Die ungesetzliche Vermutung der Scheinehe
Während die (theoretischen) gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachzug eines Ehegatten zu einem Deutschen in § 28 AufenthG nur wenige Hürden aufweisen, ist das (praktische) Visumsverfahren zumeist mit derart vielen Problemen verbunden, die sich die meisten Menschen kaum vorstellen können.
Was war geschehen?
Ein Deutscher hatte im Sommerurlaub 2012 eine Einheimische kennen und lieben gelernt. Man übte 2 Jahre eine Fernbeziehung aus und entschied sich dann 2014, zu heiraten, was im April 2014 auch in Kenia geschah. Doch bis heute wird die Einreise der Ehefrau verweigert. Leider kein Einzelfall, wie man als Rechtsanwalt im Ausländerrecht feststellen muss, denn wie in wohl keinem anderen Rechtsgebiet wird die behördliche Vorgehensweise im Ausländerrecht von einer starken Zuwanderungsverweigerung geprägt.
Im Fall waren alle gesetzlichen Voraussetzungen klar erfüllt. Von daher wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass eine Scheinehe vorliegen würde. Ein Vorwurf, den man nur schwer widerlegen kann, wenn man nicht vorher die nötige Beweise schafft (bspw. Fotografien gemeinsamer Unternehmungen oder Briefe aufhebt). Man berief sich dabei auf Auffälligkeiten in der getrennten Anhörung der 2 Eheleute. Laut Mandant wurde ihm beispielsweise vorgeworfen, dass er den Namen des Vaters seiner Ehefrau nicht richtig kenne. Dass dieser jedoch einen kenianischen Namen trägt, der für Deutsche kaum aussprechbar ist, wurde als Erklärung nicht akzeptiert. Ignoriert wurde dabei auch, dass vor der Eheschließung 2 Anträge, ein Visum als Besucherin zu erhalten, verweigert wurden. Die Ehefrau durfte also ihren Mann nicht in Deutschland für längere Zeit besuchen, um ihn besser kennenzulernen. So reiste der Mann eben mehrfach in den 2 Jahren nach Kenia. Für längere und noch häufigere Aufenthalte in Kenia fehlte jedoch das nötige Geld. Im Fall konnte man sich somit nicht nur vorher näher kennenlernen, sondern wird dieser Sachverhalt nun auch noch gegen die Eheleute verwendet.
Blockadehaltung von Auslandsvertretungen in zahlreichen Ländern
Das Verhalten von Botschaften (vor allem in afrikanischen Ländern, aber bspw. auch in der Türkei) verstößt teils erheblich gegen Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention. Wer ein Visum aus diesen „Problemländern“ beantragen will, sollte unbedingt bereits vor Beantragung des Visums anwaltliche Hilfe beanspruchen, um der häufigen extremen Blockadehaltung der Botschaften wirksam zu begegnen. Eine Anhörung sollte nie ohne vorherige Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung erfolgen, da die Anhörungen oft von gemeinen Fragen und Fallen geprägt sind, um Widersprüche zu konstruieren. Für ausländerrechtliche Probleme, gerade im familiären Bereich, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Den Ausgang des Falls werden wir per Update zu gegebener Zeit natürlich nachreichen.