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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht | 07.07.2016

Erwerbs­minderungs­rente

Urteil: Rente wegen Erwerbs­minderung bei fehlender Wege­fähigkeit

Volle Rente wegen Erwerbs­minderung bei fehlender Wege­fähigkeit

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Gerd Klier (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2016, Az. L 13 R 2903/14)

Das Landes­sozial­gericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.03.2016 zum Akten­zeichen L 13 R 2903/14 einem Mann eine volle Rente wegen Erwerbs­minderung aufgrund der fehlenden Wege­fähigkeit zugesprochen.

Unter starker Sehstörung leidender Kläger beantragte Erwerbsminderungsrente

Aufgrund einer starken Sehstörung mit ausgeprägtem Gesichts­feldausfall konnte er weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrs­mittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurück­legen. Damit könne er eine Arbeits­stelle nicht mehr zumutbar erreichen.

Deutsche Rentenversicherung lehnt Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab

Die Deutsche Renten­versicherung lehnte den Antrag zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er etwa noch als Poststellen­mitarbeiter arbeiten.

Wegefähigkeit des Klägers nicht mehr gegeben

Das Landes­sozial­gericht stellte klar, zur Erwerbs­fähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeits­stelle aufzusuchen, die sogenannte Wege­fähigkeit. Bereits das Bundes­sozial­gericht stellte vor Jahren die Kriterien für eine Wege­fähigkeit klar. Wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere täglich viermal Wegstrecken von 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrs­mittel während der Haupt­verkehrs­zeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern, so liegt die Wege­fähigkeit nicht mehr vor.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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