Probezeit meint nichts anderes als die arbeitsvertraglich vereinbarte Verkürzung der Kündigungsfrist auf bis zu zwei Wochen. Denn die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in den ersten zwei Jahren eines Arbeitsverhältnisses einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. § 622 BGB Absatz 3 ermöglicht es jedoch den Parteien (also in der Regel dem Arbeitgeber), diese Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten bis auf besagte zwei Wochen zu verkürzen. Das ist die Probezeit.
Wartezeit bis zum Erwerb der vollen Arbeitnehmerrechte
Der Begriff Wartezeit taucht hingegen an mehreren anderen Stellen im Arbeitsrecht auf. Die geläufigste Wartezeitregelung findet sich im Kündigungsschutzgesetz. Dieses gilt nämlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Vor Ablauf dieser sechs Monate kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kündigen.
Hire and Fire in den ersten sechs Monaten
Wenn zugleich eine sechsmonatige Probezeit vereinbart ist, kann dem Arbeitnehmer also bis zum letzten Tag der ersten sechs Monate der Beschäftigung ohne Grund mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden. Das ist es, was in der Praxis häufig mit dem Begriff „Probezeit“ gemeint ist.
Weitere gesetzliche Wartezeitregelungen
Weitere Wartezeitregelungen sind über das Arbeitsrecht verteilt. § 4 Bundesurlaubsgesetz sieht eine sechsmonatige Wartezeit vor, bis die vollen Urlaubsansprüche erworben sind. § 90 Absatz 1 Satz 1 SGB IX regelt eine Wartezeit von sechs Monaten für den besonderen Kündigungsschutz von Schwerbehinderten.