Zu diesem Ergebnis ist der BGH zwar schon vor über 10 Jahren mit seiner „Paperboy“-Entscheidung vom 17.7.2003 (Az. BGH I ZR 259/00) gekommen. In anderen EU-Mitgliedsstaaten wurden aber weiter Gerichtsverfahren um diese Frage geführt. Mit Urteil vom 13.2.2014 (Az. C-466/12) hat der EuGH Rechtssicherheit für den gesamten EU-Raum geschaffen.
Verlinkung schafft kein neues Publikum
Danach bedarf es für das Setzen eines Links zu einer fremden Internetseite keiner Erlaubnis des jeweiligen Urheberrechtsinhabers. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) handelt es sich mangels neuen Publikums nicht um eine erneute öffentliche Wiedergabe der verlinkten Inhalte. Anders kann der Fall aber sein, wenn der Link unter Umgehung von Zugangsbeschränkungen auf der Ursprungsseite zu geschützten Werken führt. Dann nämlich wird ein neues Publikum geschaffen, so dass für eine solche öffentliche Wiedergabe die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erforderlich ist.
EU-Staaten dürfen Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtslinie weder unter- noch überschreiten
Der EuGH entschied zugleich, dass die EU-Mitgliedsstaaten die sich aus der Urheberrechtsrichtlinie ergebenden Rechte der öffentlichen Wiedergabe weder unter- noch überschreiten dürfen. In Sachen Linksetzung besteht damit Rechtssicherheit - EU-weit.