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Bankrecht und Verbraucherrecht | 18.02.2020

Ehegatten­bürgschaft

Sitten­widrigkeit von Ehegatten­bürgschaften und Bürg­schaften naher Angehöriger

Ruinöse Bürg­schaften unter Ehegatten und Verwandten sind sittenwidrig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Nicht selten verlangt der Gläubiger eine Sicherung in Form einer Bürgschaft. Häufig sogar durch den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, sodass eine Vermögens­verschiebung zwischen den Eheleuten oder Angehörigen zulasten des Gläubigers nicht mehr möglich ist.

Von einer Ehegatten­bürgschaft spricht man, wenn ein Ehepartner sich für die Schulden des anderen Ehepartners verbürgt. Diese Form der Kredit­sicherung ist bei Kredit­instituten üblich, jedoch unter bestimmten Voraus­setzungen sittenwidrig. Gerade aus Perspektive des Gläubigers erscheint eine solche Bürgschaft als sinnvolles Mittel zur eigenen Absicherung, kann aber unter bestimmten Umständen nach § 138 BGB sittenwidrig sein.

Bürgschaftsübernahme aus emotionaler Verbundenheit kann sittenwidrig sein

Bürg­schaften zwischen Eheleuten oder nahen Angehörigen sind dann sittenwidrig, wenn der Bürge mit der Bürgschaft finanziell „krass überfordert“ ist und er diese Bürgschaft lediglich aus emotionaler Verbundenheit zum Schuldner getätigt hat. Diese Verbundenheit muss der Kreditgeber in „sittlich anstößiger Weise“ ausgenutzt haben um die Bürgschaft zu erlangen (BGH, Urteil vom 14. 5. 2002 – XI ZR 50/01).

Krasse finanzielle Überforderung

Finanziell krass überfordert ist ein Bürge dann, wenn er „bei Übernahme der Bürgschaft voraussichtlich nicht in der Lage [ist], die in den Kredit­verträgen [...] vereinbarten Zinsen aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen dauerhaft allein zu tragen.“

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken bundesweit.

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