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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 02.08.2016

Schiffs­fonds

Schiffs­fonds Krise aktuell: AKH-H erstreitet obsiegendes Urteil für CFB Fonds 166 Anleger gegen Commerzbank AG

Commerzbank AG wurde auf Schaden­ersatz und damit zur sogenannten Rück­abwicklung verurteilt

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil vom 15.07.2016 hat die 25. Kammer des LG Frankfurt am Main, die Commerzbank AG auf Schaden­ersatz und damit zur sogenannten Rück­abwicklung der Beteiligung des Klägers an der CFB-Fonds Nr. 166, CFB-Schiffs­fonds Twins 1, NAUTILUS Schiffs­betriebs­gesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD ADRIANA„ KG und der NAURATA Schiffs­betriebs­gesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD VALENTINA“ KG, verurteilt.

Der Fall

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlage­berater der Dresdner Bank, deren Rechts­nach­folgerin die Commerzbank AG ist, eine Beteiligung am CFB Fonds 166, einem geschlossenen Schiffs­fonds, empfohlen.

Im Rahmen der Beratung hat der Berater den Kläger jedenfalls nicht ordnungs­gemäß auf die Provisionen hingewiesen, welche die Bank für die Vermittlung der gegenständlichen Fonds­beteiligung von der Fonds­gesellschaft erhält.

Darüber hinaus wurde dem Kläger nicht erläutert, dass die Werthaltigkeit der Fonds­schiffe fraglich ist, bzw. dass die Schiffe, die aus einem Vorgänger­fonds stammen, nicht den Wert beinhalten der für den Erwerb dieser Schiffe bezahlt wurde. Mithin wurden die Fonds­schiffe des CFB Fonds 166 überteuert eingekauft, was aus dem Prospekt selbst nicht deutlich hervorging. Hierüber hätte der Anleger jedoch mündlich und durch die Prospekt­angaben aufgeklärt werden müssen, bevor er eine Kauf­entscheidung getroffen hat.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LG Frankfurt am Main sprach dem Kläger nun die Primär­forderung in voller Höhe zu und hat fest­gestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger über den Erhalt von Provisionen aufzuklären. Weder hinsichtlich des Agios noch der weiteren Provisionen erging in den Gesprächen ein Hinweis an den Kläger, was die Beklagte auch gar nicht behauptet hat. Die Beklagte habe nur auf den Text im Zeichnungs­schein verwiesen, der eine Weiter­leitung des Agios an den Eigen­kapital­vermittler erwähnt. Die weiteren Provisionen werden im Zeichnungs­schein schon gar nicht erwähnt.

LG Frankfurt: Keine ordnungsgemäße Beratung der Beklagten über verdeckte Rückvergütungen

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund des Beratungs­vertrages verpflichtet war, den Kläger über die für die Anlage­entscheidung bedeutsamen oder möglicher­weise bedeutsamen Umstände wahrheits­gemäß, richtig und vollständig aufzuklären. Diese Pflicht habe die Beklagte auch verletzt. Die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger durch ihren Anlage­berater darauf hinzuweisen, dass sie von der Fonds­gesellschaft aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlage­kapitals für ihre Vertriebstätigkeit eine Provision im Wege einer verdeckten Rück­vergütung erhalten hat. Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass die Beklagte ihre Provision nicht unmittelbar vom Kläger erhalten hat, sondern hinter dessen Rücken aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlage­kapitals. Deshalb gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass danach die Merkmale einer aufklärungs­pflichtigen Rück­vergütung vorliegen und es insofern zur Aufklärung des Klägers nicht genüge, auf den Zeichnungs­schein oder den Prospekt zu verweisen. Denn darin werde nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass gerade die Beklagte die Eigenkapital­vermittlungs­provisionen erhält. Der Hinweis auf solche Provisionen dem Grunde nach mögen nach Ansicht des Gerichts zwar Aufklärung darüber geben, inwieweit sogenannte „weiche Kosten„ anfallen, die tatsächlich nicht den Wert des Fonds ausmachen. Aufschluss über das eigene Interesse der Beklagten als Vermittlerin und damit gerade über einen Interessen­konflikt der Bank aus der Vermittlungs­tätigkeit im Interesse ihres Kunden ergebe sich daraus jedoch gerade nicht, weil als Empfängerin der Provision der „Eigen­kapital­vermittler“ genannt werde. Daraus sei weder abzulesen, dass die Beklagte auch Provisionen erhält noch gar in welcher Höhe.

LG Frankfurt: Auch Prospekthaftungsansprüche gegeben

Das Gericht geht darüber hinaus noch davon aus, dass dem Kläger ein Schadenersatz­anspruch auch unter dem Gesichts­punkt der Prospekt­haftung im weiteren Sinn wegen der fehler­haften Anlage­beratung im Hinblick auf eine fehlerhafte Aufklärung zum Kaufpreis der Container­schiffe zusteht. Die Dresdner Bank AG habe den Kläger fehlerhaft über die Zusammen­hänge des Erwerbs der Container­schiffe aufgeklärt, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass der Kaufpreis der Schiffe zu Zeiten der Auflegung des Fonds CFB 146 lediglich ca. US-Dollar 27.000.000 betrug. Die Angaben im Prospekt hierzu sind nicht ausreichend um diesen Umstand transparent darzustellen. Auf diesen Umstand hätte aber, der Überzeugung des Gerichts nach, hingewiesen werden müssen. Tatsache ist, dass ein früherer CFB-Fonds seine sämtlichen Schiffe verkaufte und ein neuer CFB-Fonds diese zum Teil neu finanzierte. Der Hintergrund dieser Transaktion wäre darzustellen gewesen, um den Anlegern ein zutreffendes und reelles Bild diese Kommandit-Beteiligung betreffend zu vermitteln. Das Gericht geht davon aus, dass es für einen Anleger essentiell sei zu wissen, ob der Fonds Neuware anschafft oder Gebraucht­ware. Bereits diese Kenntnis könne über einen eigenen Zeichnungs­willen mitentscheiden.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Fazit

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über den Provisions­fluß und das Provisions­interesse der Bank. Selbst wenn in einer Beitritts­erklärung ein Hinweis auf den Provisions­fluss enthalten ist, muss dieser so konkret sein, dass daraus erkennbar ist wer genau welche Provision erhält.

Was können geschädigte Schiffsfonds Anleger jetzt tun?

Geschädigten Schiffs­fonds Anlegern wird geraten, sich an einen auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Rechtanwalt zu wenden und ihre möglicher­weise bestehenden Ansprüche individuell fach­männisch prüfen zu lassen. Über unser Kontakt­formular haben Anleger die Möglichkeit, schnell und unkompliziert mit uns in Verbindung zu treten und sich individuell über deren bestehenden rechtlichen Ansprüche beraten zu lassen.

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