wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht | 31.05.2016

Mobbing

Mobbing im Arbeits­recht: Wo liegt der Unterschied zwischen Mobbing und sexueller Belästigung?

Anwalt für Arbeits­recht beantwortet Fragen zum Thema Mobbing am Arbeits­platz (Teil 3)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Die Schwelle zur sexuellen Belästigung ist deutlich niedriger und die arbeits­vertraglichen Konsequenzen für den Störer viel gravierender, als beim Mobbing.

Bereits eine einzige Handlung reicht aus und der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist erfüllt

Eine sexuelle Belästigung und damit ein Verstoß von arbeits­vertraglichen Pflichten liegt bereits bei einer einmaligen Aktion vor. Es muss nicht, wie beim Mobbing, eine Reihe von Schikane­handlungen oder Diskriminierungen geben. Eine einzige Handlung (der „Klaps“ auf den Po oder Berührungen, sexuelle Bemerkungen oder Auf­forderungen zum Geschlechts­verkehr oder sexuellen Handlungen) reicht für einen Verstoß aus.

Werbung

Bei sexueller Belästigung muss kein zielgerichtetes Handeln vorliegen

Der betroffene Arbeit­nehmer muss durch die sexuelle Belästigung keinen nachweisbaren Schaden nehmen. Für die sexuelle Belästigung muss nicht bewiesen werden, dass der Störer durch die sexuelle Belästigung ein bestimmtes Ziel verfolgt. Eine sexuelle Belästigung liegt auch dann vor, wenn der Störer einen anderen „nur so“ und „ohne Hinter­gedanken“ oder „aus Spaß“ belästigt.

Sexuelle Belästigung kann zur Abmahnung und Kündigung führen

Eine sexuelle Belästigung kann zur Abmahnung und im Wieder­holungs­fall, also wenn der Störer die sexuelle Belästigung trotz Abmahnung erneut vornimmt, zur fristlosen oder verhaltensbedingten (ordentlichen) Kündigung führen.

In der Gerichts­praxis wird oft darum gestritten, ob bzw. wann eine einmalige sexuelle Belästigung zur fristlosen oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung führen kann.

Aus der Rechtsprechung hierzu einige Fälle:

Berührung der weiblichen Brust (ordentliche Kündigung bejaht), Gewalt­androhung bei Ablehnung von sexuellen Kontakten (ordentliche Kündigung), Durchführung eines Bewerbungs­gesprächs in der Sauna (ordentliche Kündigung), mehrmaliges Anfassen des Pos, an sich Herandrücken und Küssen auf den Mund (fristlose Kündigung), „Klaps“ auf den Po (keine außer­ordentliche Kündigung, wohl aber Abmahnung und im Wider­holungs­fall verhaltensbedingte Kündigung).

(Lesenswert: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az. 2 AZR 323/10)

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2537

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2537
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!