wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Verkehrsrecht und Verkehrsunfallrecht | 07.06.2017

Park­platz­unfall

Unfall auf Parkplatz: Wie ist die Haftungs­lage bei einem Verkehrs­unfall auf einem Parkplatz?

Vermutetes Verschulden des Rückwärts­fahrenden gilt aufgrund des Anscheins­beweises auch bei Parkplatz­unfällen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Frank Baranowski (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15)

Unfälle auf Park­plätzen wurden in der Vergangenheit im Regelfall mit einer Haftungs­quote von 50 % reguliert. Der BGH stellte aktuell für Unfälle auf Parkplatzen und Tankstellen­bereich klar, dass zu Lasten des Rückwärts­fahrenden eine andere Haftung in Betracht kommen kann, und zwar bis hin zur vollständigen Allein­haftung (BGH Urteil vom 26.01.2016 in dem Verfahren VI ZR 179/15).

Der BGH kommt zum Ergebnis, dass auch auf Park­plätzen die Straßen­verkehrs­ordnung mittelbar gilt. Fährt nun ein Fahrzeug, unabhängig davon, ob Fahrspuren vorhanden sind oder nicht, auf der Suche an einer Parkbucht entlang und setzt ein Fahrzeug heraus, soll es nunmehr darauf ankommen, wer stand. Denn auf Park­plätzen gelte der Grundsatz, dass der Fahrer jederzeit in der Lage sein muss, sein Fahrzeug anzuhalten. Hat er sein Fahrzeug angehalten, könne er mehr nicht mehr tun.

Nicht notwendigerweise alleinige Haftung

Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts­fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärts­fahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfall­ursächliches Mit­verschulden des Rückwärts­fahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheins­beweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärts­fahren ereignete, der Rückwärts­fahrende zum Kollisions­zeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatz­unfällen ein allgemeiner Erfahrungs­satz dafür, dass der Rückwärts­fahrende der dargestellten Sorgfalts­pflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.

Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheins­beweises gegen einen Rückwärts­fahrenden erforderliche Typizität des Geschehen­sablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeug­führer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisions­zeitpunkt bereits stand, als der andere – Rückwärts­fahrende – Unfall­beteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischer­weise schnellen Verkehrs­abläufen, bei denen der Verkehrs­teilnehmer grund­sätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrs­fluss nicht durch ein rückwärts­fahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauens­grundsatz nicht. Hier muss der Verkehrs­teilnehmer jederzeit damit rechnen, dass Rückwärts­fahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrs­fluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksicht­nahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärts­fahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grund­sätzlich seiner Verpflichtung zum jeder­zeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheins­beweis für ein Verschulden des Rückwärts­fahrenden kein Raum bleibt.

Allerdings führt die Anwendung des Anscheins­beweises nicht notwendigerweise zu einer 100 %igen Haftung. Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheins­beweises sind die Betriebs­gefahr der Fahrzeuge und weitere erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen.

Widersprüchliche Darstellungen zum Unfallhergang

Nicht selten behaupten beide Unfall­kontrahenten, zum Kollisions­zeitpunkt gestanden zu haben. Daher wird im Regelfall zu dieser Frage zukünftig in die Beweis­aufnahme einzutreten sein und Zeugen zu der Frage des Unfall­herganges zu vernehmen. Stehen diese nicht zur Verfügung, verbleibt lediglich die Möglichkeit der Einholung eines kosten­intensiven unfall­analytischen Gutachtens. Dann drängt sich die Frage der Verhältnism­äßigkeit auf, zumal eine alleinige Haftung wegen der Betriebs­gefahr und möglicher­weise anderer Umstände nur in Ausnahme­fällen in Betracht kommen dürfte. Im Regelfall dürfte weiterhin von einer Haftungs­quote auszugehen sein.

Anwalt Siegen hilft bei Parkplatzunfällen

Waren Sie in einen Verkehrs­unfall auf einem Parkplatz oder auf einem Tankstellen­gelände verwickelt? Wurde Ihr Auto dabei beschädigt oder haben Sie Verletzungen erlitten? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Wir setzen Ihre Schadens- oder Ersatz­ansprüche nach einem Verkehrs­unfall auf einem Parkplatz­gelände erfolgreich durch. Wir machen Ihren Schaden gegenüber dem Unfall­verursacher und seiner Haft­pflicht­versicherung sowohl außer­gerichtlich als auch gerichtlich geltend. Aus lang­jähriger Erfahrung kennen wir die Besonderheiten im Verkehrs­unfall­recht. Wir setzen die Ihnen zustehenden Ansprüche effektiv durch und bieten den Versicherern Paroli. Legen Sie die Abwicklung Ihres PKW-Schadens in unsere Hände. Haben Sie den Unfall nicht zu vertreten, sind die dadurch entstehenden Kosten der anwaltlichen Beauftragung von der gegnerischen Haft­pflicht­versicherung zu tragen.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.3 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4188

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4188
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!