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Internetrecht und Urheberrecht | 06.12.2016

Internet

Urheber­rechte auf der Homepage - Kostenfrei heißt nicht rechtefrei

Selbst das einfachste Foto ist in der Regel urheber­rechtlich geschützt

Bilder, Logos oder die Anfahrts­skizze zum Unternehmen. Fotos sind auf der eigenen Homepage nicht mehr wegzudenken. Erstellt man die Bilder nicht selbst, sondern greift auf entsprechende Portale zurück, sind die Nutzungs­bedingungen und das Urheber­recht zwingend zu beachten. Denn auch wenn die Bilder kostenfrei bereit­gestellt werden, sind diese nicht automatisch auch rechtefrei!

Hintergrund: Bilder, Fotos und Filme genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz

Die sogenannte Schöpfungsh­öhe ist hierbei eigentlich immer gegeben. Lediglich bei einfachen Grafiken, die rein technisch bedingt sind, kann der urheber­rechtliche Schutz ausgeschlossen sein.

Als Faustformel lässt sich aber merken, dass selbst einfachste Fotos in der Regel urheber­rechtlich geschützt sind. Das gilt auch bei banalen Motiven!

Was darf genutzt werden?

Wer die Bilder oder Fotos selbst aufgenommen hat, kann diese in der Regel auch völlig frei nutzen. Man ist dann selbst Urheber mit entsprechenden Rechten.

Grenzen bilden jedoch die Persönlichk­eitsrechte von abgebildeten Personen und die Eigentums­rechte. Hier heißt das Schlagwort: Panorama­freiheit.

Sind auf den Bildern Personen eindeutig zu erkennen und nicht ledig als “Beiwerk” zum eigentlich Bildmotiv anzusehen, müssen diese sowohl in die Erstellung der Bilder als auch in die Veröffentlichung in der konkreten Form (Internet, Zeitung, Flyer etc) einwilligen. Das gilt gleichermaßen auch für die beliebten Mitarbeiter­fotos auf der Unter­nehmens­seite.

Praxistipp: Als Nachweis sollte die Einwilligung schriftlich eingeholt werden!

Die Panorama­freiheit erlaubt es Gebäude, Bauwerke sowie Sehens­würdigkeiten und Kunstwerke in der Form zu fotografieren, wie sie von öffentlich zugänglichen Bereichen aus erkennbar sind. Das Foto über die Hecke oder die Nutzung eines Teleskops oder Stativ übers­chreitet in der Regel die Panorama­freiheit mit der Folge, dass das Foto die Rechte des Betroffenen verletzen kann. Die Veröffentlichung wäre in diesem Fall unzulässig. Die Problematik taucht in der Praxis vielfach auch bei Referenz­bildern auf. Der Unternehmer sollte sich hier die Einwilligung des Kunden sowohl für die Erstellung der Bilder als auch für die Veröffentlichung einholen.

Als Alternative oder Ergänzung können Bilder aus Portalen im Internet genutzt werden. Auf den Portalen werden Fotos (kostenfrei) zur Verfügung gestellt. Hier müssen Unternehmen aber aufpassen. Denn auch wenn die Bilder kostenfrei zur Verfügung stehen, sind die Nutzungs­bedingungen meist nicht uneingeschränkt. Verstöße können dann kosten­pflichtig abgemahnt werden. Denn die Urheber­rechte bleiben auch in diesem Fall beim Fotografen als Urheber!

Welche Beschränkungen gibt es?

Die einzelnen Bedingungen für die kostenlose Nutzung sind vom Einzelfall abhängig. Hier bestimmt der Urheber die Art und den Umfang der Nutzung. So kann die Nutzung für kommerzielle Zwecke vollständig ausgeschlossen werden oder aber beschränkt auf einzelne Bereiche. Oftmals wird beispiels­weise die Nutzung für den Onlineshop ausgeschlossen. Wer die Bilder dennoch geschäftlich nutzt, riskiert abgemahnt zu werden.

Zudem können besondere Bestimmungen zur Nennung des Urhebers festgelegt werden. Hier kann der Urheber­vermerk unmittelbar am Foto selbst oder aber am jeweiligen Seitenende gefordert werden!

Und was gilt bei kostenpflichtigen Bildern?

Bezahlt man für die Nutzung der Bilder, ist zwischen sogenannten lizenz­freien und lizenz­pflichtigen Bildern zu unter­scheiden.

Lizenzfrei meint grund­sätzlich nur, dass keine fortlaufende Zahlung der Lizenz­gebühren erfolgen muss. Gleichwohl ist regelmäßig eine Einmal­zahlung fällig. Bei lizenz­pflichtigen Bildern ist demgegenüber eine Vergütung nach Dauer, Art und Umfang der Nutzung zu zahlen.

Achtung: Auch hier hat der Urheber wieder das zwingende Recht auf Kenn­zeichnung seiner Urheber­schaft. Teilweise kann auch eine Verlinkung auf das Portal als Quelle erforderlich sein. Das ist in den Nutzungs­bedingungen festgelegt.

Urheberrechtsverstöße

Wer als Urheber von Bildern und Fotos eine unbefugte Nutzung feststellt, kann hiergegen vorgehen. Das erfolgt grund­sätzlich zunächst in Form einer Abmahnung mit ent­sprechender Aufforderung zur Unter­lassung.

Gleiches gilt aber auch umgekehrt. Nutzt man selbst unbefugt urheber­rechtlich geschützte Werke, kann man vom Urheber u.a. auf Unter­lassung und Schadens­ersatz in Anspruch genommen werden.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

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