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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 23.01.2017

„Ewige Widerrufs­recht“

Hat das „ewige Widerrufs­recht“ noch Bestand?

Die nach dem 11.06.2010 abgeschlossenen Darlehens­verträge dürften auch heute noch widerrufbar sein

Die Banken haben gute Lobbyarbeit geleistet. Der Gesetzgeber hat das Widerrufs­recht für Immobiliar­darlehens­verträge zum 21.06.2016 befristet. Durch die zahlreichen Presse­berichte hierzu ist teilweise der falsche Eindruck entstanden, dass es nun kein „ewiges Widerrufs­recht“ mehr gibt. Die Frist 21.06. gilt allerdings nur für solche Immobiliar­darlehens­verträge, die in dem Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Für die ab dem 11.06.2010 abgeschlossenen Darlehens­verträge ist es dagegen bei dem „ewigen Widerrufs­recht“ geblieben, wenn die Banken die Verbraucher über das Widerrufs­recht nicht ordnungs­gemäß belehrt haben.

Sind die seit dem 10.06.2010 erteilten Widerrufsinformationen fehlerhaft?

Zum 11.06.2010 hat das Widerrufs­recht grund­legende Änderungen erfahren. Die Widerrufs­belehrung hieß dann Wider­rufs­information. Die Wider­rufs­frist begann nicht mehr nach Erhalt der Widerrufs­belehrung zu laufen, sondern nach Erhalt der sogenannten Pflicht­angaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F., die in dem Einführungs­gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) näher bezeichnet sind.

Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Banken aus ihren früheren Fehlern gelernt haben und die Wider­rufs­informationen richtig gestaltet haben. In der Praxis stellen wir allerdings genau das Gegenteil fest. Immer mehr Gerichte folgen unserer Rechts­auffassung, dass auch die Wider­rufs­informationen fehlerhaft erteilt wurden. Vor allem hat wieder der Gesetzgeber die Fehler­haftigkeit ausgelöst, indem er den Banken fehlerhafte Muster­widerrufs­informationen zur Verfügung gestellt hat.

Alle Wider­rufs­informationen sind bereits fehlerhaft, weil die frist­auslösenden Pflicht­angaben nur teilweise bzw. beispielhaft genannt wurden, obwohl die Wider­rufs­frist nach Erhahlt aller Pflicht­angaben zu laufen beginnt. So lautet die gesetz­geberische Muster­widerrufs­information hierzu:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Netto­darlehens­betrag, Angabe zur Vertrags­laufzeit) erhalten hat.“

Der Verbraucher bleibt also im Unklaren welche weiteren Pflicht­angaben erforderlich sind, mit deren Empfang die Wider­rufs­frist in Gang gesetzt wird. Diese Auffassung vertreten bereits das OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15 und das OLG Celle, Hinweis­beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15. Im August 2016 hat sich auch das OLG Nürnberg der Rechts­auffassung des OLG München und des OLG Celle angeschlossen:

„(a) Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflicht­angaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflicht­angaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflicht­angaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflicht­angaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt.“ (OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 – 14 U 1780/15)

Bereits aus diesem Grund dürften alle Darlehensverträge seit dem 11.06.2010 angreifbar sein

Sehr oft haben die Banken und insbesondere auch Sparkassen das Muster des Gesetz­gebers wie folgt geändert:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehens­geber zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat.“

Bei Immobiliar­darlehens­verträge ist beispielweise die Angabe zur Aufsichts­behörde gemäß Art. 247 § 9 EGBGB keine Pflicht­angabe. Das heißt, dass die Banken im Hinblick auf den Widerrufs­fristbeginn über eine Angabe belehrt haben, die überhaupt nicht frist­auslösend ist. Diese Rechts­auffassung vertritt das OLG Celle und das LG Nürnberg-Fürth sowie auch nunmehr das bislang sonst eher banken­freundliche OLG Köln:

„Die streitgegen­ständliche Wider­rufs­information könnte aber deshalb inhaltlichen Bedenken begegnen, weil bei einem Immobiliar­darlehens­vertrag (§ 503 BGB) die Angabe der Aufsichts­behörde nicht zu den Pflicht­angaben gehört. Dies folgt aus Art. 247 § 9 EGBGB, wonach bei Immobiliar­darlehens­verträge in den vor­vertraglichen Informationen und im Verbraucher­darlehens­vertrag abweichend von den Angaben nach Art. 247 §§ 3 bis 8 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10, 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und § 8 zwingend sind. Art. 247 § 6 Abs.1 Nr. 3 EGBGB, der die Angabe der für den Darlehens­geber zuständigen Aufsichts­behörde regelt, findet damit keine Anwendung. Damit ist die streitgegen­ständliche Wider­rufs­information möglicherw­eise nicht geeignet, den Verbraucher zutreffend über den Beginn der Wider­rufs­frist zu belehren, da abweichend von der gesetzlichen Regelung in der Wider­rufs­information bei der beispielhaften Aufzählung der Pflicht­angaben, die für den Fristlauf erfüllt sein müssen, die Nennung der Aufsichts­behörde aufgeführt ist.“ (OLG Köln, Verfügung vom 22.06.2016 – 13 U 162/16)

Vor diesem Hintergrund gehen wir derzeit davon aus, dass die nach dem 11.06.2010 abgeschlossenen Darlehens­verträge auch heute noch widerrufbar sein dürften.

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