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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 26.04.2016

Darlehens­vertrag

Volksbank muss Unternehmer Kreditbearbeitungs­gebühr in Höhe von 20.833,33 Euro zurück­erstatten

LG Mosbach verurteilt die Volksbank darüber hinaus zur Zahlung von Verzugs­zinsen

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Angelika Jackwerth

Das Landgericht Mosbach hat einem Bau­betreuungs­unternehmen in einem Urteil vom 12. November 2015 das Recht zugesprochen, die Bearbeitungs­gebühr für einen Darlehens­vertrag in Höhe von 20.833,33 Euro nebst Verzugs­zinsen von der Volksbank zurückzufordern. Das Urteil ist nicht rechts­kräftig.

Rückforderung bei gewerblichen Krediten

Das klagende Unternehmen schloss mit der Bank im November 2009 einen Darlehens­vertrag in Höhe von 520.833,33 Euro aus dem Sonder­kredit­programm SolarDoppelPlus zur Finanzierung einer Photovoltaik­anlage ab, die auf einem Supermarkt installiert wurde. Für die Gewährung des Darlehens erhob die Bank eine einmalige Bearbeitungs­gebühr in Höhe von 4 Prozent des Darlehens­betrages. Da dieses Bearbeitungs­entgelt in einem Formular­vordruck vorgegeben war, handelte es sich um Allgemeine Geschäfts­bedingungen. Diese wurden anhand bestehender Rechts­normen überprüft. Da der Bearbeitungs­gebühr keine Gegen­leistung der Bank gegenüberstehe, die Bearbeitung des Darlehens allein im Interesse der Bank liege, widerspräche eine Bepreisung dem gesetzlichen Grund­gedanken von Darlehens­verträgen. Tätig­keiten, die allein im Interesse der Bank liegen, darf die Bank nicht gesondert in Rechnung stellen.

Anwendbarkeit der BGH-Rechtsprechung

Der Bundes­gerichts­hof hatte bereits im Mai (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) und Oktober 2014 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) entschieden, dass jedenfalls Verbraucher durch das standardisierte Bearbeitungs­entgelt ungemessen benachteiligt würden. Die Frage, ob dies auch bei Unter­nehmern gelten sollte, blieb damit offen. Da die entscheidende Gesetzes­vorschrift allerdings grund­sätzlich für Verbraucher und Unternehmer gilt, sah das Landgericht Mosbach hier keinen Grund, das Bearbeitungs­entgelt hier für angemessen zu halten. Der Kunde - sei es Verbraucher oder Unternehmer - soll generell nicht für etwas zahlen, was nicht in seinem Interesse liegt. Wird also eine solche Klausel konstruiert, handelt es sich stets um eine unangemessene Benachteiligung. Hierzu zählen auch die Bearbeitungs­klauseln.

Verzugszinsen

Das Gericht hat die Volksbank darüber hinaus zur Herausgabe der Nutzungen verurteilt. Das Landgericht hat diesen wirtschaftlichen Nutzwert mit 5 Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz bewertet.

Anwaltliche Prüfung dringend empfohlen

Ob Ansprüche auf Rück­forderung gewerb­licher Kredite geltend gemacht werden können, erfordert eine Prüfung des Einzelfalls. grund­sätzlich gilt hier eine 10-jährige Höchst­frist ab Vertrags­unterzeichnung. Daneben ist die 3-jährige kenntnis­abhängige Verjährung zu berücksichtigen. Für Darlehens­verträge, die vor oder in 2012 abgeschlossen sind, kann jedes Zögern Geld kosten. Hier sollten bis zum 31.12.2015 verjährungs­hemmende Maßnahmen eingeleitet werden.

JACKWERTH Rechts­anwälte prüfen Ihren Fall und werden notfalls sofort verjährungs­hemmende Maßnahmen ergreifen. Melden Sie sich unter der Telefon­nummer 0551/29 17 62 20 oder E-Mail unter Kanzlei@RA-Jackwerth.de.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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