige Fälle:

Berührung der weiblichen Brust (ordentliche Kündigung bejaht), Gewalt­androhung bei Ablehnung von sexuellen Kontakten (ordentliche Kündigung), Durchführung eines Bewerbungs­gesprächs in der Sauna (ordentliche Kündigung), mehrmaliges Anfassen des Pos, an sich Herandrücken und Küssen auf den Mund (fristlose Kündigung), „Klaps“ auf den Po (keine außer­ordentliche Kündigung, wohl aber Abmahnung und im Wider­holungs­fall verhaltensbedingte Kündigung).

(Lesenswert: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az. 2 AZR 323/10)

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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