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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 13.07.2020

SOKA-Bau

Tor-Montage SOKA-pflichtige Bauarbeit?

Einbau der Garagentore als eine Form von „Trocken- und Montagebau“ beitrags­pflichtig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Über 90.000 Euro an Beiträgen soll ein Betrieb an die Sozialkasse der Bau­wirtschaft nachzahlen. Als Sub­unternehmer eines Fertig­garagen-Anbieters hat er industriell vorproduzierte Garagentore in ebenfalls vorproduzierte Garagen montiert. Die Sozialkasse (SOKA-Bau) sieht darin „Montage­bauarbeiten“. Diese würden unter den VTV fallen, den Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe.

Der Umstand, dass die Tor-Montage größtenteils fernab von Baustellen und Endkunden auf dem Werks­gelände des Fertig­garagen-Herstellers stattfand, war für die SOKA kein Argument gegen die Beitrags­pflicht. Das Landes­arbeits­gericht Hessen gab ihr darin recht. Doch noch hat die Sozialkasse nicht endgültig gesiegt, denn jetzt muss das Bundes­arbeits­gericht in Erfurt entscheiden.

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SOKA-Bau fordert Beiträge für Garagentor-Montage im Auftrag

Die Garagen wurden von einem anderen Unternehmen produziert, vertrieben und aufgestellt. Der von der SOKA auf Beitrags­nachzahlung verklagte Betrieb war ausschließlich als Sub­unternehmer des Garagen­herstellers beteiligt. Er baute die Garagentore ein, manchmal auch Fenster und Türen. Dafür hatte er eine vorgegebene Montage­anleitung. Anschließend wurden die fertigen Garagen an ihren Bestimmungs­ort gefahren und dort mit Hilfe eines Krans aufgestellt.

Der Sub­unternehmer bekundete, dass er nur dann selbst Einsätze vor Ort leistete, wenn beim Endkunden Mängel zu beheben waren. Er sah die von ihm ausgeführten Arbeiten nicht als Bau­leistungen: weder als Fertig­bauarbeiten noch als Trocken- und Montage­bauarbeiten.

Vorinstanzen entschieden zugunsten der SOKA-Bau

Sowohl das Arbeits­gericht Wiesbaden als erste Instanz wie auch das Landes­arbeits­gericht Hessen in Frankfurt als zweite Instanz entschieden zu Gunsten der Sozialkasse. Interessanterweise waren die Begründungen zu der Tor-Montage durchaus unterschiedlich.

Das Arbeits­gericht sah in der Montage der industriell vorproduzierten Garagentore nach einer Montage­anleitung beitrags­pflichtige Bauarbeiten, weil es sich um eine notwendige Vorarbeit für das spätere „Einbauen“ der Garage beim Kunden handle. Zudem habe der Betrieb nicht bewiesen, dass weniger als die Hälfte der Gesamt­arbeitszeit auf den Einbau beim Kunden entfallen sei.

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LAG: Kein Fertigbau, trotzdem beitragspflichtig

Die Richter am Hessischen Landes­arbeits­gericht, der nächsten Instanz, argumentierten in ihrer Urteils­begründung anders. Für sie war der Einbau der Garagentore, auch wenn er auf dem Werks­gelände des Fertig­garagen-Herstellers und Auftrag­gebers stattfand, eine Form von „Trocken- und Montagebau“ und damit beitrags­pflichtig. Eine Form von Fertigbau war die Tor-Montage für das Hess. LAG zwar nicht, das war für die Beitrags­pflicht aber auch nicht mehr notwendig.

Die Fertig­garagen sah das Hess. LAG als „mobile“, mit dem Kran transportable Bauwerke, und deshalb war der Einbau von Fenster und Türen eine Form von Bauarbeiten, genauer eine „Trocken- und Montage­bautätigkeit“. Das gilt nach Meinung der Richter auch für vergleichbare Fälle: Der Einbau von Fenstern oder Türen „an einer Garten­hütte, einem Blockhaus oder einem Wohn­container“ wäre demnach ebenfalls Trocken- und Montagebau, weil diese Objekte bereits auf dem Werkhof oder in der Produktions­halle ein Bauwerk darstellen.

Nun steht als nächste die Frage an, wie das Bundes­arbeits­gericht den Einbau der Tore, Fenster und Türen in die Fertig­garagen beurteilt. Dort ist nämlich inzwischen die Revision anhängig. Man darf gespannt sein.

Es bleibt kompliziert: Fertigbauteil-Fertigung oder Fertigbauteil-Endmontage?

Für Unternehmen, die mit Fertigbau­elementen zu tun haben, sind die Ausführungen der Richter zu diesem Thema interessant, auch wenn sie im Fall selbst nicht entscheidend waren.

Demnach war die Tor-Montage kein Fertigbau, weil zwar vorgefertigte Tore in vorgefertigte Betonrahmen montiert, aber keine „Fertig­bauteile zur Erstellung von Bauwerken zusammen­gefügt“ wurden. Das „Einbauen und Zusammen­fügen” von Fertig­bauteilen ist nach dieser Lesart nur SOKA-pflichtig, wenn es der Fertig­stellung beim Kunden auf der Baustelle dient. Beim „Zusammen­fügen“ im Rahmen der Produktion der Fertig­bauteile besteht keine Beitrags­pflicht. Wobei der Einbau fertiger Tore, Türen und Fenster nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts im Gegensatz etwa zum Einbau eines Fertigbads in ein Gebäude ohnehin kein Fertigbau ist, weil die Fenster­montage keine konventionelle Einzel­bauweise ersetzt.

Wenn das Objekt des Zusammen­fügens allerdings bereits ein „Bauwerk“ im oben genannten Sinn ist, dann droht doch wieder die Beitrags­pflicht: zwar liegt dann kein Fertigbau vor, möglicher­weise aber Trocken- und Montagebau. Es ist also wirklich kompliziert. (Das zeigt auch schon ein früheres Urteil zur SOKA-Pflicht von Fertig­garagen.)

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Einfache Antworten, die man per Google finden könnte, gibt es angesichts der komplexen Rechtsprechung zwar nicht. Aber man kann unsere Anwalts­kanzlei fragen, um belastbare Informationen zu bekommen: Als Fachanwalt für Arbeits­recht bin ich seit Jahrzehnten mit der SOKA-Bau befasst und weiß genau, wovon die Beitrags­pflicht konkret abhängt.

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht, Fachanwalt für Steuerrecht und seit vielen Jahren auf Rechts­fragen rund um die Sozial­kassen spezialisiert. Sie erreichen ihn unter E-Mail MEIDES Rechts­anwälte.

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