wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Arbeitsrecht | 18.08.2015

Urlaubsgeld

Sonderzahlungen: Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung?

Urlaubsgeld unter doppeltem Vorbehalt: Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt ist unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Mancher Arbeitgeber ist mit freiwilligen Sonderzahlungen sehr zurückhaltend. Denn bei der wiederholten Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann eine betriebliche Übung entstehen, so dass den Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung erwächst – obwohl dies nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Damit eine solche Übung nicht entsteht, leisten einige Betriebe Sonderzahlungen nur unter ausdrücklichem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt. Dies kann für den Arbeitgeber allerdings nach hinten losgehen, wenn er beide Vorbehalte kombiniert.

Eine betriebliche Übung hinsichtlich Sonderzahlungen entsteht in der Regel, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Sonderzahlungen, zu denen er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet ist, mindestens drei Jahre hintereinander ohne Vorbehalt gewährt. Ab dem vierten Jahr können sich die betroffenen Arbeitnehmer dann auf diese betriebliche Übung berufen und dann auf die Auszahlung der gleichen Leistung bestehen – und dies auch einklagen.

Urlaubsgeld: Freiwillige Sonderzahlung oder Rechtsanspruch des Arbeitnehmers?

Deshalb zahlen Arbeitgeber Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld oft nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit oder unter einem Widerrufsvorbehalt. Kombinieren sie beide Klauseln jedoch, so ist der Vorbehalt insgesamt unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.12.2010 (Az. 10 AZR 671/09) entschieden. Denn bei Sonderzahlungen, zu denen der Arbeitgeber arbeitsvertraglich gar nicht verpflichtet ist, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob sich der Arbeitgeber nur zu der konkreten Leistung wie z.B. dem einmaligen Urlaubsgeld verpflichtet, oder ob er sich auch für die Zukunft verpflichtet.

Vorbehalt muss eindeutig formuliert sein

Wenn nun Sonderzahlungen unter dem doppelten Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Widerrufsmöglichkeit vorgenommen werden, so verstößt dies gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Denn bei einer solchen Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wird einem „um Verständnis bemühten Vertragspartner“ nicht deutlich, ob nun jegliche künftige Bindung ausgeschlossen oder lediglich eine Möglichkeit eröffnet werden soll, sich später wieder von einer vertraglichen Bindung loszusagen. Kurz: Die doppelte Vorbehaltsklausel ist widersprüchlich – und geht zu Lasten des Arbeitgebers.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M. auf ...
Bild von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#949

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d949
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!