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Arzthaftungsrecht und Schadensersatzrecht | 10.10.2018

Zahn­ärztlicher Behandlungs­fehler

Nutzlose Leistung: Kein Anspruch auf Honorar bei fehlerhafter zahn­ärztlich-implantologischer Leistung

Patientin muss miss­glückte Zahn­behandlung nicht bezahlen

Fachbeitrag von Christian Erbacher

Kein Honorar­anspruch bei fehlerhafter zahn­ärztlich-implantologischer Leistung, wenn die Nach­behandlung nur noch zu „Not­lösungen“ führen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Mit Urteil vom 13.09.2018 (Az.: III ZR 294/16) hat sich der Bundes­gerichts­hof (BGH) wieder einmal mit der Frage befasst, welche Voraus­setzungen für einen (berechtigten) Honorar­anspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen gegeben sein müssen. Im Kern ging es um die Frage, ob der Zahnarzt seinen Honorar­anspruch verliert, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nach­behandlung nicht möglich ist.

Behandlung von Patientin vorzeitig abgebrochen

Der Zahnarzt setzte bei der Beklagten (Patientin) acht Implantate ein. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate, die sich im Zeitpunkt des Urteils noch im Kiefer­knochen befanden.

Honorarforderung von ca. 34.000 Euro

Die Klägerin (ein Zahn­ärztlicher Abrechnungs­dienst) nahm die Patientin nun klageweise auf Honorar­zahlung i.H.v. 34.277,10 Euro in Anspruch.

Patientin verweigert Zahlung aufgrund fehlerhafter Behandlung

Die Patientin verweigerte die Bezahlung und berief sich unter anderem darauf, dass sämtliche Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kiefer­knochen eingebracht und falsch positioniert worden seien.

OLG bejahte Honoraranspruch

Während das Landgericht Verden die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandes­gericht Celle unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Patientin (Beklagte) zur Zahlung i.H.v. 16.957,11 Euro.

BGH hebt Urteil auf

Der BGH hat auf die Revision der Beklagten (Patientin) das Urteil des Ober­landes­gerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Berufungs­gerichts (OLG Celle) zurück­verwiesen.

Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient stellt Dienstvertrag über höherer Art dar

Zwischen der Patientin und dem Zahnarzt sei ein wirksamer Behandlungs­vertrag zustande gekommen. Dieser stelle einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art dar. Der Zahnarzt verspreche regelmäßig nur eine den allgemeinen Grund­sätzen der zahn­ärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen.

Grundsätzlich keine Kürzung der Vergütung aufgrund unzureichender Leistung

Da das Dienst­vertrags­recht keine Gewähr­leistungs­regeln kenne, könne der Vergütungs­anspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grund­sätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. Liege ein Behandlungs­fehler vor, können sich allerdings Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungs­weise § 280 Abs. 1 BGB ergeben.

Eingesetzte Implantate nutzlos

Soweit die Klägerin ein zahn­ärztliches Honorar für das Setzen von acht Implantaten begehre, bestehe gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungs­pflicht, da (…) die erbrachten implantologischen Leistungen für die Patientin nutzlos seien.

Verhalten des Zahnarztes nicht nur geringfügig vertragswidrig

Das schuldhafte und nicht nur geringfügig vertrags­widrige Verhalten des Zahnarztes sei darin zu sehen, dass er sämtliche Implantate unter Verletzung des geschuldeten Facharzt­standards fehlerhaft positioniert habe.

Definition von „nutzloser Leistung“

Eine Leistung sei für den Patienten infolge der Kündigung dann ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten könne, sie also für ihn nutzlos geworden sei. Eine Leistung sei nicht nutzlos, wenn ein nach­behandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erst­behandlers aufbauen oder durch eine Nach­besserung des gefertigten Zahn­ersatzes Arbeit gegenüber einer Neu­herstellung ersparen könne.

Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für Patienten zumutbar

Ferner müsse die Weiter­verwendung der fehler­haften Leistung für den Patienten auch zumutbar sein, was regelmäßig nur der Fall sei, wenn sie zu einer Lösung führe, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der zahn­ärztlichen Kunst vereinbar sei.

Implantate objektiv und subjektiv wertlos

Im hier vorliegenden Fall habe der Nach­behandler nur die Wahl zwischen „Pest und Cholera“, also zwischen zwei gleich großen Übeln gehabt. Die eingesetzten Implantate seien objektiv und subjektiv völlig wertlos, da es keine der Patientin zumutbare Behandlungs­variante gebe, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahn­ärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könne.

Fazit: Bei nutzlosen Implantaten muss der Patient nicht zahlen

Der BGH konkretisiert durch dieses Urteil seine ständige (zahn-)arzthaftungs­rechtliche Rechtsprechung zur Nutzlosigkeit einer Leistung bezogen auf Nach­behandler. Er stellt abermals klar, dass der (Zahn-)Arzt seinen Honorar­anspruch verliert, wenn die erbrachte (zahn-)medizinische Leistung für den Patienten nutzlos geworden ist.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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