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Internetrecht, Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 05.01.2017

Online­streit­beilegungs­plattform

OS-Plattform: Aktive Verlinkung erforderlich

Bloßer Hinweis auf die Online­streit­beilegungs­plattform genügt nicht

Am 09.01.17 jährt sich die Einführung der Informations­pflicht auf die OS-Streit­beilegungs­plattform der EU. Unternehmen müssen bei Online­verträgen mit Verbrauchern innerhalb der EU seit 2016 auf ihrer Homepage und in den AGB auf die OS-Plattform hinweisen. Das OLG München hat nunmehr die konkreten Anforderungen präzisiert.

Was ist passiert?

Ein Unternehmer war auf der Verkaufs­plattform eBay aktiv tätig und schloss hierbei auch online-Kauf­verträge mit Verbrauchern ab. Auf seiner Verkaufs­seite hatte der Unternehmer weder auf die OS-Streit­beilegungs­plattform hingewiesen noch einen entsprechenden Link bereit­gestellt. Ein Wettbewerber sah hierin einen Wettbewerbs­verstoß und mahnte den Unternehmer kosten­pflichtig ab. Der Unternehmer gab die geforderte straf­bewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungs­erklärung nicht ab, sodass Klage erhoben wurde.

Die Entscheidung

Das OLG München (Az. 29 U 2498/16) gab dem Wettbewerber recht. Der Unternehmer müsse im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten nicht nur einen Hinweis aufnehmen. Vielmehr müsse dieser auch unmittelbar verlinkt werden.

Gemäß der einschlägigen EU-Verordnung (Art. 14 VO 524/2013), müssen in der EU niedergelassene Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern aus der EU schließen, auf der jeweiligen Webseite einen verlinkten Hinweis auf die OS-Streit­beilegungs­plattform vorhalten.

Verstöße stellen eine wettbewerbs­rechtlich relevante Verletzung u.a. von § 3a UWG sowie von § 5a UWG dar und können in Folge dessen kosten­pflichtig abgemahnt werden. Die Pflicht gemäß Art. 14 VO 524/2013 diene nicht nur zur reinen Informations­mitteilung über die Internet­adresse der OS-Plattform. Vielmehr müsse ein aktiver Link bereit­gestellt werden.

Da weder Hinweis noch Link zur OS-Plattform bereit­gestellt wurden, lag ein Verstoß vor. Diesen Verstoß sah das OLG München, anders als die Vorinstanz, auch als wettbewerbs­rechtlich relevant an. Das Landgericht hatte den fehlenden Hinweis und die fehlende Verlinkung als unerheblich angesehen, da es in Deutschland noch keine Streit­beilegungs­stellen gebe, auf die hingewiesen werden könne.

Das OLG München sieht dies anders. Die Hinweis­pflicht diene dem Zweck, die OS-Plattform in weitem Umfang bei den Verbrauchern bekannt zu machen. Um dies zu erreichen, müssen tatsächlich noch keine Streit­beilegungs­stellen existieren. Es gehen demnach vorerst primär nur um die Verbreitung der Informationen. Daraus folge auch, die für einen Wettbewerbs­verstoß erforderliche Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Verbraucher­interessen. Werde die OS-Plattform nicht hinreicht bekannt gemacht, könne die Funktion der OS-Plattform nicht erfüllt werden, was wiederum für Verbraucher nachteilig sein kann.

Schlussendlich sei auch die Regelung gemäß Art. 18 VO 524/2013 zu beachten, wonach die Sanktionen bei Verstößen wirksam sein müssen.

Fazit

Unternehmen, die online mit Verbrauchern Kauf- und/ oder Dienst­leistungs­verträge abschließen, sollten im Hinblick auf die bestehenden Hinweis­pflichten genau darauf achten, ob und wie sie diese Pflichten erfüllen. Der Hinweis muss gut erkennbar und leicht wahrzunehmen sein und auch einen aktiven Link beinhalten. Empfehlens­wert ist ein Hinweis im Impressum sowie in den AGB. Gleiches gilt für die Verkaufs­platt­formen wie etwa eBay und Amazon.

Achtung: Ab Februar 2017 kommen weitere Informations­pflichten auf Unternehmen im Zusammenhang mit der Streit­beilegung zu.

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