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Arbeitsrecht | 09.09.2016

Kündigung

Probezeit und Wartezeit im Arbeits­recht: Grundlose Kündigung ist bis zum letzten Tag der Wartezeit möglich

Der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Probezeit und Wartezeit sind zwei unter­schiedliche Regelungen des Arbeits­rechts. Im Hinblick auf Kündigungen werden sie in der Praxis häufig (unzutreffend) synonym verwendet. Die Probezeit verkürzt die gesetzliche Kündigungs­frist, während Wartezeit den Zeitraum zu Beginn eines Arbeits­verhältnisses bezeichnet, in dem der Arbeit­nehmer noch nicht den vollen Arbeitnehmer­schutz des Arbeits­rechts genießt.

Probezeit meint nichts anderes als die arbeits­vertraglich vereinbarte Verkürzung der Kündigungs­frist auf bis zu zwei Wochen. Denn die gesetzliche Kündigungs­frist beträgt in den ersten zwei Jahren eines Arbeits­verhältnisses einen Monat zum Ende eines Kalender­monats. § 622 BGB Absatz 3 ermöglicht es jedoch den Parteien (also in der Regel dem Arbeitgeber), diese Kündigungs­frist in den ersten sechs Monaten bis auf besagte zwei Wochen zu verkürzen. Das ist die Probezeit.

Wartezeit bis zum Erwerb der vollen Arbeitnehmerrechte

Der Begriff Wartezeit taucht hingegen an mehreren anderen Stellen im Arbeits­recht auf. Die geläufigste Wartezeit­regelung findet sich im Kündigungs­schutz­gesetz. Dieses gilt nämlich erst, wenn das Arbeits­verhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Vor Ablauf dieser sechs Monate kann der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer ohne Angabe von Gründen kündigen.

Hire and Fire in den ersten sechs Monaten

Wenn zugleich eine sechs­monatige Probezeit vereinbart ist, kann dem Arbeit­nehmer also bis zum letzten Tag der ersten sechs Monate der Beschäftigung ohne Grund mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden. Das ist es, was in der Praxis häufig mit dem Begriff „Probezeit“ gemeint ist.

Weitere gesetzliche Wartezeitregelungen

Weitere Wartezeit­regelungen sind über das Arbeits­recht verteilt. § 4 Bundes­urlaubs­gesetz sieht eine sechs­monatige Wartezeit vor, bis die vollen Urlaubs­ansprüche erworben sind. § 90 Absatz 1 Satz 1 SGB IX regelt eine Wartezeit von sechs Monaten für den besonderen Kündigungs­schutz von Schwer­behinderten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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