wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Verbraucherrecht | 24.06.2019

Darlehens­verträge

Widerruf von Darlehens­verträgen: Fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahres­zinssatzes recht­fertigt Widerruf

Verbraucher sollten ihre ab dem 11.06.2010 geschlossenen Darlehens­verträge auf Widerruf­barkeit überprüfen lassen

Die Rechtsprechung zum Widerruf von Darlehens­verträgen ab dem 11.06.2010 befindet sich im Fluss. Langsam kommt die Rechtsprechung von Ober­landes­gerichten zu den viel­fältigen Rechts­fragen. So hat das OLG Köln am 26.03.2019 – 4 U 102/18 – entschieden, dass die fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahres­zinssatzes durch die Bank zum Widerruf der Willens­erklärung auf den Abschluss eines Darlehens berechtigt.

Werbung

Grundlagen für die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes

Gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. (aktuell Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist die Angabe des effektiven Jahres­zinses eine Pflicht­angabe. Wie dieser effektive Jahreszins­satz zu berechnen ist, ist in der Anlage 1 zu § 6 Preis­angaben­verordnung (PAngV) geregelt. Demnach müssen der Berechnung für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standard­monate zugrunde gelegt werden. Ein Standard­monat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

Legt das Kredit­institut der Berechnung dagegen 30 Tage je Monat bzw. 360 Tage pro Jahr zugrunde, ist die Berechnung des effektiven Jahres­zinssatzes fehlerhaft.

Fehlerhafte Pflichtangabe gleichbedeutend mit fehlender Pflichtangabe

Nach Auffassung des OLG Köln steht eine fehlerhafte Pflicht­angabe einer fehlenden Pflicht­angabe gleich, da durch die fehlerhafte Pflicht­angabe der Informations­zweck gleichermaßen wie bei einer fehlenden Angabe verfehlt wird. Wir zitieren das OLG Köln:

„(2.3.1.2) Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln. Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift des § 492 Abs. 6 BGB, die für die Nachholung der nach Abs. 2 erforderlichen Informationen daran anknüpft, dass diese nicht oder nicht vollständig erfolgt sind, dafür sprechen, dass dem Beginn der Wider­rufs­frist lediglich das gänzliche Fehlen einer oder mehrerer Pflicht­angaben entgegensteht. Der beabsichtigte Informations­zweck wird aber bei einer fehler­haften Angabe gleichermaßen verfehlt wie bei einer fehlenden. Eine fehlerhafte Information birgt sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Daher beginnt die Wider­rufs­frist auch bei einer fehler­haften Angabe erst dann, wenn die Information ordnungs­gemäß nachgeholt wurde (h. M., vgl. Schürn­brand, a. a. O., § 495 Rn. 10: Kaiser in Staudinger, BGB, Neu­bearbeitung 2012, § 355 Rn. 55, m. w. Nachw.; Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 495 Rn. 3).“ (OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18 -, Hervor­hebung durch den Unter­zeichner)

Werbung

Effektiver Jahreszinssatz stellt besonders wichtige Information dar

Weiterhin betont das OLG Köln, dass die Angabe des effektiven Jahres­zinssatzes für den Verbraucher eine besonders wichtige Information darstellt. Denn diese Information soll dem Darlehens­nehmer einerseits die Gesamt­belastung vor Augen führen und ihm anderer­seits einen aussage­kräftigen Preis­vergleich mit den anderen Kredit­angeboten ermöglichen.

„(2.3.1.3) Soweit an eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift bei einer aus der Sicht des Verbrauchers gänzlich untergeordneten Informations­pflicht­verletzung, die auf seine Willens­bildung vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnte, zu denken sein könnte (vgl. Schürn­brand, a. a. O.), kommt dieser Gedanke vorliegend nicht zum Zuge. Denn bei der Angabe des effektiven Jahres­zinses handelt es sich um eine besonders wichtige Information im Rahmen der Pflicht­angaben für den Darlehens­nehmer. Diese Information soll ihm einerseits die Gesamt­belastung aus der Darlehens­aufnahme vor Augen führen und ihm einen aussage­kräftigen Preis­vergleich mit den Angeboten anderer Kredit­institute ermöglichen, während die Mitteilung des Sollz­inssatzes hierfür keine geeignete Grundlage bildet (vgl. etwa Schürn­brand in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 491a Rn. 19).“ (OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18)

Werbung

Wir helfen Ihnen gerne!

Vor dem Hintergrund dieser verbraucher­freundlichen Rechtsprechung des OLG Köln sollten die Verbraucher­darlehens­verträge ab dem 11.06.2010 auf Widerruf­barkeit genau geprüft werden. Ein Blick in Ihre eigenen Finanzierungs­unterlagen lohnt sich also! Gerne prüfen wir Ihre Verträge und damit auch Ihre Ansprüche und setzten diese für Sie durch. Lassen Sie sich in einem kostenlosen Erst­gespräch von uns beraten.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6575

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6575
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!