wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Internetrecht, Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 05.01.2017

Online­streit­beilegungs­plattform

OS-Plattform: Aktive Verlinkung erforderlich

Bloßer Hinweis auf die Online­streit­beilegungs­plattform genügt nicht

Am 09.01.17 jährt sich die Einführung der Informations­pflicht auf die OS-Streit­beilegungs­plattform der EU. Unternehmen müssen bei Online­verträgen mit Verbrauchern innerhalb der EU seit 2016 auf ihrer Homepage und in den AGB auf die OS-Plattform hinweisen. Das OLG München hat nunmehr die konkreten Anforderungen präzisiert.

Werbung

Was ist passiert?

Ein Unternehmer war auf der Verkaufs­plattform eBay aktiv tätig und schloss hierbei auch online-Kauf­verträge mit Verbrauchern ab. Auf seiner Verkaufs­seite hatte der Unternehmer weder auf die OS-Streit­beilegungs­plattform hingewiesen noch einen entsprechenden Link bereit­gestellt. Ein Wettbewerber sah hierin einen Wettbewerbs­verstoß und mahnte den Unternehmer kosten­pflichtig ab. Der Unternehmer gab die geforderte straf­bewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungs­erklärung nicht ab, sodass Klage erhoben wurde.

Die Entscheidung

Das OLG München (Az. 29 U 2498/16) gab dem Wettbewerber recht. Der Unternehmer müsse im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten nicht nur einen Hinweis aufnehmen. Vielmehr müsse dieser auch unmittelbar verlinkt werden.

Gemäß der einschlägigen EU-Verordnung (Art. 14 VO 524/2013), müssen in der EU niedergelassene Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern aus der EU schließen, auf der jeweiligen Webseite einen verlinkten Hinweis auf die OS-Streit­beilegungs­plattform vorhalten.

Verstöße stellen eine wettbewerbs­rechtlich relevante Verletzung u.a. von § 3a UWG sowie von § 5a UWG dar und können in Folge dessen kosten­pflichtig abgemahnt werden. Die Pflicht gemäß Art. 14 VO 524/2013 diene nicht nur zur reinen Informations­mitteilung über die Internet­adresse der OS-Plattform. Vielmehr müsse ein aktiver Link bereit­gestellt werden.

Da weder Hinweis noch Link zur OS-Plattform bereit­gestellt wurden, lag ein Verstoß vor. Diesen Verstoß sah das OLG München, anders als die Vorinstanz, auch als wettbewerbs­rechtlich relevant an. Das Landgericht hatte den fehlenden Hinweis und die fehlende Verlinkung als unerheblich angesehen, da es in Deutschland noch keine Streit­beilegungs­stellen gebe, auf die hingewiesen werden könne.

Das OLG München sieht dies anders. Die Hinweis­pflicht diene dem Zweck, die OS-Plattform in weitem Umfang bei den Verbrauchern bekannt zu machen. Um dies zu erreichen, müssen tatsächlich noch keine Streit­beilegungs­stellen existieren. Es gehen demnach vorerst primär nur um die Verbreitung der Informationen. Daraus folge auch, die für einen Wettbewerbs­verstoß erforderliche Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Verbraucher­interessen. Werde die OS-Plattform nicht hinreicht bekannt gemacht, könne die Funktion der OS-Plattform nicht erfüllt werden, was wiederum für Verbraucher nachteilig sein kann.

Schlussendlich sei auch die Regelung gemäß Art. 18 VO 524/2013 zu beachten, wonach die Sanktionen bei Verstößen wirksam sein müssen.

Werbung

Fazit

Unternehmen, die online mit Verbrauchern Kauf- und/ oder Dienst­leistungs­verträge abschließen, sollten im Hinblick auf die bestehenden Hinweis­pflichten genau darauf achten, ob und wie sie diese Pflichten erfüllen. Der Hinweis muss gut erkennbar und leicht wahrzunehmen sein und auch einen aktiven Link beinhalten. Empfehlens­wert ist ein Hinweis im Impressum sowie in den AGB. Gleiches gilt für die Verkaufs­platt­formen wie etwa eBay und Amazon.

Achtung: Ab Februar 2017 kommen weitere Informations­pflichten auf Unternehmen im Zusammenhang mit der Streit­beilegung zu.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.9 (max. 5)  -  8 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3615

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3615
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!