[17.09.2015] 



Flüchtlinge, die unter die Dublin-Regelungen der EU fallen, müssen in Deutschland weiterhin mit Abschiebungsanordnungen rechnen. Das betrifft Asylbewerber, die in das EU-Land zurückkehren sollen, das sie bei ihrer Flucht als erstes betreten haben. Die deutsche Praxis mit den angeordneten Abschiebungen sei unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 1 C 26.14). Lediglich in Einzelfällen müssten die Ausländerbehörden prüfen, ob auch eine freiwillige Ausreise des Asylbewerbers in Betracht komme.