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Internetrecht und Urheberrecht | 12.11.2019

Urheber­rechts­verletzungen

Urheber­rechte an Bildern

Rechte für Verwendung seiner Werke liegen allein beim Fotografen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Vom kommerziellen Werbeplakat bis zum privaten Post bei Instagram. Bilder und Fotos werden in Zeiten der Digitalisierung von Nutzern en masse genutzt und gepostet. Hinter den Bildern und Fotos liegen jedoch die Urheber­rechte des jeweiligen Rechte­inhabers des Bildes, die nicht selten vom Verwender des Bildes unbeachtet bleiben.

Jedes Foto, ob in der Werbung oder in den sozialen Medien, ist urheber­rechtlich geschützt. Nur der Fotograf des Bildes darf als Rechte­inhaber entscheiden, auf welche Weise und auf welchen Medien sein Foto verwertet wird. Richtig oft werden Bilder aber ohne vorherige Genehmigung des Fotografen durch Fotodiebe schlicht geklaut. Damit verliert der Fotograf eine angemessene Vergütung für die erfolgte Nutzung.

Foto als Werk geistiger Schöpfung

Ein Foto ist urheber­rechtlich geschützt, wenn es als individuelles Werk persönlicher geistiger Schöpfung zu qualifizieren ist. Nicht zwangs­läufig notwendig hierfür ist, dass das Bild hierzu mit einem ©Zeichen versehen ist. Allerdings bietet sich eines solche Kenn­zeichnung an, um in einem möglichen Rechts­streit seine eigene Rechte­inhaber­schaft am Bild beweisen zu können.

Rechte­inhaber nutzen auf der eigenen Webseite und vermarkten ihre Bilder und Fotos. Oft passiert es, dass „Fotodiebe“ von der Webseite des Rechte­inhabers ein Foto ohne Genehmigung kopieren und es anschließend für eigene Zwecke auf der eigenen Webseite missbrauchen. In einem solchen Fall fehlt dann die Urheber­benennung auf den eigentlichen Rechte­inhaber und Fotografen, und es wird auch keine angemessene Vergütung für die Verwendung des „geklauten“ Fotos bezahlt. Dem Rechte­inhaber entgeht somit die ihn zustehenden Lizenz­einnahmen sowie auch besondere Werbe­effekte, da die geklauten Fotos nicht mit seiner Urheber­benennung gekennzeichnet worden sind und daher nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden.

Online-Screening zum Bild- und Foto-Schutz

ROSE & PARTNER arbeitet mit einem Software­unternehmen zusammen, um die immer häufiger vorkommenden Bild- und Foto­verletzungen aufzuspüren. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, die urheber­rechtlichen Ansprüche des Rechte­inhabers durch­zusetzen. Während des Internet-Screenings werden spezielle Software­tools benutzt, um das Internet nach Duplikaten des geklauten Fotos zu durchsuchen und schließlich den Bilderdieb aufzuspüren.

Abmahnung im Urheberrecht

Nachdem der Bilderdieb ermittelt wurde, kann ihm gegenüber eine urheber­rechtliche Abmahnung ausgesprochen werden. Inhalt der Abmahnung ist, dem Verletzer die weitere urheber­rechtswidrige Verwendung des geklauten Fotos umgehend zu unterlassen. Daneben wird ein Lizenz­schaden für die Dauer der bisherigen Verwendung des Bildes geltend gemacht.

Hierzu kann man sich zur Berechnung der Lizenzhöhe die Honorar­empfehlungen der Mittelstands­gemeinschaft für Foto­marketing als Stütze nehmen.

Zum effizienten Schutz der eigenen Urheber­rechte ist Rechte­inhabern insgesamt anzuraten, online systematisch erfolgte Urheber­rechts­verletzungen aufzuspüren und die eigenen Bilder & Fotos zu schützen.

Unterschiede im Urheberrecht

  • Licht­bildwerk: Ein urheber­rechtlich geschütztes Licht­bildwerk gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ist ein Foto mit äußerst individuellem Charakter, dem eine persönliche, geistige Schöpfung mit dem inne wohnt.
  • Lichtbild: Sofern dem Foto der individuelle Charakter fehlt, spricht man nicht vom Licht­bildwerk, sondern lediglich vom „Lichtbild“. Hierzu fallen zum Beispiel Schnapp­schüsse, die keinen schöpferischen Gestaltungs­wert aufweisen. Diese Lichtbilder werden trotzdem durch die Leistungs­schutz­rechte in § 72 UrhG urheber­rechtlich geschützt.
  • Der Fotograf ist Urheber und damit Rechte­inhaber des Fotos oder Bildes. Ihm stehen grund­sätzlich die oben beschriebenen urheber­rechtlichen Nutzungs- und Verbreitungs­rechte am Foto zu. Für die Einräumung von Nutzungs­rechten an einem Bild erhält der Fotograf eine angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG.

Ausführliche Informationen zu der Rubrik Urheber­rechte an Bildern finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/urheberrecht-bild-foto.html

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